Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie – SchulBauR Erlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 29.11.2000 – II A 5 – 170 – (am 01.01.2003: MSWKS)
Historisch:
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie – SchulBauR Erlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 29.11.2000 – II A 5 – 170 – (am 01.01.2003: MSWKS)
Richtlinie über
bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
Schulbaurichtlinie – SchulBauR
Erlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
vom 29.11.2000 – II A 5 – 170 –
(am 01.01.2003: MSWKS)
Die im Anhang
abgedruckte Richtlinie wird hiermit nach § 85 Absatz 9 der Landesbauordnung (BauO NRW) als besondere Verwaltungsvorschrift zu § 54 BauO NRW erlassen.
Sie entspricht in
ihren materiellen Anforderungen der von der Fachkommission Bauaufsicht der
ARGEBAU verabschiedeten Muster-Schulbaurichtlinie (Stand 10. Juli 1998).
Schulen sind von den
unteren Bauaufsichtsbehörden alle fünf Jahre wiederkehrend zu prüfen. Dabei ist
auch festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen und Einrichtungen
fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der für die
Brandschau zuständigen Behörde ist Gelegenheit zu geben, an den Prüfungen
teilzunehmen.
Die Anforderungen
der Richtlinie gelten vorrangig für Schulneubauten. Wird bei wiederkehrenden
Prüfungen und Brandschauen festgestellt, dass rechtmäßig bestehende Gebäude
nicht den Anforderungen dieser Schulbaurichtlinie entsprechen, kann ein
Anpassungsverlangen nur auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 BauO NRW (Vorliegen
einer konkreten Gefahr) gefordert werden.
Für Räume, die einzeln
mehr als 200 Personen fassen, gelten die Vorschriften der
Versammlungsstättenverordnung.
Der RdErl des
Innenministers vom 19.06.1975 (SMBl. NRW 23213) „Bauaufsichtliche Richtlinien
für Schulen (BASchulR)“ wird aufgehoben.
Diese Richtlinie
gilt bis zum 31. Dezember 2010.
MBl. NRW.
2000 S. 1608 , geändert durch RdErl. v. 15.11.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1310).
Anlagen: