Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen, der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz und der Regierung des Königreichs Belgien über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines Naturparks in den Gebieten Nordeifel/Schneeifel/Hohes Venn — Eifel Vom 4. Mai 1971 (Am 01.01.2003: MVEL)
Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen, der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz und der Regierung des Königreichs Belgien über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung eines Naturparks in den Gebieten Nordeifel/Schneeifel/Hohes Venn — Eifel Vom 4. Mai 1971 (Am 01.01.2003: MVEL)
Bekanntmachung des Abkommens zwischen
der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen,
der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz
und der Regierung des Königreichs Belgien
über die Zusammenarbeit zur Errichtung und Ausgestaltung
eines Naturparks in den Gebieten Nordeifel/Schneeifel/Hohes Venn —
Eifel
Vom 4. Mai 1971
(Am 01.01.2003: MVEL)
Die Regierungen des Landes
Nordrhein-Westfalen, des Landes Rheinland-Pfalz und des Königreichs Belgien haben
am 3. Februar 1971 in Gemünd (Eifel) das Abkommen über die Zusammenarbeit zur
Errichtung und Ausgestaltung eines Naturparks in den Gebieten
Nordeifel/Schneeifel/Hohes Venn - Eifel geschlossen. Das Abkommen wird hiermit
bekannt gemacht.
Der Ministerpräsident des Landes
Nordrhein-Westfalen
Heinz Kühn
Abkommen
zwischen der Regierung des
Landes Nordrhein-Westfalen, der Regierung des Landes Rheinland-Pfalz und der
Regierung des Königreichs Belgien über die Zusammenarbeit zur Errichtung und
Ausgestaltung eines Naturparks in den Gebieten Nordeifel/Schneeifel/Hohes Venn
- Eifel
Die Regierung des Landes
Nordrhein-Westfalen, die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz
und die Regierung des Königreichs
Belgien,
geleitet von dem Wunsche, in dem
Grenzgebiet Naturpark Nordeifel/Schneeifel/Hohes Venn - Eifel zu einer
aufeinander abgestimmten räumlichen Entwicklung zu gelangen, wobei die
natürlichen Schönheiten der Landschaft bewahrt werden sollen,
haben vereinbart, das folgende in
Artikel 4 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Belgien über die .Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Raumordnung vorgesehene Abkommen zu schließen, und nachstehende
Bestimmungen festgelegt:
Artikel l
(1)
Die Vertragsparteien kommen überein, für die in Absatz 2 festgelegten Gebiete
eine aufeinander abgestimmte räumliche Entwicklung anzustreben.
(2)
Zu den Gebieten, für die diese Vereinbarung gilt, gehören:
- auf deutscher Seite:
das Gebiet östlich der
deutsch-belgischen Grenze zwischen Heckhuscheid (Landkreis Bitburg-Prüm) im
Süden und Walheim (Kreis Aachen) im Norden; es umfasst die Gebiete der
Nordwesteifel mit dem Plateau des Kermeter, die bewaldeten Bereiche des Hohen
Venn, den Raum Monschau sowie die Täler (einschließlich Talsperren) im
Einzugsgebiet der oberen Rur und Urft mit dem Schleidener Tal und dem
Quellgebiet der Ahr und Kyller-Naturpark;
Nordeifel;die Gebiete der Schneeifel einschließlich Stadtkyll, des Duppacher
Rückens mit dem Wirfttal und der „Schönecker Schweiz" etwa bis zur Linie
Schönecken - Pronsfeld - Heckhuscheid (Ländkreis Bitburg-Prüm).
- auf belgischer Seite:
das Gebiet des Sektors Hohes Venn -
Eifel, der in "der Königlichen Verordnung vom 27. Juni 1963 festgelegt ist
und insbesondere umfasst:
im nördlichen Teil das
staatliche Naturschutzgebiet Hohes Venn sowie den Hertogenwald mit den
Talsperren Eupen und Gileppe;
im südlichen Teil im Anschluss an
das bewaldete Plateau von Losheimergraben das Tal der oberen Our und ihre
Zuflüsse.
Hinzu kommen die folgenden Teile
des Sektors Malmedy-St. Vith:.
im Norden das Tal der Warche von
der Quelle bis zur Vereinigung mit dem Tal des Tros Marets, und zwar unter
Einbeziehung der Talsperren Butgenbach und Robertville;
im Süden der Hang des Ommer Waldes
zum Ambleve-Tal hin.
(3)
Die genaue Abgrenzung der in Absatz 2 festgelegten Gebiete ist aus einer Karte
ersichtlich, die dem Abkommen beigefügtund ein wesentlicher Bestandteil des
Abkommens ist.
(4)
Die Vertragsparteien geben der beratenden Kommission, deren Bildung in Artikel
3 dieses Abkommens vorgesehen ist, die Gebietsteile an, die unter Natur- oder
Landschaftsschutz stehen, sowie die Gebietsteile, in denen insbesondere der
Fremdenverkehr zu fördern ist, und diejenigen, die davon auszunehmen sind.
(5)
Geringfügige Änderungen in der Abgrenzung (Absatz 2), der Unterschutzstellung
und der Zweckbestimmung (Absatz 4) ihrer Gebietsteile kann jede Vertragspartei
entsprechend ihrer innerstaatlichen Ordnung nach Anhörung der .beratenden
Kommission vornehmen.
Artikel 2
(1)
Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer jeweiligen
Rechtsordnung, in den in Artikel l Absatz 2 festgelegten Gebieten folgendes zu
gewährleisten:
die Erhaltung der natürlichen
Landschaft, ihrer Werte und Eigenarten sowie die Pflege und Gestaltung dieser
Landschaft,
die Förderung der wirtschaftlichen,
kulturellen und sozialen Interessen,
wobei jedoch die natürlichen Schönheiten der Landschaft bewahrt bleiben müssen.
(2)
Die Vertragsparteien werden zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen der
Raumordnung in der beratenden Kommission aufeinander abstimmen.
Artikel 3
(1)
Um das Ziel des Abkommens zu erreichen, wird eine beratende Kommission
gebildet, in die zwölf Mitglieder entsandt werden, davon sechs von deutscher
Seite und sechs von belgischer Seite.
(2)
Der Vorsitz in der Kommission wechselt alle zwei Jahre zwischen der deutschen
und der belgischen Seite. Die Kommission wird mindestens zweimal im Jahre
zusammentreten. Sie kann zu ihren Sitzungen Sachverständige hinzuziehen.
Artikel 4
Dieses Abkommen wird auf die
Dauer von zehn Jahren geschlossen. Seine Geltungsdauer verlängert sich sodann
stillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre, wenn es nicht wenigstens ein
Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Zehnjahresfrist oder einer späteren
Fünfjahresfrist von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.
Artikel 5
Das Abkommen tritt mit seiner
Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Gemünd (Eifel) am
3. Februar 1971 in drei Urschriften, jede in deutscher, französischer und niederländischer
Sprache, wobei der Wortlaut der drei Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung des Landes
Nordrhein-Westfalen:
Der Ministerpräsident des Landes
Nordrhein-Westfalen
Heinz Kühn
Für die Regierung des Landes
Rheinland-Pfalz:
Der Ministerpräsident des Landes
Rheinland-Pfalz,
dieser vertreten durch
den Minister für Landwirtschaft,
Weinbau und Forsten
Otto Meyer
Für die Regierung des
Königreichs Belgien:
Der Minister für öffentliche
Arbeiten
De S a e g e r
MBl. NRW. 1971 S. 1280.
Anlagen: