Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 25.10.2024
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Lippe Bek. d. Ministerpräsidenten v. 20. 5.1980 -IIB2-60.34 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Lippe Bek. d. Ministerpräsidenten v. 20. 5.1980 -IIB2-60.34 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung
des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Lippe
Bek.
d. Ministerpräsidenten v. 20. 5.1980 -IIB2-60.34
(Am 01.01.2003: MVEL)
Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten
Detmold hat in seiner Sitzung am 26. März 1979 die Aufstellung des
Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt
Lippe, beschlossen.
Den Gebietsentwicklungsplan habe
ich mit Erlass vom 12. März 1980 gemäß § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes
i. d. F. d. Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230)
im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 des
Landesplanungsgesetzes werden die im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen
Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und
Landesplanung.
Der Gebietsentwicklungsplan für
den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Lippe, wird beim Chef der
Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten
Detmold (Bezirksplanungsbehörde), beim Oberkreisdirektor des Kreises Lippe in
Detmold und bei allen Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt,
zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Gemäß § 17 Landesplanungsgesetz
weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes
und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der
Erarbeitung und Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich,
wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines
Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Detmold
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften
über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung
verletzt worden sind.
MBl. NRW. 1980 S. 1234.