Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.4.2021
Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen - VV BauPrüfVO - RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 8.3.2000 - II A 2 -111 - (am 1.1.2003: MSWKS)
Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen - VV BauPrüfVO - RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 8.3.2000 - II A 2 -111 - (am 1.1.2003: MSWKS)
Verwaltungsvorschrift
zur Verordnung
über bautechnische Prüfungen - VV BauPrüfVO -
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und
Wohnen
v. 8.3.2000 - II A 2 -111 -
(am 1.1.2003: MSWKS)
Nr. 1.3 VV BauPrüfVO.
Allgemeines (§ 1)
Zu Absatz 3
1.31
Für den Bauantrag, den Antrag auf Vorbescheid, die Vorlage in der
Genehmigungsfreistellung an die Gemeinde, den Antrag auf Abbruchgenehmigung,
den Antrag auf Genehmigung einer Grundstücksteilung sowie für die
Baubeschreibung (§ 5 Abs. 1) und die Betriebsbeschreibungen (§ 5 Abs. 2 und 3)
sind nur die als Anlage bekannt gemachten Vordrucke (Anlagen I/1 bis I/10)
zu verwenden.
Die in Nummer 1.31 genannten Vordrucke sind von den unteren
Bauaufsichtsbehörden und den Gemeinden bereitzuhalten (§ 22 Abs.2 GO) und den
Antragstellerinnen oder Antragstellern und Entwurfsverfasserinnen oder
Entwurfsverfassern zusammen mit folgenden Unterlagen auszuhändigen:
- Baustellenschild nach Nummer 14 VV BauO NRW,
- Merkblatt zur gesetzlichen Gebäudeeinmessungspflicht (Anlage I/11).
Lageplan (§ 3)
Zu Absatz 1
3.11
Zu den darzustellenden geplanten baulichen Anlagen (Nr. 12) zählen auch
Löschwasser-Rückhalteanlagen (siehe auch Richtlinie zur Bemessung von
Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL), RdErl. d. Ministeriums
für Bauen und Wohnen v. 14.10.1992 (MBl. NRW. S. 1719/SMBl. NRW. 23236).
Zu Absatz 2
Sofern die Berechnungen nach Absatz 2 Bestandteil eines Lageplanes nach Absatz
3 Satz 1 oder 3 sind, kann die Prüfung der Richtigkeit dieser Berechnung durch
die Bauaufsichtsbehörde entfallen.
Zu Absatz 3
Ein Lageplan nach Satz 1 ist auch in den in § 17 Satz 1 Nr. 1 und § 18
genannten Fällen vorgeschrieben. In den Fällen des Satzes 2 kann der Lageplan
auch von einer nicht Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurin oder einem nicht Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt
werden, jedoch muss die Vermessungsingenieurin oder der Vermessungsingenieur
Mitglied einer Ingenieurkammer, z. B. der Ingenieurkammer-Bau NRW, sein. Im
Zweifelsfall kann über die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer ein Nachweis
verlangt werden. In allen anderen Fällen kann der Lageplan auch von
Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern angefertigt werden.
Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung (§ 6)
Hinsichtlich des Umfanges der anzugebenden veranschlagten (geschätzten)
Rohbaukosten oder Herstellungskosten gelten die Tarifstellen 2.1.2 und 2.1.3
des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.
Übereinstimmungserklärung (§ 7)
Nach § 58 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW bleibt die
Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser für das ordnungsgemäße
Ineinandergreifen aller Fachentwürfe verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin
oder der Entwurfsverfasser hat die Bauvorlagen zu unterschreiben (§ 69 Abs. 2 BauO NRW). Wenn Bauvorlagen zu unterschiedlichen
Zeitpunkten eingereicht oder während des Genehmigungsverfahrens geändert
werden, bestätigt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser jeweils
durch Erklärung, dass alle Bauvorlagen bezüglich ihres Planungs- und
Bearbeitungsstandes übereinstimmen. Die Erklärung ist auch dann erforderlich,
wenn die Bauvorlagen bereits von staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft
sind.
Nachweise der Standsicherheit und des Schallschutzes (§ 8)
Die
Nachweise des Wärmeschutzes sind nach Maßgabe der Verordnung zur Umsetzung der
Energieeinsparverordnung (EnEV-UVO) aufzustellen oder zu prüfen sowie, soweit
vorgeschrieben, der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
8.3
Zu Absatz 3
Einzelnachweise, die nach ihrem Inhalt erst vorgelegt werden können, wenn die
Ausführungsplanung erstellt ist, dürfen nach Erteilung der Baugenehmigung ,
jedoch rechtzeitig vor der Bauausführung zur Prüfung eingereicht werden. Die
Baugenehmigung ist dann unter der Bedingung zu erteilen, dass diese
Einzelnachweise vor Beginn der Bauausführung des jeweiligen Bauteils oder
Bauabschnittes durch die Bauaufsichtsbehörde, eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur , ein Prüfamt oder
eine staatlich anerkannte Sachverständige oder einen staatlich anerkannten
Sachverständigen geprüft sein müssen. Die Entwurfsverfasserin oder der
Entwurfsverfasser trägt dann die Verantwortung, dass die nachgereichten
Einzelnachweise mit dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften übereinstimmen.
Brandschutzkonzept (§ 9)
Zu Absatz 1
9.11
Das Brandschutzkonzept muss die Angaben enthalten, die für eine zielorientierte
Gesamtbewertung
- des vorbeugenden baulichen und anlagentechnischen Brandschutzes,
- des betrieblichen Brandschutzes und
- des abwehrenden Brandschutzes
erforderlich sind.
Es muss auf den Einzelfall und auf die Nutzung der
baulichen Anlage abgestimmt sein. Die angewandten Nachweisverfahren und die
zugrunde gelegten Parameter, insbesondere Brandszenarien, sind detailliert
darzulegen. Bei beabsichtigten Abweichungen von bauordnungsrechtlichen
Vorschriften ist eine Risikobetrachtung durchzuführen. Sofern abweichend von §
9 Abs. 2 Nr. 17 ausgleichende Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten werden,
ist dieses zu begründen und gegebenenfalls nachzuweisen.
9.2
Zu Absatz 2
9.21
Aus dem - nicht abschließenden - Katalog von Inhalten des Brandschutzkonzeptes
muss das Brandschutzkonzept für ein konkretes Bauvorhaben nur die Angaben
enthalten, die für seine Beurteilung erforderlich sind. Sofern hierzu weitere
Angaben erforderlich sind, können diese verlangt werden. Auf § 1 Abs. 2 wird
verwiesen.
Bauvorlagen zum Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 10)
Zu Absatz 1
10.11
Zu der Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers nach § 68
Abs. 6 BauO NRW gehört auch die Bestätigung, dass die
in den Bauvorlagen gemachten erforderlichen Angaben zum Brandschutz vollständig
und richtig sind.
Bauvorlagen zum Bauantrag für Bauvorhaben nach § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW (§ 11)
Zu Absatz 1
Es besteht die Möglichkeit, Konstruktionszeichnungen, Bewehrungs- und
Schalungspläne als Bestandteil des Standsicherheitsnachweises nach Erteilung
der Baugenehmigung, jedoch rechtzeitig vor der Bauausführung zur Prüfung
einzureichen.
11.12
Ergeben sich im Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfungen Änderungen des
Brandschutzkonzeptes, sind diese Änderungen vom Bauherrn in das
Brandschutzkonzept zu übernehmen. Das endgültige, geänderte Brandschutzkonzept
ist vor Erteilung der Baugenehmigung der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Änderungen und Ergänzungen des Brandschutzkonzeptes nach Erteilung der
Baugenehmigung bedürfen einer zusätzlichen Baugenehmigung.
11.2
Zu Absatz 2
11.21
In den Fällen des Absatzes 2 soll die Erteilung der Baugenehmigung von der
Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen
Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Baugenehmigungsgebühr
abhängig gemacht werden (vgl. § 16 GebG NRW). Der
Bauantrag ist abzulehnen, falls die in der Vorschrift genannten Nachweise und
Bescheinigungen innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang nicht vorgelegt
worden sind.
Bauvorlagen für Vorhaben nach § 67 BauO NRW (§ 13)
Zu Absatz 1
13.11
Nach § 67 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW kann die Bauherrin
oder der Bauherr für Vorhaben nach § 67 Abs. 1 und 7 BauO
NRW an Stelle der Behandlung in der Genehmigungsfreistellung die Durchführung
eines (vereinfachten) Baugenehmigungsverfahrens beantragen. Dieser Antrag wird
unter Verwendung des Vordrucks I/2 bei gleichzeitiger Einreichung des
Bauantrags gestellt. Dem Antrag ist zu entsprechen. Ein Hinweis der
Bauaufsichtsbehörde auf die Möglichkeit, die Freistellungsregelung in Anspruch
zu nehmen, ist nicht erforderlich.
13.12
Für die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers nach § 67
Abs. 2 Satz 1 BauO NRW gilt Nummer 10.11
entsprechend.
Bauvorlagen für Werbeanlagen (§ 14)
Zu Absatz 1
14.11
Dem Bauantrag ist ein Lageplan beizufügen, wenn Gegenstand des Antrags die
Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer freistehenden Werbeanlage ist.
Bauvorlagen für den Abbruch baulicher Anlagen (§ 15)
Die Angaben über den Verbleib des Abbruchmaterials sind der zuständigen
Abfallwirtschaftsbehörde rechtzeitig (vor Erteilung der Baugenehmigung)
mitzuteilen, damit diese evtl. erforderliche Maßnahmen nach dem
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Landesabfallgesetz gegenüber der
Antragstellerin oder dem Antragsteller ergreift.
Bauvorlagen für die Genehmigung von Grundstücksteilungen (§ 17)
Sofern ein Antrag auf Genehmigung der Teilung mehrerer Grundstücke oder auf
Ausstellung von Negativzeugnissen für mehrere Grundstücke unter Verwendung nur
eines Antragsvordruckes (Anlage I/5 zur VV BauPrüfVO)
gestellt wird, können die notwendigen Angaben in den Rubriken des Vordruckes
für die weiteren Grundstücke auf einem Beiblatt gemacht werden. Ein Antrag mit
einem solche ergänzende Angaben enthaltenden Beiblatt kann nicht gemäß § 8 Abs.
4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW mit
der Begründung zurückgewiesen werden, für jedes zu teilende Grundstück sei ein
eigener Antragsvordruck einzureichen.
Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (§ 21)
Zu Absatz 1 (Bestimmung der Prüfämter für Baustatik)
21.11
Prüfämter für Baustatik sind:
1.
die Prüfstelle für Statik bei der TÜV Industrie Service GmbH - TÜV Rheinland
Group, Am Grauen Stein, 51105 Köln,
für die
Prüfung und Typenprüfung der Standsicherheitsnachweise von Fliegenden Bauten,
2.
die Prüfstelle für Statik bei der TÜV Nord Cert GmbH,
Langemarckstr. 20,45141 Essen,
für
die Prüfung und Typenprüfung der Standsicherheitsnachweise von Fliegenden
Bauten und Windenergieanlagen sowie für die Verlängerung der Geltungsdauer und
für Änderungen der vom Prüfamt für Baustatik bei der
obersten Bauaufsichtsbehörde erteilten Prüfbescheide über Typenprüfungen von
Windenergieanlagen,
3.
das Ministerium für Bauen und Verkehr, Elisabethstr. 5-11, 40217 Düsseldorf,
für
die Verlängerung der Geltungsdauer und für Änderungen der vom Prüfamt für Baustatik bei der obersten Bauaufsichtsbehörde
des Landes NRW bis zum 31.03.2004 erteilten Prüfbescheide über Typenprüfungen
von baulichen Anlagen und Bauprodukten mit Ausnahme von Windenergieanlagen.
Übertragung von Prüfaufgaben (§ 27)
Zu Absatz 1 und 2 (Regelung der Vergütung)
27.111
Die Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure erhalten für die Prüfung
der bautechnischen Nachweise (§ 8) eine Vergütung nach Tarifstelle 2.4.8 des
Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenverordnung
(AVwGebO NRW) vom 5. August 1980 (GV. NRW. S. 924/SGV. NRW. 2011) in der jeweils geltenden Fassung.
27.112
Für Prüftätigkeiten bei der Bauüberwachung (§ 81 BauO NRW) und den Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 BauO NRW) im Rahmen von § 27 Abs. 2 erhalten sie eine Vergütung nach Tarifstelle
2.4.10.7 des AGT zur AVwGebO NRW.
27.113
In der Vergütung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure ist die
Mehrwertsteuer nicht enthalten.
27.12
Vergütung von Auslagen
Die den Prüfämtern, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren zu zahlenden
Vergütungen sind nach Tarifstelle 2.2.2 des AGT zur AVwGebO
NRW neben den Gebühren für die Entscheidungen über die Genehmigungen, die
Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu erheben.
27.13
Nebenkosten
Neben der Vergütung können für notwendige Reisen Reisekosten nach dem
Landesreisekostengesetz (LRKG) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738/SGV. NRW. 20320) in der jeweils geltenden Fassung in Rechnung gestellt werden. Fahr-
und Wartezeiten werden nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4 vergütet.
Sonstige Nebenkosten dürfen nur erstattet werden,
wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur dies vorher beantragt und die
Bauaufsichtsbehörde dem Antrag zugestimmt hat.
27.14
Zahlung der Vergütung
Nach § 10 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) ist die Bauherrin oder der Bauherr als
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner der Bauaufsichtsbehörde zum Ersatz
der notwendigen Auslagen verpflichtet. Die Bauaufsichtsbehörde dagegen ist
Kostenschuldnerin der von ihr beauftragten Stelle; sie bleibt dies auch dann,
wenn sie zur Verfahrensvereinfachung gestattet, dass die Bauherrin oder der
Bauherr die Kosten unmittelbar an das Prüfamt, die
Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur zahlt.
Die Rechnung des Prüfamtes, der Prüfingenieurin
oder des Prüfingenieurs muss daher in jedem Fall auf den Namen der Behörde
ausgestellt werden, die den Prüfauftrag erteilt hat (§ 27 Abs. 3 Satz 1). Zur
Vermeidung von Nachteilen bei Zahlungsunfähigkeit der Bauherrin oder des
Bauherrn ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, von der Bauherrin oder vom
Bauherrn ausreichende Kostenvorschüsse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen
(§ 16 GebG NRW).
27.3
Zu Absatz 3 (Erteilung von Prüfaufträgen)
27.31
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure können als solche nur tätig werden, wenn
sie einen Prüfauftrag von einer Bauaufsichtsbehörde erhalten haben.
27.32
Die Bauaufsichtsbehörde hat im Prüfauftrag festzulegen, ob neben dem
Standsicherheitsnachweis auch der Nachweis des Brandverhaltens der Baustoffe
und der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile (statisch-konstruktiver
Brandschutz) und der Nachweis des Schallschutzes geprüft werden sollen. Sie
teilt dem Prüfamt, der Prüfingenieurin oder dem
Prüfingenieur im Prüfauftrag die Rohbausumme oder Herstellungssumme und die für
die Berechnung der Vergütung anzuwendende Bauwerksklasse mit und unterrichtet
die Bauherrin oder den Bauherrn mit einer Durchschrift des Prüfauftrags über
die voraussichtliche Höhe der Vergütung. Das Prüfamt,
die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur können bis zur Schlussabrechnung die
Berichtigung der Rohbausumme oder Herstellungssumme sowie der Bauwerksklasse
beantragen.
27.33
Im Prüfauftrag ist zu vereinbaren, dass sich die Vergütung nach Nummer. 27.1
richtet.
27.34
Die Nummern. 27.31 bis 27.33 gelten für Prüfaufträge nach § 27 Abs. 2
entsprechend.
27.35
Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure haben jährlich ein Verzeichnis über
die ihnen von den Bauaufsichtsbehörden erteilten Prüfaufträge entsprechend Anlage
II/1 zu führen. Das Verzeichnis ist auf Verlangen dem Ministerium für Bauen
und Wohnen vorzulegen.
Ausführung von Prüfaufträgen (§ 28)
Zu Absatz 2
Befähigt sind solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund des
Ingenieurgesetzes als Angehörige der Fachrichtung “Bauingenieurwesen” die
Berufsbezeichnung “Ingenieurin” oder “Ingenieur” zu führen berechtigt sind und
mindestens zwei Jahre auf einem auf ihre Tätigkeit bezogenen Gebiet praktisch
tätig waren.
28.3
Zu Absatz 3 (Prüfung bautechnischer Nachweise)
28.31
Das Prüfamt, die Prüfingenieurin oder der
Prüfingenieur können fehlende Unterlagen unmittelbar bei der Bauherrin oder
beim Bauherrn, bei der Entwurfsverfasserin oder beim Entwurfsverfasser oder bei
der Fachplanerin oder beim Fachplaner für die bautechnischen Nachweise unter
gleichzeitiger Verständigung der Bauaufsichtsbehörde anfordern. Stellt die
Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur während der Prüfung fest, dass die
bautechnischen Nachweise von den ihr oder ihm von der Bauaufsichtsbehörde
übergebenen Bauzeichnungen abweichen, darf sie oder er die Prüfung nicht
fortsetzen, sondern muss die Bauaufsichtsbehörde unterrichten und abwarten, bis
sie oder er geänderte übereinstimmende Bauvorlagen erhält.
28.32
Die Standsicherheitsnachweise sind auch hinsichtlich der Tragfähigkeit des
Baugrundes und der grundbautechnischen Nachweise für die Gründungskonstruktion
zu überprüfen. Wenn das Prüfamt, die Prüfingenieurin
oder der Prüfingenieur über die zur Beurteilung der Größe der
Baugrundverformungen und ihrer Auswirkungen auf das Bauwerk sowie der
Sicherheit gegen Gleiten, Kippen und Grundbruch erforderliche Sachkunde nicht
verfügen, oder wenn hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der der
Berechnung zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen Zweifel bestehen, ist
dies der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörde fordert dann
bei der Bauherrin oder dem Bauherrn auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 Satz 2
zusätzliche Nachweise über die Tragfähigkeit des Baugrundes sowie die
Standsicherheit der Gründungskonstruktion an, die hinsichtlich der
grundbautechnischen Anforderungen und Nachweise von einer oder einem staatlich
anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau zu prüfen sind.
28.33
Der Prüfbericht ist nach Durchführung des Prüfauftrages zu erstellen und der
Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Zwischenberichte zum Stand der Prüfung sind auf
besondere Anforderung der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen (z. B. als
Grundlage für eine Teilbaugenehmigung). Der geforderte Prüfbericht muss nach
Inhalt und Umfang dem als Anlage II/2 bekannt gegebenen Muster
entsprechen. Der Prüfbericht dient als Mitteilung an die Bauaufsichtsbehörde,
die darüber entscheidet, ob sie die vorgeschlagenen Auflagen oder sonstigen
Nebenbestimmungen sowie Hinweise in die Baugenehmigung übernimmt. Der
Prüfbericht darf nur mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde an Dritte versandt
werden; diese Zustimmung kann für bestimmte Bauvorhaben auch generell erteilt
werden.
28.331
Die Prüfbemerkungen im Prüfbericht müssen eindeutig und klar sein. Die
Verwendung vorgedruckter Prüfbemerkungen im Prüfbericht ist nicht zulässig.
Die Prüfbemerkungen in den bautechnischen
Nachweisen sind mit grüner dokumentenechter Farbe einzutragen.
Hat sich die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur
bei der Prüfung der Mithilfe von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern bedient,
haben diese den Bericht abzuzeichnen (Paraphe); die Prüfingenieurin oder der
Prüfingenieur hat ihn zu unterzeichnen.
28.332
Wird der rechnerische Nachweis für Standsicherheit durch eine
Vergleichsrechnung geprüft, ist dies zum Ausdruck zu bringen. Die
Vergleichsrechnung ist bis zum Abschluss der Prüfung aufzubewahren und ggf. auf
Wunsch der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Wird der rechnerische
Standsicherheitsnachweis mit Hilfe von EDV-Anlagen erstellt, muss in der
statischen Berechnung dargelegt werden, in welcher Form, mit welchen
Prüfprogrammen oder Systemkontrollen und mit welchen Ergebnisabweichungen die
Prüfung durchgeführt wurde. Für die Prüfung und Aufstellung der
Standsicherheitsnachweise sind unterschiedliche Programme zu verwenden.
28.333
Jeder von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur geprüfte bautechnische
Nachweis ist nach Abschluss der Prüfung mit nachstehendem Prüfvermerk zu
versehen:
In
bautechnischer Hinsicht geprüft ð Standsicherheit ð Brandschutz ð Schallschutz Prüf.-Nr.: des Prüfverzeichnisses von ........................................................... (Name) Prüfingenieurin/Prüfingenieur für Baustatik, Fachrichtung: …………….................................................. .......................................... ……………….. (Ort) (Datum) ...................................................................................... (Unterschrift) |
28.4
Zu Absatz 4
Die nach § 28 Abs. 4 geforderten Berichte müssen nach Inhalt und Umfang den als
Anlage II/3 und Anlage II/4 bekannt gegebenen Mustern
entsprechen. Hat sich die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur bei der
Bauüberwachung und den Bauzustandsbesichtigungen der Mithilfe von
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern bedient, haben diese den Bericht
abzuzeichnen (Paraphe); die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat ihn zu
unterzeichnen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (§ 31)
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 01. Juni 2000 in Kraft. Gleichzeitig
wird die Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen - VV
BauPrüfVO -, RdErl. d.
Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 12.02.1996 (SMBl. NRW. 23210) aufgehoben.
Hinweis:
Die Anlagen I/1 bis I/11 und II/1 bis II/4 zu dieser Verwaltungsvorschrift sind
im MBl. NRW. Nr. 32 vom 28. Dezember 2018 abgedruckt.
Anlagen: