Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 29.11.2024
Fliegende Bauten (FlBau NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - VI A 3 - 125 - v. 20.2.2008
Fliegende Bauten (FlBau NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - VI A 3 - 125 - v. 20.2.2008
Fliegende
Bauten (FlBau NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - VI A 3 - 125 -
v. 20.2.2008
Gliederung
I. Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FlBauVV)
1 Allgemeines
2 Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch
3 Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung
4 Anzeige, Gebrauchsabnahme
5 Sachverständige
6 Fristen für Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten
7 Berichte über Unfälle
II. Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR)
1 Allgemeines
2 Allgemeine Bauvorschriften
3 Bauvorschriften für Tribünen
4 Bauvorschriften für Fahrgeschäfte
5 Bauvorschriften für Zelte und vergleichbare Räume für mehr als 200 Besucher
6 Allgemeine Betriebsvorschriften
7 Besondere Betriebsvorschriften
III. Schlussbestimmungen
Anlage 1 Fristen von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten
Anlage 2 Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege
Anlage 3 Verbotsschilder auf Rettungswegen im Freien
Anlage 4 Verbotsschilder zur Brandverhütung
I.
Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten
und deren Gebrauchsabnahme (FlBauVV)
1
Allgemeines
1.1
Fliegende Bauten sind nach § 78 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an
verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Wesentliches
Merkmal eines Fliegenden Baus ist hiernach das Fehlen einer festen Beziehung
der Anlage zu einem Grundstück.
1.2
Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist
im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer genehmigungs- oder
anzeigebedürftigen Anlage handelt.
2
Ausführungsgenehmigung, Prüfbuch
2.1
Fliegende Bauten bedürfen,
bevor sie aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer
Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für Fliegende Bauten nach § 78 Absatz 2
Satz 2 BauO NRW 2018.
2.2
Dem Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung sind die Bauvorlagen
gemäß § 20 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauPrüfVO
genannt) beizufügen. Zu den dort in Absatz 1 Nummer 3 genannten Nachweisen der
Standsicherheit gehören die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen
Teile, zu den in Nummer 4 genannten Schaltplänen gehören auch die
Sicherheitsnachweise über die elektrische Anlagen. Die Bauvorlagen sind nach §
23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der
jeweils geltenden Fassung in deutscher Sprache vorzulegen.
2.3
Vor Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist der Fliegende Bau zur Probe
aufzustellen. Auf die probeweise Aufstellung kann verzichtet werden, wenn sie
zur Beurteilung der Stand- oder Betriebssicherheit des Fliegenden Baus nicht
erforderlich ist. In der Regel sind Zelte mit mehr als 1500 Besucherplätzen
oder mit mehr als 750 m² Grundfläche sowie Fahr-, Schau- und
Belustigungsgeschäfte, Tribünen mit mehr als 500 Besucherplätzen und Bühnen vor
der Inbetriebnahme probeweise aufzustellen. Bei allen Anlagen vorwiegend
maschineller Art ist ein Probebetrieb mit den der Berechnung zugrunde gelegten
ungünstigsten Belastungen vorzunehmen.
2.4
Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Eine Ausfertigung
der für die Verlängerungsprüfung und die Gebrauchsabnahme erforderlichen und
mit Prüfvermerk versehenen Original-Bauvorlagen ist dem Prüfbuch beizufügen.
Das Prüfbuch ist dauerhaft zu binden und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu
versehen.
2.5
Bei Fliegenden Bauten, die mehrfach hergestellt werden und in ihren
wesentlichen tragenden Bauteilen übereinstimmen, ausgenommen Zelte, kann eine
dauerhafte Kennzeichnung verlangt werden. Das Kennzeichen ist so an dem
Fliegenden Bau anzubringen, dass zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob
Prüfbuch und Fliegender Bau zusammengehören. Das Kennzeichen ist im Prüfbuch
einzutragen.
2.6
Für Fliegende Bauten, die auch in selbständigen räumlichen Abschnitten (z. B.
Binderfelder von Zelten und Tribünen) errichtet oder abschnittsweise in anderer
Anordnung (z. B. Zelte aus Seitenschiffen) zusammengesetzt werden können,
braucht nur eine Ausführungsgenehmigung erteilt zu werden, wenn alle
vorgesehenen Möglichkeiten der Errichtung oder Zusammensetzung darin
berücksichtigt sind. Sollen selbständige räumliche Abschnitte zur gleichen Zeit
an verschiedenen Orten aufgestellt werden, so können auch mehrere
Ausfertigungen einer Ausführungsgenehmigung erteilt werden. In der
Ausführungsgenehmigung muss auch die größte Zahl der räumlichen Abschnitte
festgelegt werden. Die Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung muss in allen
Prüfbüchern einheitlich angegeben sein. Verlängerungen der Geltungsdauer der
Ausführungsgenehmigungen dürfen nur für den ganzen Fliegenden Bau erteilt
werden.
2.7
Falls sich nach Abschluss der Prüfung die Ausstellung des Prüfbuchs verzögert,
genügt eine Ausführungsgenehmigung in Form eines vorläufigen Prüfbuchs, dessen
Seiten zu heften und fortlaufend zu nummerieren sind. In der Regel genügt es,
dem vorläufigen Prüfbuch die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen
gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauPrüfVO beizufügen. Die
Ausführungsgenehmigung in dem vorläufigen Prüfbuch ist bis zur Aufstellung des
Prüfbuchs, längstens jedoch auf neun Monate, zu befristen.
3
Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung
Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der Fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt sowie die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind. Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäften nach Anlage 1, lfd. Nr. 6, 6.1, 6.5.3 und 6.5.4 ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige (siehe Nummer 5.2) Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals 12 Jahre nach Inbetriebnahme und danach, bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens 4 Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens 6 Jahren durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch hochbeanspruchten Teile. Entstehen durch geänderte bauaufsichtliche Anforderungen unbillige Härten, kann von der Einhaltung dieser Anforderungen abgesehen werden, soweit dies nicht zu erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit führt.
