Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff - Kunststofflager-Richtlinie – KLR RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 3.3.1998 II A 5 –235 (Am 1.1.2003: MSWKS)
Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff - Kunststofflager-Richtlinie – KLR RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 3.3.1998 II A 5 –235 (Am 1.1.2003: MSWKS)
Richtlinie
über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff
- Kunststofflager-Richtlinie – KLR
RdErl. d.
Ministeriums für Bauen und Wohnen
v. 3.3.1998 II A 5 –235 (Am 1.1.2003: MSWKS)
Die Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus
Kunststoff - Kunststofflager-Richtlinie - KLR - wird hiermit nach § 3 Abs. 3
BauO NRW im Einvernehmen mit dem Innenministerium als Technische Baubestimmung
(Richtlinie) bauaufsichtlich eingeführt.
2.
Die Richtlinie ist als Anlage abgedruckt.
Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus
Kunststoff
- Kunststofflager-Richtlinie - KLR *)
Schutzziel
1.1
Ziel dieser Richtlinie ist es, beim Brand eines Lagers für Sekundärstoffe aus
Kunststoff der Ausbreitung von Feuer vorzubeugen und wirksame Löscharbeiten zu
ermöglichen (§ 17 Abs. 1 BauO NRW).
1.2
Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie abgestufte Anforderungen an:
- die Größe der Flächen von Brand- und Lagerabschnitten,
- die Lagerguthöhe,
- die Begrenzung der Brand- und Lagerabschnitte durch Wände oder durch
Freiflächen.
2.
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff -
nachstehend als Stoffe bezeichnet - in Lagermengen von mehr als 200 m³ in
Form von Mono- oder Mischfraktionen in kompakter Form oder als Schüttgut, lose,
in ortsfesten und ortsbeweglichen Behältern, in Lagergebäuden und im Freien.
3.
Flächen für die Feuerwehr
Für den Einsatz der Feuerwehr sind auf dem Grundstück geeignete Zufahrten sowie
Aufstell- und Bewegungsflächen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz
zuständigen Dienststelle herzustellen.
4.
Lagerung von Stoffen in Gebäuden
4.1
Die Lagerung von Stoffen darf in Gebäuden nur in den Erdgeschossen erfolgen.
4.2
Das Lager ist durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 5000 m² zu
unterteilen.
4.3
Jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 5 m breite Freiflächen in
Lagerabschnitte von höchstens 300 m² zu unterteilen.
4.4
In einem Brandabschnitt müssen vorhanden sein
- stationäre automatische Feuerlöschanlagen oder Rauchabzugsanlagen in
Verbindung mit automatischen Brandmeldeanlagen, wenn der Brandabschnitt größer
als 800 m² ist,
- stationäre automatische Feuerlöschanlagen, wenn der Brandabschnitt größer als
1600 m² ist.
5.
Lagerung von Stoffen im Freien
5.1
Als Lagerung von Stoffen im Freien gilt auch eine Lagerung innerhalb eines
Brandabschnitts mit einem Dach, wenn
- die zulässige Lagerguthöhe durchgehend mindestens 2,5 m unterhalb der
Unterkante des niedrigsten Teils des Dachs endet,
- der Brandabschnitt an mindestens zwei sich gegenüberliegenden Seiten
vollflächig offen ist und
- die übrigen Seiten des Brandabschnitts, die nicht vollflächig offen sind,
eine Länge von höchstens 45 m haben.
5.2
Das Lager ist durch mindestens 10 m breite, nicht überdachte Freiflächen
oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in
Brandabschnitte von höchstens 2000 m² zu unterteilen. Die Wände sind
- bei Brandabschnitten ohne Dächer mindestens 1 m über die zulässige
Lagerguthöhe,
- bei Brandabschnitten mit Dächern nach Abschnitt 5.1 aus nichtbrennbaren
Baustoffen bis unter die Dachhaut,
- bei Brandabschnitten mit Dächern nach Abschnitt 5.1 aus brennbaren Baustoffen
mindestens 1 m über Dach
zu führen.
5.3
Jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 5 m breite Freiflächen oder
durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Lagerabschnitte
von höchstens
400 m² zu unterteilen. Die Wände sind mindestens 0,5 m über die zulässige
Lagerguthöhe zu führen.
5.4
Brand- und Lagerabschnitte dürfen folgende Lagertiefen nicht überschreiten:
- 40 m, wenn zwei sich gegenüberliegende Seiten für die Brandbekämpfung
frei zugänglich sind,
- 20 m, wenn nur eine Seite für die Brandbekämpfung zugänglich ist.
5.5
Lager im Freien müssen von den Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens
10 m einhalten oder gegenüber Grundstücksgrenzen feuerbeständige Wände aus
nichtbrennbaren Baustoffen ohne Öffnungen bis mindestens 1 m über der
zulässigen Lagerguthöhe haben.
6.
Lagerguthöhe
Die Lagerguthöhe darf bei Schüttung 5 m, bei Blocklagerung 4 m nicht
überschreiten.
Die zulässigen Lagerguthöhen sind deutlich sichtbar auszuschildern.
7.
Tragbare Feuerlöscher
Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden müssen geeignete Feuerlöscher in
ausreichender Zahl vorhanden sein.
8.
Löschwasserversorgung
Für die Brandbekämpfung muss Löschwasser in einer Menge von mindestens
96 m³/Std. über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden zur Verfügung
stehen. Die für den Brandschutz zuständige Dienststelle kann eine größere
Löschwassermenge verlangen, wenn dies erforderlich ist.
9.
Betriebliche Maßnahmen
9.1
Auf dem Grundstück muss ein Fernmeldehauptanschluss vorhanden sein.
9.2
Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind
Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu
stellen.
*) Die Verpflichtung aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom
28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet
worden.