Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Flurbereinigungsverfahren und Straßenplanungen RdErl. d. Ministerpräsidenten   Landesplanungsbehörde v. 10. 11. 1958 - II 703 - 2842/58 (Am 01.01.2003: MVEL)

 

Flurbereinigungsverfahren und Straßenplanungen RdErl. d. Ministerpräsidenten   Landesplanungsbehörde v. 10. 11. 1958 - II 703 - 2842/58 (Am 01.01.2003: MVEL)

Flurbereinigungsverfahren und Straßenplanungen
RdErl. d. Ministerpräsidenten   Landesplanungsbehörde
v. 10. 11. 1958 - II 703 - 2842/58
(Am 01.01.2003: MVEL)

Bei der Neugestaltung eines Flurbereinigungsgebietes ist die Flurbereinigungsbehörde verpflichtet, u. a. den Erfordernissen des öffentlichen Verkehrs Rechnung zu tragen (§ 37 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes v. 14. Juli 1953). Da in einem Flurbereinigungsverfahren die grundsätzliche Frage aufgeworfen wurde, wieweit es möglich und notwendig ist, Straßenplanungen in diesem Verfahren zu berücksichtigen, teile ich hierzu im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Minister für Wirtschaft und Verkehr folgendes mit:

1
Festliegende Straßenplanungen werden in den Flurbereinigungsverfahren berücksichtigt. Als festliegende Planungen gelten solche, bei denen .die Trasse in einem Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz oder auf Grund eines landesbauaufsichtlichen Begutachtungsverfahrens festgelegt worden ist.

2
Wenn bei einer Straßenplanung die Trasse noch nicht festliegt, in 'Raumordnungsplänen nach dem nordrhein-westfälischen Landesplanungsgesetz aber enthalten ist, kann und soll sie auf Antrag des Straßenbaulastträgers im Flurbereinigungsverfahren berücksichtigt werden, vorausgesetzt, dass die Linienführung mit genügender Sicherheit bestimmt werden kann.

3
Wenn nur bekannt ist, daß das Flurbereinigungsgebiet später von einer Straßenplanung betroffen wird, die Trasse jedoch noch nicht mit genügender Sidierheit festliegt, kann sie im Flurbereinigungsverfahren nicht berücksichtigt werden,

4
Für die im Flurbereinigungsverfahren auszuweisenden Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann nach § 40 des Flurbereinigungsgesetzes Land in verhältnismäßig geringem Umfang bereitgestellt werden. Die Landbereitstellung ist nicht möglich, wenn der Eigentümer der Anlage einen angemessenen Kapitalbetrag für das Land und entstehende Schäden an die Teilnehmergesellschaft nicht leisten kann. In diesem Falle kann die Flurbereinigungsbehörde daher die Straßenplanung nur insoweit berücksichtigen, dass sie entsprechend der geplanten Straßenführung die auszuweisenden Flurstücke zuschneidet, damit bei dem späteren Ausbau der Straße eine unwirtschaftliche Zerschneidung der anliegenden Grundstücke vermieden wird. Es bleibt dann dem Straßenbaulastträger überlassen, das benötigte Land zu gegebener Zeit von den Anliegern freihändig oder im Wege der Enteignung zu erwerben.

5
Wird für eine geplante Straße in großem Umfange Land benötigt, so kann dieses auf Antrag der Enteignungsbehörde im Flurbereinigungsverfahren nach § 87 ff. des Flurbereinigungsgesetzes gegen Entschädigung bereitgestellt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass der Plan in dem Enteignungsverfahren vorläufig festgestellt ist.

Im übrigen ist noch folgendes zu bemerken:
Durch Verwaltungsverordnung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 21. 8. 1954 (SMB1. NW. 7815) ist sichergestellt, dass die für die Verkehrsplanung zuständigen Behörden in den Flurbereinigungsverfahren beteiligt werden, um ihren Planungsabsichten Geltung zu verschaffen. Das gilt für die Vorbereitung der Verfahren, für die Aufstellung der allgemeinen' Grundsätze, für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes und für die Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes (vgl. Ziff. l bis 4, 8, 9, 12 der Verwaltungsverordnung v. 21. 8. 1954). Diese Beteiligung soll und darf nicht dazu führen, dass die Einleitung und Bearbeitung der Flurbereinigungsverfahren unnötig verzögert wird. Insbesondere soll das Widerspruchsrecht des Regierungspräsidenten nach Ziff. l bis 4 der vorgenannten Verwaltungsverordnung in der Regel wegen noch nicht genügend festliegender Planungsabsichten die Einleitung der Flurbereinigungsverfahren nicht auf längere Zeit verzögern; vielmehr sollte die Anhörung Anlass zum beschleunigten Abschluss der Planungsarbeiten sein, damit die Verfahren zügig eingeleitet und bearbeitet werden können. Daher wird der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nur bei besonders begründeten Ausnahmefällen wegen der noch nicht genügend geklärten Planungsvorhaben seine Zustimmung zur Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens versagen.

Bei der heute allgemein anerkannten agrarpolitischen Bedeutung der Flurbereinigung ist es Pflicht aller Dienststellen, die Tätigkeit der Flurbereinigungsbehörden zu unterstützen und ihnen in jeder Hinsicht nach besten Kräften behilflich zu sein.

MBl. NRW. 1958 S. 2523.