4
Anzeige, Gebrauchsabnahme
4.1
Die Anzeige der Aufstellung und die Gebrauchsabnahme der Fliegenden Bauten
richtet sich nach § 78 Absatz 7 BauO NRW 2018. Technisch schwierige Fliegende
Bauten (Satz 2) sind folgende Fahrgeschäfte:
a) Hochgeschäfte (Anlage 1, lfd.
Nr. 6),
b) schnell laufende Karusselle (Anlage 1, lfd. Nr. 6.5.3),
c) Karusselle neuartiger und komplizierter Bauart (Anlage 1, lfd. Nr. 6.5.4),
d) Schaukeln (Anlage 1, lfd. Nr. 6.6, 3. und 4. Zeile),
e) Riesenräder mit mehr als 14 Gondeln (Anlage 1, lfd. Nr. 6.7, 2. Zeile).
4.2
Bei der Gebrauchsabnahme ist insbesondere zu prüfen
a) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,
b) die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,
c) die Standsicherheit des Fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen
Bodenverhältnisse.
Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken.
5
Sachverständige
5.1
§ 29 Absatz 3 BauPrüfVO regelt, wer den Nachweis der Standsicherheit Fliegender
Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, prüfen darf.
5.2
Die für die Ausführungsgenehmigung oder die Verlängerung der Geltungsdauer
einer Ausführungsgenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde hat aufgrund der
Bauvorlagen festzustellen, ob zur Prüfung der Anlage Sachverständige
hinzugezogen werden müssen. Sind für die Benutzer Gesundheitsschäden infolge
besonderer Flieh- und Druckkräfte zu befürchten, müssen auch medizinische
Sachverständige hinzugezogen werden.
5.3
Sachverständige, denen die Prüfung Fliegender Bauten vorwiegend maschineller
Art übertragen wird, sollen auch mit der Prüfung der nichtmaschinellen Teile
und mit der Überwachung und Beurteilung des Probebetriebs beauftragt werden.
5.4
Medizinische Sachverständige sind Sachverständige von Instituten oder Stellen,
die Erfahrungen über Auswirkungen von Flieh- und Druckkräften auf Personen, z.
B. durch Versuche in der Verkehrs- oder Luftfahrtechnik, haben.
6
Fristen für Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten
Nach § 78 Absatz
5 BauO NRW 2018 sind Ausführungsgenehmigungen für eine bestimmte Frist zu
erteilen oder zu verlängern, die höchstens fünf Jahre betragen soll. In der
Anlage 1 sind die für die Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen
angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden
Bauten enthalten.
7
Berichte über Unfälle
Die unteren
Bauaufsichtsbehörden haben die oberste Bauaufsichtsbehörde unverzüglich über
Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden sind, zu unterrichten.
II.
Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR)*
- Fassung: Juni 2010 -
1
Allgemeines
1.1
Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 78 Absatz 1 BauO NRW 2018. Die Richtlinie
gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden,
sowie für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m². Die Regelungen dieser
Richtlinie für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und
Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten.
1.2
Begriffe
1.2.1
Fahrgeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Fahrgäste) durch eigene oder
fremde Kraft in vorgeschriebenen Bahnen oder Grenzen bewegt werden.
1.2.2
Schaugeschäfte sind Anlagen, in denen Personen (Zuschauer) durch Vorführungen
unterhalten werden.
1.2.3
Belustigungsgeschäfte sind Anlagen, in denen sich Personen (Fahrgäste,
Benutzer) zu ihrer und zur Belustigung anderer Personen (Zuschauer) betätigen
können.
1.2.4
Tribünen sind Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen für Besucher,
die von der Geländeoberfläche oder vom Fußboden des Raumes über Stufengänge
oder Treppen zugänglich sind.
1.2.5
Zelte sind Anlagen, deren Hülle aus Planen (textile Flächengebilde, Folien)
oder teilweise auch aus festen Bauteilen besteht.
1.2.6
Tragluftbauten sind Anlagen mit einer flexiblen Hülle, welche ausschließlich
oder mit Stützung durch Seile, Netze oder Masten von der unter Überdruck
gesetzten Luft des Innenraums getragen wird.
1.2.7
Umwehrungen sind Vorrichtungen am Rand einer Verkehrsfläche mit dem Ziel, den
Absturz von Personen oder Sachen zu verhindern.
1.2.8
Abschrankungen sind Vorrichtungen mit dem Ziel, das unbeabsichtigte Betreten
eines gefährlichen Bereichs (z.B. Fahrbahn) zu verhindern.
1.2.9
Zäune dienen der Einfriedung eines Bereichs mit dem Ziel, diesen Bereich gegen
unbefugtes Betreten zu sichern.
2
Allgemeine Bauvorschriften
2.1
Standsicherheit und Brandschutz
2.1.1
Die Tragfähigkeit und Oberflächenbeschaffenheit des Standplatzes muss dem
Verwendungszweck entsprechend geeignet sein. Unterpallungen (Unterfütterungen
zwischen dem Erdboden und der Sohlenkonstruktion) sind niedrig zu halten sowie
unverschieblich und standsicher herzustellen.
2.1.2
Baustoffe, ausgenommen gehobeltes Holz, müssen mindestens schwerentflammbar
sein; für Bedachungen, die höher als 2,30 m über begehbaren Flächen liegen,
genügen normalentflammbare Baustoffe.
2.1.3
Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
2.1.4
Glasfaserverstärkte Kunststoffe (GFK) dürfen für tragende Konstruktionen nur
verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit nach § 21 BauO NRW 2018 (Allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung) oder § 23 BauO NRW 2018 (Nachweis der
Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall) nachgewiesen ist.
2.1.5
Bestuhlungen von Fliegenden Bauten für mehr als 5000 Besucher müssen aus
mindestens schwerentflammbarem Material oder gehobeltem Holz bestehen.
2.1.6
Vorhänge müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht
berühren, sie müssen leicht verschiebbar sein.
2.1.7
Dekorationen müssen mindestens schwerentflammbar sein und dürfen nicht brennend
abtropfen.
