Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bau- und Prüfgrundsätze für automatische Schiebetüren in Rettungswegen (Fassung Oktober 1984) RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 14.1.1986 -V A 3-123.10 ¹)

 

Historisch:

Bau- und Prüfgrundsätze für automatische Schiebetüren in Rettungswegen (Fassung Oktober 1984) RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 14.1.1986 -V A 3-123.10 ¹)

14. 1. 86 (1)

236. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4.1997 = MB1. NW. Nr. 20 einschl.)

23212


Bau- und Prüfgrundsätze

für automatische Schiebetüren in Rettungswegen (Fassung Oktober 1984)

RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 14.1.1986 -V A 3-123.10 ¹)

Nach §11 Abs. 4 der Geschäftshausverordnung-GhVO-vom 22. Januar 1969 (GV. NW. S. 168), geändert durch Verordnung vom 12. Juni 1969 (GV. NW. S. 281), - SGV. NW. 232 -, § 24 Abs. 3 der Versammlungsstättenverordnung -VStättVO - vom 1. Juli 1969 (GV. NW. S. 548), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1983 (GV. NW. S. 18), - SGV. NW. 232 -, § 16 Abs. 4 Satz 2 der Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) vom 21. Februar 1978 (GV. NW. S. 154/SGV. NW. 232) und Abschnitt 3.11.3 der Bauaufsichtlichen Richtlinien für Schulen (BASchulR), RdErl. d. Innenministers v. 19. 6. 1975 (SMB1. NW. 23213), sind Schiebetüren in Rettungswegen unzulässig.

Auf Grund der technischen Entwicklung ist die Betriebssicherheit automatischer Schiebetüren so verbessert . worden, daß derartige Türen in diesen Rettungswegen eingebaut werden können, wenn sie den Bau- und Prüfgrundsätzen entsprechen, die in Heft Nr. 3/1985 der „Mitteilungen" des Instituts für Bautechnik (IfBt), Reich-pietschufer 72-76, 1000 Berlin 30, veröffentlicht worden sind. Soweit für die dort in Abschnitt 3 zitierten Normen auf dem Gebiet der Elektrotechnik andere europäische" harmohisierte Normen entsprechend der Richtlinie des. Rates v. 19. 2. 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-, ten der Mitgliedstaaten betreffend elektrische. Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABI. d. EG Nr. L 77 vom 26. 3. 1973, S. 29) angewendet werden, bestehen keine Bedenken.

Außerdem sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Die Schiebetüren dürfen keine Anforderungen aus Gründen des Brandschutzes zu erfüllen haben (Feuerwiderstandsfähigkeit, Rauchdichtigkeit).

2. Die Mindest-öffnungsbreiten, die sich aus den Vorschriften über bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung ergeben, müssen eingehalten sein.

3. Die Schiebetüren müssen von einer sachverständigen Stelle auf ihre Betriebssicherheit geprüft sein (Baumusterprüfung). Über die Prüfung wird ein Prüfzeugnis ausgestellt, das sich auf eine Baureihe beziehen darf.

Als sachverständige Stellen kommen in Betracht:

- das Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen, Marsbruchstraße 186,4600 Dortmund 41;

- die Prüfstelle für Gerätesicherheit des Technischen Überwachungs-Vereins Hannover e.V., Am TÜV l, 3000 Hannover 81 (Döhren);

- die Prüfstelle für Gerätesicherheit des Technischen Überwachungsvereins Rheinland e.V., Am Grauen Stein/Konstantin-Wille-Straße l, 5000 Köln 91 (Poll);

- die Prüfstelle für Gerätesicherheit des Technischen Überwachungsvereins Stuttgart e. V„ Gottlieb-Daim-ler-Straße 7,7024 Filderstadt 1.

4. Vor der ersten Inbetriebnahme der Schiebetüren ist die Übereinstimmung mit' dem Baumuster durch eine Bescheinigung des Herstellers nachzuweisen und durch einen Sachkundigen festzustellen, ob die Tür ordnungsgemäß eingebaut wurde.

5. Die Schiebetüren müssen nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens zweimal, von einem Sachkundigen geprüft werden. Der Sachkundige hat über die wiederkehrende Prüfung eine Bescheinigung auszustellen, die der Betreiber der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen hat Die Prüfung kann auch im Rahmen eines Wartungsvertrages mit einer fachlich geeigneten Firma durchgeführt werden.

Bis zur Aufhebung der entgegenstehenden Vorschriften ist Anträgen auf Befreiung im Sinne des § 68 der Landesbauordnung (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 803), - SGV. NW. 232 - zu entsprechen.

') MBl. NW. 1986 S. 157. ;) MBl. NW. 1989 S. 261.