Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bauleitplanung Unterrichtung der Finanzämter durch die Gemeinden Gem. RdErl. d. Innenministers V C 2 - 2.53 u. d. Finanzministers - S 3314 - l - V A 4 v. 14. 9. 1976 ¹)

 

Historisch:

Bauleitplanung Unterrichtung der Finanzämter durch die Gemeinden Gem. RdErl. d. Innenministers V C 2 - 2.53 u. d. Finanzministers - S 3314 - l - V A 4 v. 14. 9. 1976 ¹)

115. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.10.1976 = MBl. NW. Nr. 118. einschl.)

14. 9. 76 (1)


Bauleitplanung Unterrichtung der Finanzämter durch die Gemeinden

Gem. RdErl. d. Innenministers V C 2 - 2.53 u. d. Finanzministers - S 3314 - l - V A 4 v. 14. 9. 1976 ¹)

Die Finanzämter haben bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes nach § 69 des Bewertungsgesetzes i. d. F. vom 26. September 1974 (BGB1. I S. 2370) Flächen, die z. B. in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind oder die nach ihrer Lage oder sonstigen Umständen in absehbarer Zeit anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland, der Industrie oder Verkehrszwecken dienen werden, nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen zuzurechnen. Die Änderung der Vermögensart vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zum Grundvermögen ist mit einer Veränderung des Einheitswertes für den betroffenen Grundbesitz verbunden und hat deshalb für das Grundsteuerauf-kommen der Gemeinden Bedeutung. Nach Abschnitt 5 der Grundsteuer-Richtlinien 1974 (Beüage zum BAnz Nr. 72 v. 17. 4. 1974) liegt es daher im Interesse der Gemeinden, daß die Finanzämter Änderungen in den Bewertungsgrundlagen rechtzeitig erfahren. Nach den abgaberechtlichen Vorschriften über die Amtshilfepflicht der Behörden sind die Gemeinden ohnehin verpflichtet, den Finanzämtern jede zur Durchführung der Besteuerung dienliche Hilfe zu leisten, insbesondere Einsicht in ihre Bücher, Verhandlungen, Listen und Urkunden zu gewähren.

Damit die Finanzämter bei der Bewertung des Grundbesitzes ihre Aufgaben erfüllen können, andererseits ein unvertretbarer hoher Verwaltungsaufwand bei Gemeinden und Finanzämtern vermieden wird, ist wie folgt zu verfahren:

1. Die Gemeinden übersenden den Finanzämtern Übersichtspläne ihres Gemeindegebietes, in denen die Geltungsbereiche der Bebauungspläne eingetragen sind. Diese Über-sichtspläne sollen zumindest die seit 1952 aufgestellten rechtsgültigen Durchführungspläne nach dem Aufbaugesetz sowie Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz erfassen, soweit diese Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung enthalten. Die Mitteilung über Art und Maß der baulichen Nutzung der jeweiligen Bebauungspläne soll analog der unter Punkt 3 genannten Regelung erfolgen.

2. Soweit solche Übersichtspläne bei den Gemeinden bereits vorhanden sind, sollen sie den Finanzämtern möglichst umgehend übersandt werden; soweit noch nicht vorhanden, sollen die Gemeinden entsprechende Übersichtspläne, die auch der gemeindeinternen Übersicht über den Stand der Bauleitplanung dienen, alsbald anfertigen und den Finanzämtern bis zum 31. 12. 1976 übersenden. Die Übersichtspläne sind jährlich auf den Stand vom 31. 12. fortzuschreiben, die Ergänzung ist den Finanzämtern bis zum 1. 5. mitzuteilen.

3. Gemeinden, die ihre Bebauungspläne im Druck- oder Ablichtungsverfahren vervielfältigen, überlassen den Finanzämtern jeweils eine Plankopie sowie eine Ablichtung der zugehörigen Begründung. Ist nur ein Original des Bebauungsplanes, vorhanden und seine Vervielfältigung nur mit übermäßig hohem Aufwand oder hohen Kosten möglich, soll das Überlassen des Bebauungsplanes unterbleiben. In diesen Fällen teilt die Gemeinde dem Finanzamt die für die Bewertung maßgebenden Festsetzungen des Bebauungsplanes, insbesondere Art undMaß der baulichen Nutzung, entweder durch textliche Beschreibung oder durch eine Eintragung in eine geeignete Karte (z. B. Deutsche Grundkarte l: 5000) mit. Eine Ablichtung der Planbegründung soll ebenfalls beigefügt werdea

Diese Regelung gilt analog für Änderungen und Ergänzungen rechtskräftiger Bebauungspläne.

4. Um den Finanzämtern einen Hinweis darauf zu geben, daß demnächst mit einer Änderung der Bewertungsgrundlage zu rechnen ist, sollen die Finanzämter künftig von der öffentlichen Auslegung (§ 2 Abs. 6 BBauG) der in Aufstel-

lung befindlichen Bebauungspläne benachrichtigt wer- OO11 den; dies kann durch Übersendung eines Abdrucks der £w 11 ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung geschehen.

') MBl. NW. 1976 & 2109.