2.1.8
Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz müssen frisch sein oder
gegen Entflammen imprägniert sein.
2.1.9
Abfallbehälter in Räumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und
dicht schließende Deckel haben.
2.2
Rettungswege in Räumen, Tribünen und Bühnen
2.2.1
Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang ins Freie darf
nicht länger als 30 m sein. Die Entfernung wird in Lauflinie gemessen.
2.2.2
Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu
bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens
1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss
für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen:
- 1,20 m je 200 Personen in Räumen und
- 1,20 m je 600 Personen im Freien.
Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Ohne Nachweis der
Bestuhlung sind auf je 1 m² Platzfläche (Tisch-, Sitz- und Stehplätze) 2
Personen zu rechnen.
2.2.3
Räume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst entgegengesetzt
gelegene Ausgänge haben. Die lichte Breite der Ausgänge muss der
Rettungswegbreite entsprechen; bei Ausgängen aus Räumen mit weniger als 100 m²
Grundfläche genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Die Durchgangshöhe der
Ausgänge muss mindestens 2,00 m betragen. Die notwendigen Ausgänge müssen mit
Schildern nach Anlage 2 dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet
werden.
2.3
Balkone, Emporen, Galerien, Podien
2.3.1
Balkone, Emporen, Galerien, Podien und andere Anlagen, die höher als 0,20 m
sind und von Besuchern oder Zuschauern benutzt werden, müssen feste Umwehrungen
haben. Bei einer Absturzhöhe bis 12 m müssen die Umwehrungen von der
Fußbodenoberfläche gemessen mindestens 1 m hoch sein. Bei mehr als 12 m
Absturzhöhe müssen die Umwehrungen mindestens 1,10 m hoch sein. Die Umwehrungen
müssen so ausgebildet sein, dass nichts darauf abgestellt werden kann. Diese
Umwehrungen müssen mindestens aus einem Holm und zwei Zwischenholmen bestehen.
Podien, die höher als 1 m sind, müssen mit Stoßborden versehen sein.
Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1,50 m Höhe sind so
auszuführen, dass Kleinkindern das Durch- und Überklettern nicht erleichtert
wird, wenn mit der Anwesenheit von Kleinkindern auf der zu sichernden Fläche
üblicherweise zu rechnen ist. Hier darf der Abstand der Umwehrungs- und
Geländerteile in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen.
2.3.2
Bei Rundpodien von Karussellen darf die Neigung 1:2,75 betragen, wenn die
Bodenbeläge rutschsicher ausgeführt und Trittleisten vorhanden sind. Bei
Schrägpodien darf die Neigung bis 1:8 betragen.
2.3.3
Emporen, Galerien, Balkone und ähnliche Anlagen für Besucher müssen über
mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen zugänglich sein.
2.4
Rampen, Treppen und Stufengänge
2.4.1
Rampen in Zu- und Abgängen für Besucher dürfen nicht mehr als 1:6 geneigt sein.
Sind sie durch Trittleisten in einem Abstand von höchstens 0,40 m gegen
Ausrutschen gesichert, so dürfen sie bis 1:4 geneigt sein.
2.4.2
Treppen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, dürfen, soweit sie nicht
rundum führen (z.B. bei Fliegerkarussellen), nicht mehr als 2,40 m breit sein.
Sie müssen beiderseits feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben.
Die Handläufe sind über alle Stufen und Treppenabsätze fortzuführen. Die
Auftrittsbreite der Stufen muss mindestens 0,23 m betragen. Die Stufen sollen
nicht niedriger als 0,14 m und dürfen nicht höher als 0,20 m sein. Bei Treppen
mit gebogenen oder gewendelten Läufen darf die Auftrittsbreite der Stufen im
Abstand von 1,20 m von der inneren Treppenwange 0,40 m nicht überschreiten. Das
Steigungsverhältnis einer Treppe muss immer gleich sein.
2.4.3
Treppen müssen an den Unterseiten geschlossen sein, wenn darunter Gänge,
Sitzplätze oder Verkaufsstände angeordnet sind.
2.4.4
Wendeltreppen sind für Räume mit mehr als 50 Personen unzulässig.
2.4.5
Stufengänge müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,20 m und
einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Sie sind wie Treppen zu bemessen.
2.5
Beleuchtung
2.5.1
Die Beleuchtung muss elektrisch sein; batteriegespeiste Leuchten sind zulässig,
wenn sie fest angebracht sind.
2.5.2
Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen batteriegespeiste Leuchten
zur Verfügung stehen.
2.5.3
Ortsveränderliche Einrichtungen wie Scheinwerfer, Lautsprecher oder Projektoren
sind mit einer nichtbrennbaren Sekundärsicherung (z.B. Sicherungsseil) gegen
Herabfallen zu sichern. Ein möglicher Fallweg ist so gering wie möglich zu
halten.
2.6
Feuerlöscher
2.6.1
Feuerlöscher sind an gut sichtbaren und zugänglichen Stellen, die zu
kennzeichnen sind, griffbereit anzubringen und ständig gebrauchsfähig zu
halten.
2.6.2
Zahl, Art und Löschvermögen der Feuerlöscher[1]
und ihre Bereitstellungsplätze sind nach der Ausführungsart und Nutzung des
Fliegenden Baues festzulegen. Für die Mindestzahl der bereitzuhaltenden
Feuerlöscher gilt nachstehende Übersicht:
Zeile |
Überbaute |
erforderliche |
empfohlene Mindestzahl der Feuerlöscher |
Art der Feuerlöscher |
1 |
bis 50 |
6 |
1 |
|
2 |
bis 100 |
9 |
||
3 |
bis 300 |
|
Pulverlöscher |
|
4 |
bis 600 |
2 |
||
5 |
bis 900 |
3 |
||
6 |
bis 1000 |
4 |
||
7 |
Je weitere 500 |
12 weitere |
1 weiterer |
2.7
Anforderungen an Aufenthaltsräume
2.7.1
Die lichte Höhe muss mindestens 2,30 m betragen. Bei Räumen in Wagen oder
Containern muss die lichte Höhe im Scheitel gemessen mindestens 2,30 m
betragen; sie darf jedoch an keiner Stelle die lichte Höhe von 2,10 m
unterschreiten.
