Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 5.11.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 830).

 


Historisch: Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie – SchulBauR Erlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 29.11.2000 – II A 5 – 170 – (am 01.01.2003: MSWKS)

 

Historisch:

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie – SchulBauR Erlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 29.11.2000 – II A 5 – 170 – (am 01.01.2003: MSWKS)

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
Schulbaurichtlinie – SchulBauR
Erlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
vom 29.11.2000 – II A 5 – 170 –
(am 01.01.2003: MSWKS)

Die im Anhang abgedruckte Richtlinie wird hiermit nach § 85 Absatz 9 der Landesbauordnung (BauO NRW) als besondere Verwaltungsvorschrift zu § 54 BauO NRW erlassen.

Sie entspricht in ihren materiellen Anforderungen der von der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU verabschiedeten Muster-Schulbaurichtlinie (Stand 10. Juli 1998).

Schulen sind von den unteren Bauaufsichtsbehörden alle fünf Jahre wiederkehrend zu prüfen. Dabei ist auch festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen und Einrichtungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der für die Brandschau zuständigen Behörde ist Gelegenheit zu geben, an den Prüfungen teilzunehmen.

Die Anforderungen der Richtlinie gelten vorrangig für Schulneubauten. Wird bei wiederkehrenden Prüfungen und Brandschauen festgestellt, dass rechtmäßig bestehende Gebäude nicht den Anforderungen dieser Schulbaurichtlinie entsprechen, kann ein Anpassungsverlangen nur auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 BauO NRW (Vorliegen einer konkreten Gefahr) gefordert werden.

Für Räume, die einzeln mehr als 200 Personen fassen, gelten die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung.

Der RdErl des Innenministers vom 19.06.1975 (SMBl. NRW 23213) „Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen (BASchulR)“ wird aufgehoben.

Diese Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2010.

MBl. NRW. 2000 S. 1608, geändert durch RdErl. v. 15.11.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1310).


Anlagen: