Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund - Unna - Hamm Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 3. 9. 1984 - II B 2.60.15 (Am 01.01.2003: MVEL)

 

Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund - Unna - Hamm Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 3. 9. 1984 - II B 2.60.15 (Am 01.01.2003: MVEL)

Genehmigung
des Gebietsentwicklungsplanes für den
Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt
Dortmund - Unna - Hamm
Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung
v. 3. 9. 1984 - II B 2.60.15
(Am 01.01.2003: MVEL)

Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Arnsberg hat in seiner Sitzung am 26. November 1982 die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund - Unna - Hamm, beschlossen.

Den Gebietsentwicklungsplan habe ich mit Erlass vom 14. Februar 1984 gem. § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt. Gem. §16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund - Unna - Hamm, wird beim Minister für Landes- und Stadtentwicklung (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde), beim Oberstadtdirektor der Stadt Dortmund, beim Oberstadtdirektor der Stadt Hamm, beim Oberkreisdirektor des Kreises Unna und bei allen Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Gem. § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung, innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Arnsberg, (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Erklärung des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung zur Genehmigung des vorgenannten Gebietsentwicklungsplanes

Zunehmend wird deutlich, dass die Landesentwicklungspolitik der 60er und 70er Jahre und die damit verbundenen Raumansprüche an Grenzen stoßen, die durch die Regenerationsfähigkeit des Naturhaushaltes bestimmt werden. Insbesondere in den stark belasteten und dicht besiedelten Gebieten unseres Landes hat die Entwicklung dazu geführt, dass Freiraum zum knappen Gut geworden ist. Die Beanspruchung von Freiraum hat eine kritische Grenze erreicht. Wichtigster Faktor für die Zukunft muss der sparsame Umgang mit Freiraum sein. Hierbei kommt der Regionalplanung eine besondere Aufgabe zu.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass alle an der Aufstellung der Gebietsentwicklungspläne beteiligten Gemeinden, Verbände, Institutionen, Bezirksplanungsräte, Bezirksplanungsbehörden und andere bemüht waren, die Entwicklung des Bezirks auf beste Weise zu steuern. Die daraus resultierenden Planinhalte des Gebietsentwicklungsplanes sind als verbindlicher Rahmen zur räumlichen Entwicklung zu verstehen, bei dessen Konkretisierung jedoch im Einzelfall noch zu prüfen ist, ob die Flächeninanspruchnahme den nachweislichen Bedürfnissen der Bevölkerung und einer geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde entspricht.

Die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes wird deshalb mit der Aufforderung verbunden, dass die Bezirksplanungsbehörde im Verfahren zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 20 LP1G eingehend prüft, ob der von der Gemeinde angemeldete Flächenbedarf gerechtfertigt ist oder ob die beabsichtigte Planung ggf. auch durch andere städtebauliche Maßnahmen, wie z. B. Flächenrecycling, Baulückenschließung, flächensparende Bauweise u. a., verwirklicht werden kann.

MBl. NRW. 1984 S. 1284.