2.7.2
Zelte müssen im Mittel 3 m und dürfen an keiner Stelle weniger als 2,30 m im
Lichten hoch sein. Bei Zelten bis zu 10 m Breite darf der Mittelwert von 3 m
unterschritten werden.
2.7.3
In Zelten mit Tribünen muss eine lichte Höhe über dem Fußboden der obersten
Reihe von mindestens 2,30 m, in Zelten mit Rauchverbot von mindestens 2 m
vorhanden sein.
2.7.4
Unter Emporen oder Galerien darf die lichte Höhe in Abweichung von 2.7.1 auf 2
m verringert werden.
2.8
Hinweisschilder und -zeichen
Anschläge und Aufschriften, die auf Rettungswege, Rauchverbot oder
Benutzungsverbote und -bedingungen hinweisen, sind an gut sichtbarer Stelle
anzubringen. Sie müssen den Anlagen 2 bis 4 entsprechen.
3
Bauvorschriften für Tribünen
3.1
Die Unterkonstruktion von Tribünen mit mehr als 10 Platzreihen, deren
Höhenunterschied mehr als 0,32 m je Platzreihe beträgt (steil ansteigende
Platzreihen), muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3.2
Bei Tribünen im Freien dürfen an jeder Seite eines Stufen- oder Rampenganges
höchstens 20, zwischen zwei Seitengängen höchstens 40 Sitzplätze angeordnet
sein.
3.3
Bei Tribünen in Zelten dürfen an jeder Seite eines Stufen- oder Rampenganges
höchstens 10, zwischen zwei Seitengängen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet
sein.
3.4
Der Fußboden jeder Platzreihe muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufen-
oder Rampenganges in gleicher Höhe liegen.
3.5
Laufbohlen zwischen den Sitzplatzreihen müssen so breit sein, dass sie jeweils
0,05 m unter die Sitzflächen der beiden Sitzplatzreihen reichen. Ersatzweise
kann ein Stoßbord angeordnet werden. Die freien Zwischenräume dürfen höchstens
0,12 m betragen.
3.6
Stehplätze auf Stehplatzreihen (Stehstufen) müssen mindestens 0,50 m breit sein
und dürfen höchstens 0,45 m tief sein. Die Stehstufen sollen mindestens 0,10 m
hoch sein.
3.7
Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen unverrückbar
befestigt sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite
von mindestens 0,40 m vorhanden sein.
3.8
Der Abstand der Umwehrungs- und Geländerteile von Tribünen darf in einer
Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen. Auch hinter der obersten Platzreihe
ist bei einer Absturzhöhe bis 12 m eine Umwehrung mit einer Höhe von mindestens
1 m, gemessen ab Oberkante Fußboden, erforderlich. Bei mehr als 12 m
Absturzhöhe muss die Umwehrung mindestens 1,10 m hoch sein. Falls die
Rückenlehne der obersten Sitzreihe als Umwehrung dienen soll, ist diese wie ein
Geländer zu bemessen.
3.9
Bei Tribünen mit einer Höhe von mehr als 5 m, gemessen von der Aufstellfläche
bis Oberkante Fußboden der obersten Reihe, sind nach hinten, seitlich oder
durch Mundlöcher zusätzlich zu den Stufengängen Treppen anzuordnen. Befinden
sich oberhalb der Treppen weitere Platzreihen, so sind bei einer Höhendifferenz
der Platzreihen von jeweils 5 m weitere Treppen erforderlich.
3.10
Werden mehr als 5 Stehstufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so
sind vor der vordersten Stufe und nach jeweils 10 weiteren Stufen Umwehrungen
von mindestens 1,10 m Höhe, gemessen ab Oberkante Fußboden, anzubringen
(Wellenbrecher). Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang und dürfen seitlich
höchstens 2 m voneinander entfernt sein. Die seitlichen Abstände können bis auf
5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens 5 Stehplatzreihen durch
versetzt angeordnete Wellenbrecher überdeckt sind.
3.11
Tribünen müssen bei Veranstaltungen während der Dunkelheit ausreichend
beleuchtet werden können.
4
Bauvorschriften für Fahrgeschäfte
4.1
Bewegte, für Fahrgäste bestimmte Teile, insbesondere ausschwingende
Fahrgastsitze, müssen von anderen festen oder bewegten Teilen des
Fahrgeschäftes so weit entfernt sein, dass die Fahrgäste nicht gefährdet sind.
4.2
Die Fahrbahngrenzen ausschwingender Fahrgastsitze oder -gondeln sind so
festzulegen, dass Zuschauer nicht gefährdet werden können.
4.3
Die Fahrzeuge und Gondeln müssen fest angebrachte Sitze und Vorrichtungen zum
Festhalten sowie nötigenfalls zum Anstemmen der Füße haben. Können die Fahrgäste
vom Sitz abgehoben werden oder abrutschen oder sind sie zeitweise mit dem Kopf
nach unten gerichtet, so sind in den Fahrzeugen oder Gondeln ausreichende
Fahrgastsicherungen erforderlich.
4.4
Fahrgastsicherungen müssen so ausgebildet sein, dass die Fahrgäste nicht
zwischen Sitz und Fahrgastsicherung durchrutschen können.
4.5
Die Einstiegsöffnungen bzw. Türen in Fahrzeugen oder Gondeln müssen
Schließvorrichtungen haben. Bei allen langsam laufenden Fahrgeschäften (v ≤
3 m/s) genügen einfache Schließvorrichtungen (z. B. Ketten oder Riemen), die
mit offenen Haken eingehängt werden. Bei allen schnell laufenden Fahrgeschäften
(v > 3 m/s) müssen die Einstiegsöffnungen der Fahrzeuge/Gondeln
Sicherheitsverschlüsse haben, die sich während der Fahrt nicht öffnen können
(z.B. geschlossene Haken oder Schließstangen mit federbelasteter Verriegelung).
4.6
Fahrgeschäfte müssen während des Betriebes - auch bei Betriebsstörungen, wie
z.B. Stromausfall - in eine sichere Lage gebracht und stillgesetzt werden
können.
4.7
Elektrische Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass bei
Auftreten eines Fehlers (innerer bzw. äußerer Fehler) ihre Wirksamkeit erhalten
bleibt oder die Anlage in den sicheren Zustand überführt wird. Der Begriff
„Fehler“ umfasst sowohl den ursprünglichen als auch die daraus evtl.
entstehenden weiteren Fehler in oder an den Sicherheitseinrichtungen. Mit dem
gleichzeitigen Entstehen zweier unabhängiger Fehler braucht nicht gerechnet zu
werden. Ein Hinzukommen eines zweiten Fehlers zu einem unerkannten ersten
Fehler ist jedoch zu berücksichtigen.
4.8
Für Fahrgeschäfte, bei denen die Fahrgäste besonderen Belastungen (z. B. hohen
Flieh- oder Druckkräften) ausgesetzt werden, sind technische Einrichtungen zur
Begrenzung der Höchstfahrzeit vorzusehen.
4.9
Der Führerstand mit den zentralen Steuer- und Schalteinrichtungen ist baulich
so anzuordnen oder auszustatten, dass ein bestmöglicher Überblick für den
Betrieb der Anlage gewährleistet ist.
4.10
Können Höhenbewegungen der Ausleger von Karussellen durch den Fahrgast selbst
gesteuert werden, so muss die Steuereinrichtung so beschaffen sein, dass die
Bedienungspersonen die vom Fahrgast eingeleiteten Bewegungsabläufe unterbrechen
und die Fahrgasteinheit in die Ausgangsstellung zurückbringen können.
4.11
Handräder zum Drehen der Gondeln dürfen nicht durchbrochen sein.
5
Bauvorschriften für Zelte und vergleichbare Räume für mehr als 200 Besucher
5.1
Rettungswege
5.1.1
Mindestens ein Zu- und Ausgang muss so beschaffen sein, dass er für Rollstuhlbenutzer
ohne fremde Hilfe geeignet ist.
5.1.2
Zwischen Ausgangstüren und Stufen müssen Absätze von einer der Türflügelbreite
entsprechenden Tiefe liegen.
5.1.3
Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Sie
müssen während der Betriebszeit von innen mit einem einzigen Griff leicht in
voller Breite zu öffnen sein. Schiebe- und Drehtüren sind in Rettungswegen
unzulässig. Pendeltüren in Rettungswegen müssen Vorrichtungen haben, die ein
Durchpendeln der Türen verhindern.
5.2
Lüftung
5.2.1
Es muss eine Lüftung vorhanden sein, die unmittelbar ins Freie führt.
5.2.2
Küchen müssen Abzüge haben, die Dünste unmittelbar ableiten. Lüftungsleitungen,
durch die stark fetthaltige Luft abgeführt wird, wie von Koch- und
Grilleinrichtungen, sind durch auswechselbare Filter gegen Fettablagerungen zu
schützen.
5.3
Rauchabzüge
Sind mehr als 1500 Besucher zugelassen, müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem
lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 0,5 v.H. der Grundfläche oder
gleichwertige mechanische Einrichtungen (z.B. Zwangslüfter) vorhanden sein. Die
Bedienungselemente müssen an gut zugänglichen Stellen liegen und an der
Bedienungsstelle die Aufschrift „Rauchabzug“ haben.
5.4
Beheizung
5.4.1
Feuerstätten und Geräte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen beheizt werden, sind unzulässig. Hiervon ausgenommen sind
Feuerstätten und Geräte für die Zubereitung von Speisen und Getränken, die in
Küchen aufgestellt werden, die von Versammlungsräumen zumindest abgeschrankt
sind.
5.4.2
Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und durch
Befestigungen gesicherte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen
nicht offenliegen. Rückseiten und Seitenteile von Heizstrahlern und
Heizgebläsen müssen von Wänden und brennbaren Gegenständen mindestens 1 m
entfernt sein. Heizstrahler müssen in Abstrahlungsrichtung von Gegenständen aus
brennbaren Stoffen mindestens 3 m entfernt sein. Von Austrittsöffnungen, die zu
Heizgebläsen gehören, müssen Gegenstände aus brennbaren Stoffen in Richtung des
Luftstromes mindestens 2 m entfernt sein, sofern die Temperatur der Warmluft
über 40° C liegt.
5.5
Beleuchtung
Zelte und vergleichbare Räume mit mehr als 200 m² Grundfläche, die auch nach
Einbruch der Dunkelheit betrieben werden, müssen eine Sicherheitsbeleuchtung
nach Maßgabe der einschlägigen technischen Bestimmungen[5]
haben.
5.6
Bestuhlung
5.6.1
In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit und
unverrückbar befestigt sein; werden nur gelegentlich Stühle aufgestellt, so
sind sie mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Die
Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m haben.
5.6.2
An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 10, zwischen zwei Seitengängen
höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein.
5.6.3
In Logen mit mehr als 10 Stühlen müssen diese unverrückbar befestigt sein.
5.6.4
Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.
5.6.5
Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein.
5.6.6
Bei Biertischgarnituren gelten folgende Regelungen:
Nr. 5.6.1 und Nr. 5.6.4 sind nicht anzuwenden. Die Sitzplatzbreite beträgt
mindestens 0,44 m. Abweichend von Nr. 2.2.2 genügen zwischen den Stirnseiten
der Biertischgarnituren Gänge mit einer Mindestbreite von 0,80 m, sofern nicht
mehr als 120 Personen auf sie angewiesen sind. Diese Gänge müssen zu
Rettungswegen führen.
5.7
Manegen
Manegen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste
Einfassungen getrennt sein. Die Einfassung muss mindestens 0,40 m hoch sein,
die Summe ihrer Höhe und Breite soll mindestens 0,90 m betragen.
