Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Bielefeld/Gütersloh Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 11.9. 1984- II B 2.60.15 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Bielefeld/Gütersloh Bek. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 11.9. 1984- II B 2.60.15 (Am 01.01.2003: MVEL)
Genehmigung
des Gebietsentwicklungsplanes für den
Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt
Bielefeld/Gütersloh
Bek.
d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 11.9. 1984- II B 2.60.15
(Am 01.01.2003: MVEL)
Der Bezirksplanungsrat beim Regierungspräsidenten
Detmold hat in seiner Sitzung am 17. Mai 1982 die Aufstellung des
Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt
Bielefeld/Gütersloh, beschlossen.
Den Gebietsentwicklungsplan habe
ich mit Erlassen vom 29. Februar 1984 und 26. Juli 1984 gem. § 16 Abs. l des
Landesplanungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. November 1979 (GV. NW. S. 878/SGV. NW. 230) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Landesministern genehmigt. Gem. § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden
die im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung
der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Der Gebietsentwicklungsplan für
den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Bielefeld/Gütersloh, wird beim
Minister für Landes- und Stadtentwicklung (Landesplanungsbehörde) in
Düsseldorf, beim Regierungspräsidenten Detmold (Bezirksplanungsbehörde), beim
Oberstadtdirektor der Stadt Bielefeld, beim Oberkreisdirektor des Kreises
Gütersloh und bei allen Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung
erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Gem. § 17 Landesplanungsgesetz
weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der
Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht
schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser
Bekanntmachung beim Regierungspräsidenten Detmold (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt
worden sind.
Erklärung des Ministers für Landes-
und Stadtentwicklung zur Genehmigung des vorgenannten Gebietsentwicklungsplanes
Zunehmend wird deutlich, dass
die Landesentwicklungspolitik der 60er und 70er Jahre und die damit verbundenen
Raumansprüche an Grenzen stoßen, die durch die Regenerationsfähigkeit des
Naturhaushaltes bestimmt werden. Insbesondere in den stark belasteten und dicht
besiedelten Gebieten unseres Landes hat die Entwicklung dazu geführt, dass
Freiraum zum knappen Gut geworden ist. Die Beanspruchung von Freiraum hat eine
kritische Grenze erreicht. Wichtigster Faktor für die Zukunft muss der sparsame
Umgang mit Freiraum sein. Hierbei kommt der Regionalplanung eine besondere
Aufgabe zu.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass
alle an der Aufstellung der Gebietsentwicklungspläne beteiligten Gemeinden,
Verbände, Institutionen, Bezirksplanungsräte, Bezirksplanungsbehörden und
andere bemüht waren, die Entwicklung des Bezirks auf beste Weise zu steuern.
Die daraus resultierenden Planinhalte des Gebietsentwicklungsplanes sind als
verbindlicher Rahmen zur räumlichen Entwicklung zu verstehen, bei dessen
Konkretisierung jedoch im Einzelfall noch zu prüfen ist, ob die
Flächeninanspruchnahme den nachweislichen Bedürfnissen der Bevölkerung und
einer geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde entspricht.
Die Genehmigung des
Gebietsentwicklungsplanes wird deshalb mit der Aufforderung verbunden, dass die
Bezirksplanungsbehörde im Verfahren zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele
der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 20 LP1G eingehend prüft, ob der von
der Gemeinde angemeldete Flächenbedarf gerechtfertigt ist oder ob die
beabsichtigte Planung ggf. auch durch andere städtebauliche Maßnahmen, wie z.
B. Flächenrecycling, Baulückenschließung, flächensparende Bauweise u.a.,
verwirklicht werden kann.
MBl. NRW. 1984 S. 1284.