Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Genehmigung der ersten Änderung des Teilabschnittes Dortmund/Unna/Hamm des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg im Bereich der Stadt Dortmund Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24.1.1986 - VI B 2 - 60.15 (Am 01.01.2003: MVEL)

 

Genehmigung der ersten Änderung des Teilabschnittes Dortmund/Unna/Hamm des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg im Bereich der Stadt Dortmund Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 24.1.1986 - VI B 2 - 60.15 (Am 01.01.2003: MVEL)

Genehmigung der ersten Änderung des Teilabschnittes
Dortmund/Unna/Hamm des
Gebietsentwicklungsplanes für den
Regierungsbezirk Arnsberg im Bereich der Stadt Dortmund
Bek. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 24.1.1986 - VI B 2 - 60.15
(Am 01.01.2003: MVEL)

Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Arnsberg hat in seiner Sitzung am 30. 8.1985 beschlossen, den Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm im Bereich der Stadt Dortmund zu ändern.

Diese Änderung des Gebietsentwicklungsplanes habe ich mit Erlass vom 15.1.1986 gem. § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die Änderung des Gebietsentwicklungsplanes wird beim Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) und beim Oberstadtdirektor in Dortmund zur Einsicht für jedermann niedergelegt

Gemäß § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

MBl. NRW. 1986 S. 192.