5.8
Sanitätsraum
Sind mehr als 3000 Besucher zugelassen, muss ein Sanitätsraum vorhanden sein.
Dies gilt auch bei Zirkuszelten für mehr als 1500 Besucher.
6
Allgemeine Betriebsvorschriften
6.1
Verantwortliche Personen
6.1.1
Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter hinreichend sachkundiger Vertreter
muss während des Betriebs die Aufsicht führen und für die Einhaltung der
Bedienungs- und Betriebsvorschriften sorgen.
6.1.2
Der Betreiber hat die Bedienungspersonen an jedem Aufstellungsort insbesondere
über die Bedienungs- und Betriebsvorschriften und das Verhalten bei
Stromausfall, in Brand- und Panikfällen oder sonstigen Störungen zu belehren.
Die Bedienungs- und Betriebsvorschriften müssen von den Bedienungspersonen
jederzeit eingesehen werden können.
6.1.3
Der Betreiber hat Unfälle, die durch den Betrieb entstanden sind, unverzüglich
der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
6.2
Überprüfungen
6.2.1
Die tragenden und maschinellen Teile sind vor der Aufstellung auf ihren
einwandfreien Zustand hin zu prüfen. Schadhafte Teile sind unverzüglich durch
einwandfreie zu ersetzen. Es ist darauf zu achten, dass die Anlage auch während
des Auf- und Abbaues standsicher ist. Die Unterpallungen sind
hinsichtlich der Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen.
6.2.2
Fahr-, Schau- und Belustigungsgeschäfte sind mindestens täglich vor
Betriebsbeginn auf ordnungsgemäße Beschaffenheit und betriebssicheren Zustand
zu prüfen. Die wesentlichen Anschlüsse, die bewegten und maschinellen Teile
sowie die Fahrschienen von Achterbahnen einschließlich der Befestigungen sind
auch während des Betriebs regelmäßig zu beobachten; nötigenfalls ist der
Betrieb einzustellen. Schäden sind sofort zu beseitigen. Die Oberflächen von
Drehscheiben und Rutschbahnen sind auch während des Betriebs auf
ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen; schadhafte Stellen sind unverzüglich
auszubessern.
6.3
Rettungswege, Beleuchtung
6.3.1
Die Rettungswege sind freizuhalten und bei Dunkelheit während der Betriebszeit
zu beleuchten.
6.3.2
Die Sicherheitsbeleuchtung ist bei Dunkelheit während der Betriebszeit zugleich
mit der Hauptbeleuchtung einzuschalten. Die Hilfsbeleuchtung muss stets
betriebsbereit sein.
6.4
Brandverhütung
6.4.1
In Fahrgeschäften, Belustigungsgeschäften und Schaugeschäften ist das Rauchen
verboten. In Schaubuden, Zelten mit Szenenflächen während der Aufführung, in
Zelten, die Reihenbestuhlung haben oder während der Vorführung verdunkelt
werden, sowie in Zirkuszelten ist das Rauchen und die Verwendung von offenem
Feuer verboten; das gilt nicht für Festzelte.
6.4.2
Scheinwerfer müssen von brennbaren Bauprodukten so weit entfernt sein, dass
diese nicht entzündet werden können; insbesondere zu Vorhängen und Dekorationen
aus brennbaren Stoffen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 m
einzuhalten.
6.5
Brandsicherheitswache
6.5.1
Eine Brandsicherheitswache muss anwesend sein bei Veranstaltungen in
a) Fest- und Versammlungszelten mit mehr als 5000 Besucherplätzen, sofern nicht
für das Aufstellungsgelände eine Brandsicherheitswache zur Verfügung steht, und
b) Zirkuszelten mit mehr als 1500 Besucherplätzen.
6.5.2
Die Brandsicherheitswache wird von der öffentlichen Feuerwehr gestellt.
Unterhält der Veranstalter eine Werkfeuerwehr, kann diese die
Brandsicherheitswache übernehmen.
6.6
Benutzungseinschränkungen für Benutzer und Fahrgäste
6.6.1
Für die Benutzung durch Kinder gilt, vorbehaltlich einer anders lautenden
Festlegung in der Ausführungsgenehmigung, Folgendes:
a) Fahrgeschäfte, ausgenommen Kinderfahrgeschäfte, dürfen von Kindern unter 8
Jahren nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Fahrgeschäfte, bei denen
es aufgrund der Bauart erforderlich ist, dass die Fahrgäste zu ihrer Sicherheit
mitwirken, z.B. durch Festhalten, dürfen von Kindern unter 6 Jahren auch in
Begleitung Erwachsener nicht benutzt werden. Schnell laufende Fahrgeschäfte
dürfen von Kindern unter 4 Jahren auch in Begleitung Erwachsener nicht benutzt
werden.
b) Überschlagschaukeln und Fahrgeschäfte mit Gondeln, bei denen die Fahrgäste
zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, dürfen von Kindern unter 14
Jahren nicht benutzt werden.
c) Fliegerkarusselle dürfen von Kindern unter 6 Jahren nicht, von Kindern von 6
bis 10 Jahren nur dann benutzt werden, wenn die Sitze so eingerichtet sind,
dass ein Durchrutschen mittels besonderer Vorkehrungen, z.B. Zurückhängen der
Schließkette, verhindert wird.
d) Belustigungsgeschäfte mit bewegten Gehbahnen, Treppen und ähnlichen
Bauteilen dürfen von Kindern unter 10 Jahren nicht benutzt werden.
e) Autofahrgeschäfte und Motorrollerbahnen mit einsitzigen Fahrzeugen dürfen
von Kindern unter 14 Jahren nicht, sonstige Autofahrgeschäfte von Kindern unter
10 Jahren nur in Begleitung von Erwachsenen benutzt werden. Kinder müssen vor
der Fahrt von den Bedienungspersonen mit Gurten gesichert werden.
f) Kinder unter 4 Jahren dürfen bei Kinderfahrzeugkarussellen nur Fahrzeuge mit
umschlossenen Sitzen benutzen.
