Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 - (§ 9 der VV vom 29.8.1961).

 


Historisch: Kombination von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen mit der Förderung von Maßnahmen zur Stadterneuerung - Berücksichtigung bei der Förderung des Sportstättenbaus - RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 25. 3. 1997 - IV B 5-8712 Nr. 242/96¹)

 

Historisch:

Kombination von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen mit der Förderung von Maßnahmen zur Stadterneuerung - Berücksichtigung bei der Förderung des Sportstättenbaus - RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 25. 3. 1997 - IV B 5-8712 Nr. 242/96¹)

A

2313

25. 3. 97 (1)

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. NW. Nr. 55 einschl.)


Kombination

von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen mit der Förderung von Maßnahmen

zur Stadterneuerung

- Berücksichtigung bei der Förderung

des Sportstättenbaus -

RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung,

Kultur und Sport v. 25. 3. 1997 -

IV B 5-8712 Nr. 242/96¹)

Nach dem gemeinsamen RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport und d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW v. 1. 4. 1994 (MBl. NW. S. 622, SMBl. NW. 2313) sollen angesichts der . anhaltend hohen Arbeitslosigkeit Förderbereiche aus dem Zuständigkeitsbereich des damaligen Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr verstärkt mit arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen kombiniert werden. Bei •Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können die Regelfördersätze um 10% angehoben werden.

Auch für den Bereich des Sportstättenbaus ist es sinnvoll, derartige Kombinationsmaßnahmen durchzuführen und ggf. die Förderung zu verbessern.

Der Gemeinsame RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr und d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW v. 1. 4. 1994 ist daher mit Wirkung v. 1. Januar 1997 auch für Maßnahmen entsprechend anzuwenden, die nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus (RdErl. d. Kultusministeriums NRW v. 20. 6. 1983, BASS 11-02 Nr. 3) gefördert werden sollen. An die Stelle des Begriffs „Zuwendungsfähige Ausgaben" tritt der Begriff „Förderungsgrundbeträge".

') MBl. NW. 1997 S. 799.