Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff - Kunststofflager-Richtlinie – KLR RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 3.3.1998 II A 5 –235 (Am 1.1.2003: MSWKS)

 

Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff - Kunststofflager-Richtlinie – KLR RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 3.3.1998 II A 5 –235 (Am 1.1.2003: MSWKS)

Richtlinie
über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff
- Kunststofflager-Richtlinie – KLR
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen
v. 3.3.1998 II A 5 –235 (Am 1.1.2003: MSWKS)

1.
Die Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff - Kunststofflager-Richtlinie - KLR - wird hiermit nach § 3 Abs. 3 BauO NRW im Einvernehmen mit dem Innenministerium als Technische Baubestimmung (Richtlinie) bauaufsichtlich eingeführt.

2.
Die Richtlinie ist als Anlage abgedruckt.

Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff
- Kunststofflager-Richtlinie - KLR
*)
1.
Schutzziel
1.1
Ziel dieser Richtlinie ist es, beim Brand eines Lagers für Sekundärstoffe aus Kunststoff der Ausbreitung von Feuer vorzubeugen und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen (§ 17 Abs. 1 BauO NRW).
1.2
Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie abgestufte Anforderungen an:
- die Größe der Flächen von Brand- und Lagerabschnitten,
- die Lagerguthöhe,
- die Begrenzung der Brand- und Lagerabschnitte durch Wände oder durch Freiflächen.
2.
Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff - nachstehend als Stoffe bezeichnet - in Lagermengen von mehr als 200 m³ in Form von Mono- oder Mischfraktionen in kompakter Form oder als Schüttgut, lose, in ortsfesten und ortsbeweglichen Behältern, in Lagergebäuden und im Freien.
3.

Flächen für die Feuerwehr
Für den Einsatz der Feuerwehr sind auf dem Grundstück geeignete Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle herzustellen.
4.
Lagerung von Stoffen in Gebäuden

4.1
Die Lagerung von Stoffen darf in Gebäuden nur in den Erdgeschossen erfolgen.
4.2
Das Lager ist durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 5000 m² zu unterteilen.
4.3
Jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 5 m breite Freiflächen in Lagerabschnitte von höchstens 300 m² zu unterteilen.
4.4
In einem Brandabschnitt müssen vorhanden sein
- stationäre automatische Feuerlöschanlagen oder Rauchabzugsanlagen in Verbindung mit automatischen Brandmeldeanlagen, wenn der Brandabschnitt größer als 800 m² ist,
- stationäre automatische Feuerlöschanlagen, wenn der Brandabschnitt größer als 1600 m² ist.
5.
Lagerung von Stoffen im Freien
5.1
Als Lagerung von Stoffen im Freien gilt auch eine Lagerung innerhalb eines Brandabschnitts mit einem Dach, wenn
- die zulässige Lagerguthöhe durchgehend mindestens 2,5 m unterhalb der Unterkante des niedrigsten Teils des Dachs endet,
- der Brandabschnitt an mindestens zwei sich gegenüberliegenden Seiten vollflächig  offen ist und
- die übrigen Seiten des Brandabschnitts, die nicht vollflächig offen sind, eine Länge von höchstens 45 m haben.
5.2
Das Lager ist durch mindestens 10 m breite, nicht überdachte Freiflächen oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Brandabschnitte von höchstens 2000 m² zu unterteilen. Die Wände sind
- bei Brandabschnitten ohne Dächer mindestens 1 m über die zulässige Lagerguthöhe,
- bei Brandabschnitten mit Dächern nach Abschnitt 5.1 aus nichtbrennbaren Baustoffen bis unter die Dachhaut,
- bei Brandabschnitten mit Dächern nach Abschnitt 5.1 aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m über Dach
zu führen.
5.3
Jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 5 m breite Freiflächen oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Lagerabschnitte von höchstens
400 m² zu unterteilen. Die Wände sind mindestens 0,5 m über die zulässige Lagerguthöhe zu führen.
5.4
Brand- und Lagerabschnitte dürfen folgende Lagertiefen nicht überschreiten:
- 40 m, wenn zwei sich gegenüberliegende Seiten für die Brandbekämpfung frei zu­gänglich sind,
- 20 m, wenn nur eine Seite für die Brandbekämpfung zugänglich ist.
5.5
Lager im Freien müssen von den Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens
10 m einhalten oder gegenüber Grundstücksgrenzen feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Öffnungen bis mindestens 1 m über der zulässigen Lagerguthöhe haben.
6.
Lagerguthöhe

Die Lagerguthöhe darf bei Schüttung 5 m, bei Blocklagerung 4 m nicht überschreiten.

Die zulässigen Lagerguthöhen sind deutlich sichtbar auszuschildern.
7.
Tragbare Feuerlöscher

Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden müssen geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl vorhanden sein.
8.
Löschwasserversorgung

Für die Brandbekämpfung muss Löschwasser in einer Menge von mindestens 96 m³/Std. über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden zur Verfügung stehen. Die für den Brandschutz zuständige Dienststelle kann eine größere Löschwassermenge verlangen, wenn dies erforderlich ist.
9.
Betriebliche Maßnahmen

9.1
Auf dem Grundstück muss ein Fernmeldehauptanschluss vorhanden sein.
9.2
Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

_______________________
*) Die Verpflichtung aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.

MBl. NRW. 1998 S. 384