6.6.2
Sitzplätze in Fahrgeschäften dürfen jeweils nur von einer Person besetzt
werden; das gilt auch für Kinder. Sitzplätze für zwei Erwachsene dürfen von
höchstens drei Kindern besetzt werden, wenn es nach Art der Aufteilung und
Ausbildung der Sitze sowie der Betriebsweise vertretbar ist.
6.6.3
Kinderfahrgeschäfte dürfen nur von Kindern benutzt werden.
6.6.4
Tiere sowie Schirme, Stöcke und andere sperrige oder spitze Gegenstände dürfen
in Fahrgeschäfte und Belustigungsgeschäfte ausgenommen deren Zuschauerräume
nicht mitgenommen werden.
6.6.5
Fahrgäste, die Schuhe mit Beschlägen (z.B. Nagelschuhe) oder mit spitzen
Absätzen tragen, sind von der Benutzung von Drehscheiben und Rutschbahnen
auszuschließen.
6.6.6
Schunkeln und rhythmisches Trampeln auf Podien sind zu untersagen.
6.6.7
Offensichtlich betrunkene Personen sind von der Benutzung von Fahr- und
Belustigungsgeschäften auszuschließen.
6.7
Hinweisschilder
Auf Rettungswege, Benutzungsverbote oder Benutzungseinschränkungen ist durch
augenfällige Schilder (vgl. Anlagen 2-4) hinzuweisen.
7
Besondere Betriebsvorschriften
7.1
Fahrgeschäfte allgemein
7.1.1
Fahrgeschäfte mit bewegten und/oder ausschwingenden Teilen müssen einen
Sicherheitsabstand von mindestens 1 m von anderen baulichen Anlagen und festen
Gegenständen haben. In der Nähe von Bäumen ist deren Bewegung, z. B. im Wind,
zusätzlich zu berücksichtigen. Zu Starkstromfreileitungen ist ein
Mindestabstand von 5 m einzuhalten.
7.1.2
Das Betreten der Zusteigpodien darf nur so vielen Personen gestattet werden,
wie es der sichere Betrieb zulässt. Die Fahrzeuge oder Gondeln sind für das
Ein- und Aussteigen genügend lange anzuhalten. Frei schwingende oder frei
drehbare Gondeln sind während des Ein- und Aussteigens von den Bedienungspersonen
festzuhalten.
7.1.3
Die Fahrgastsicherungen (Bügel, Gurte, Anschnallvorrichtungen usw.) und die
Abschlussvorrichtungen am Einstieg von Fahrzeugen, Gondeln oder Sitzen (Türen,
Bügel, Ketten usw.) sind durch die Bedienungspersonen vor jeder Fahrt zu
schließen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen; sie sind bis zum Fahrtende
geschlossen zu halten. Fahrgeschäfte mit automatischer Verriegelung der
Fahrgastsicherungen dürfen erst gestartet werden, wenn das Bedienungspersonal
sich davon überzeugt hat, dass die Bügel fest am Körper anliegen und verriegelt
sind.
7.1.4
Triebwerke, Fahrzeuge oder Gondeln dürfen nicht in Bewegung gesetzt werden,
bevor
- alle Fahrgäste Platz genommen haben,
- die vorgeschriebenen Fahrgastsicherungen durchgeführt,
- und der Gefahrenbereich, nötigenfalls die Podien, geräumt wurden.
7.1.5
Das Auf- und Abspringen während der Fahrt, das Hinausstrecken der Arme und
Beine, das Hinauslehnen aus Fahrzeugen oder Gondeln, das Sitzen auf Bordwänden,
das Stehen auf Sitzen oder das Stehen in Fahrzeugen oder Gondeln, die mit
Sitzen ausgestattet sind, ist zu untersagen.
7.1.6
In schnell laufenden
Fahrgeschäften darf während der Fahrt nicht kassiert werden. In anderen
Fahrgeschäften darf während der Fahrt nur kassiert werden, wenn die Fahrgäste
das Fahrzeug nicht selbst lenken oder nicht Kinder oder sich selbst festhalten
müssen.
7.1.7
Das Anfahren und Abbremsen muss mit mäßiger Beschleunigung oder Verzögerung
erfolgen. Sind Fahrgäste besonderen Flieh- oder Druckkräften ausgesetzt, so ist
eine Höchstfahrzeit einzuhalten, die bei zu erwartenden besonderen
gesundheitlichen Belastungen nicht mehr als 200 Sekunden betragen darf.
7.2
Achterbahnen, Geisterbahnen
7.2.1
Der Abstand der Fahrzeuge ist so einzurichten, dass bei Störungen auf der
Ablaufstrecke alle Fahrzeuge einzeln rechtzeitig angehalten werden können. Bei
Stockwerksgeisterbahnen ohne automatische Streckensicherungen und mit mehr als
einem Wagen auf der Strecke muss eine Aufsichtsperson dafür sorgen, dass die
Anlage bei Störungen unverzüglich stillgesetzt wird.
7.2.2
Bei Sturm, behinderter Sicht oder besonderen Witterungsverhältnissen, die ein
sicheres Anhalten der Fahrzeuge mit den Bremsen und ein einwandfreies
Durchfahren der Strecke gefährden, ist der Betrieb von Achterbahnen
einzustellen; das gilt auch für Geisterbahnen, deren Strecken teilweise der
Witterung ausgesetzt sind.
7.3
Autofahrgeschäfte, Motorrollerbahnen
7.3.1
Eine Aufsichtsperson muss von einer Stelle, die einen Überblick über die ganze
Bahn gewährleistet, den gesamten Fahrbetrieb überwachen, die Signale geben und
den Lautsprecher bedienen. Ist ein größerer Teil der Fahrbahn nicht zu
überblicken, so muss eine weitere Aufsichtsperson diesen Teil der Fahrbahn
überwachen und mit der ersten Person Verbindung halten.
