Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Vollzug des Bundesbaugesetzes Auslegung der Planentwürfe nach § 2 Abs. 6 Bundesbaugesetz RdErl. d. Innenministers v. 9. 3. 1976 - V C 4-901.1¹)

 

Historisch:

Vollzug des Bundesbaugesetzes Auslegung der Planentwürfe nach § 2 Abs. 6 Bundesbaugesetz RdErl. d. Innenministers v. 9. 3. 1976 - V C 4-901.1¹)

124. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 4. 1978 = MBl. NW. Nr. 33 einschl.)

/9. 3. 76(1)

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Vollzug des Bundesbaugesetzes

Auslegung der Planentwürfe nach § 2 Abs. 6 Bundesbaugesetz

RdErl. d. Innenministers v. 9. 3. 1976 - V C 4-901.1¹)

Wiederholten Anfragen entnehme ich, daß zum Teil Unklarheit darüber besteht, wie die in § 2 Abs. 6 Satz l BBauG vorgeschriebene einmonatige öffentliche Auslegung zu handhaben ist. Ich bitte - vorbehaltlich etwaiger abweichender künftiger Rechtsprechung - wie folgt zu verfahren:

1. Die Auslegung der Entwürfe mit Erläuterungsbericht oder Begründung hat an jedem behördlichen Arbeitstag zu erfolgen, also grundsätzlich von montags bis freitags mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen. Es ist insbesondere nicht zulässig, die Einsichtnahme auf bestimmte Wochentage in Anlehnung an eine Regelung für den allgemeinen Publikumsverkehr zu beschränken. Ein solcher Verfahrensfehler hat die Unwirksamkeit des Bauleitplanes zur Folge. Eine Genehmigung des Planes ist in diesen Fällen nicht möglich. [Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 12. Juli 1968 - IV N 10/67 - BRS 20, Nr. 15 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 19. 4. 1974 - Nr. 103 I 72 - BRS 28, Nr. 11 -; Bielenberg, in Emst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BBauG, $ 2 A 30; Geizer, Bauplanungsrecht 2. Auflage A 249, 252; Grauvogel in Kohlhammer-Kommentar zum BBauG, J 2 VI3a) aa).)

2. Die Planentwürfe sowie die dazugehörigen Erläuterungen oder Begründungen sind arbeitstäglich für die gesamte Dauer der üblichen Dienststunden zugänglich zu halten.

2.1 Bei fetter Dienstzeit ist der Zugang grundsätzlich vom Beginn bis zum Ende der täglichen Dienstzeit zu gewähren [so Hessischer Verwaltungsgerichtshof a. a. O.; ebenso Grauvogel a.a.O., } 2 VI 5c)|. Die gesetzlich garantierte Beteiligungsmöglichkeit des Bürgers darf nicht ohne zwingenden Grund eingeschränkt werden. Eine Einschränkung ist aber bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit der Einsichtnahme nicht während sämtlicher Dienststunden eröffnet wird.

Soweit hiervon mehr oder weniger abweichende Meinungen vertreten werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Lü-neburg, Beschluß vom 9. Juli 1969 -1 C 1/68 - BRS 22 Nr. 15 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof a. a. O. und Bielenberg a.a.O.), bitte ich, diese im Interesse der Rechtssicherheit außer Betracht zu lassen.

2.2 Bei gleitender Dienstzeit bitte ich wie folgt zu verfahren: Die tägliche Auslegungsdauer sowie die Zeiten der Einsichtmöglichkeit sollten sich nach den Zeiten richten, die bei Behörden am selben Ort (ggf. in Nachbarorten) mit festen Arbeitszeiten anzutreffen sind (z.B. Landesbehörden). Eine Beschränkung auf die Kernarbeitszeit ist nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vertretbar. Sie würde die Belange der Bürger, welche durch die zwingenden Vorschriften des § 2 Abs. 6 BBauG geschützt werden sollen, zu sehr einschränken (siehe auch oben Nr. 2.1). Andererseits würde es über das Maß des Notwendigen hinausgehen, die Zugänglichkeit auch während der gesamten Gleitzeiten zu fordern.

3. Ich bitte um Bericht, sofern von diesen Grundsätzen abweichende einschlägige Rechtsprechung bekannt wird.