Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 25.10.2024


Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Lippe Bek. d. Ministerpräsidenten v. 20. 5.1980 -IIB2-60.34 (Am 01.01.2003: MVEL)

 

Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Lippe Bek. d. Ministerpräsidenten v. 20. 5.1980 -IIB2-60.34 (Am 01.01.2003: MVEL)

Genehmigung
des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Lippe
Bek. d. Ministerpräsidenten v. 20. 5.1980 -IIB2-60.34
(Am 01.01.2003: MVEL)

Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten Detmold hat in seiner Sitzung am 26. März 1979 die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Lippe, beschlossen.

Den Gebietsentwicklungsplan habe ich mit Erlass vom 12. März 1980 gemäß § 16 Abs. l des Landesplanungsgesetzes i. d. F. d. Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministern genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Lippe, wird beim Chef der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Detmold (Bezirksplanungsbehörde), beim Oberkreisdirektor des Kreises Lippe in Detmold und bei allen Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Gemäß § 17 Landesplanungsgesetz weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

MBl. NRW. 1980 S. 1234.