7.3.2
Beginn und Ende jeder Fahrt sind durch akustisches Signal, z.B. Hupe, und ggf.
durch Lautsprecher bekanntzugeben. Auf den Fahrbahnen befindliche Fahrzeuge mit
Verbrennungsmotor dürfen erst bestiegen werden, wenn alle Fahrzeuge halten. Das
Rückwärtsfahren ist zu untersagen.
7.3.3
Autofahrgeschäfte dürfen nur mit Fahrzeugen gleicher Antriebsart betrieben
werden. Sie dürfen nur benutzt werden, solange die Fahrbahnen in genügend
griffigem Zustand gehalten werden.
7.3.4
Autoskooter sind so zu betreiben, dass Augenverletzungen vermieden werden. Die
Fahrzeuge sind täglich derart zu reinigen, dass Abreibpartikel des Netzes und
der Stromabnehmer von Karossen und Sitzen entfernt werden (z.B. durch Abwischen
mit feuchtem Lappen). Die Fahrbahnplatte ist mindestens täglich vor
Betriebsbeginn, nötigenfalls auch in Pausen, von Verschmutzungen zu reinigen.
Vom Stromabnehmernetz ist Flugrost, der nach Abnutzung der Zinkschicht
entsteht, unverzüglich zu entfernen. Beschädigungen, z.B. Löcher,
Unregelmäßigkeiten an den Verbindungsnähten, sind sofort zu beseitigen.
Stromabnehmerbügel sind mindestens täglich auf ihren einwandfreien Zustand zu
prüfen. Die Kontaktbürsten sind täglich zu reinigen.
7.4
Schaukeln
7.4.1
Für höchstens drei nebeneinander liegende Gondeln muss eine Bedienungsperson
anwesend sein.
7.4.2
Nichtmotorisch betriebene Überschlagschaukeln, bei denen die Fahrgäste
zeitweilig mit dem Kopf nach unten gerichtet sind, dürfen je Gondel nur von
einer Person benutzt werden.
7.5
Karusselle
7.5.1
Bei Auslegerflugkarussellen, bei denen die Höhenbewegung der Ausleger durch die
Fahrgäste selbst gesteuert wird, dürfen die Schaltvorrichtungen für die
Höhenfahrt der Gondeln und des Mittelbaus erst nach dem Anfahren des Drehwerkes
auf „Heben“ gestellt werden. Zur Beendigung der Fahrt sind diese
Schaltvorrichtungen so rechtzeitig auf „Senken“ zu stellen, dass alle Gondeln
und der Mittelbau bereits in der tiefsten Lage sind, bevor das Drehwerk anhält.
7.5.2
Bei Karussellen, bei denen die Sitz - oder Stehplätze gehoben oder gekippt und
die Fahrgäste durch die Fliehkraft auf ihren Plätzen festgehalten werden, darf
mit dem Heben oder Kippen erst begonnen werden, wenn die volle Drehzahl
erreicht ist. Das Senken muss beendet sein, bevor die Drehzahl vermindert wird.
7.5.3
Bei Fliegerkarussellen ist darauf zu achten, dass die Fahrgäste nicht
schaukeln, sich abstoßen, den Sitz in drehende Bewegung setzen und sich weit
hinausbeugen. Jeder Sitzplatz darf nur von einer Person besetzt werden; das
gilt auch für Kinder.
7.6
Riesenräder
Die Gondeln müssen auch während der Teilfahrten so besetzt sein, dass das Rad
gleichmäßig belastet wird.
7.7
Belustigungsgeschäfte
7.7.1
Die Stoßbanden von Drehscheiben sind während der Fahrt von Zuschauern
freizuhalten. Fahrgäste, die von der Drehfläche abgerutscht sind, sind
aufzufordern, die Rutschfläche zwischen Drehscheibe und Stoßbande unverzüglich
zu verlassen. Kinder dürfen nicht gemeinsam mit Erwachsenen an Fahrten auf
Drehscheiben teilnehmen.
7.7.2
Fahrgäste dürfen Rutschbahnen nur mit dicken Filz- oder Tuchunterlagen
benutzen.
7.7.3
Bei Tobogganen sind Kinder unter 8 Jahren stets, Erwachsene auf Wunsch, durch
einen Helfer den Laufteppich hinauf zu begleiten; hierauf ist durch
augenfällige Schilder am Anfang des Laufteppichs hinzuweisen. Am Ende des
Laufteppichs müssen zwei Helfer ankommenden Personen Hilfe leisten. Am Anfang
des Laufteppichs und am Anfang der Rutschbahn müssen Bedienungspersonen für
Ordnung, insbesondere für genügenden Abstand sorgen.
7.7.4
Der Boden von Rotoren darf erst abgesenkt werden, wenn die festgesetzte
Höchstdrehzahl erreicht ist; der Boden darf erst angehoben werden, wenn der
Rotor zum Stillstand gekommen ist und die Fahrgäste sich von der Wand entfernt
haben.
7.8
Schießgeschäfte
Die Bedienungspersonen haben
a) je Person in der Regel nicht mehr als zwei, bei Kindern in jedem Fall nur
einen Schützen zu bedienen,
b) die Gewehre erst dann zu laden, wenn der Schütze jeweils an den Schießtisch
herangetreten ist; die Mündung ist hierbei vom Schützen abgekehrt und bei der
Übergabe nach oben zu halten,
c) dafür zu sorgen, dass die Gewehre und Geschosse nach Betriebsschluss sicher
verwahrt werden.
III.
Schlussbestimmungen
Der RdErl. des Ministeriums für
Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 8.9.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1228/SMBl. NRW. 23213), geändert durch RdErl. des Ministeriums für Bauen und
Verkehr vom 6.8.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 562) wird aufgehoben.
* Die
Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli
1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet.
[1] DIN EN 3-7: 2004-04 -
Eigenschaften, Löschleistung, Anforderungen
[2] - entfallen -
[3] - entfallen -
[4] - entfallen -
[5] VDE 100-718: 2005-10 –
Errichtung von Niederspannungsanlagen Teil 718: -Bauliche Anlagen für
Menschenansammlungen und VDE 108-100: 2005-01 –Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
MBl. NRW. 2008 S. 114
Anlagen: