Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW)
Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW)
Verwaltungsvorschrift
Technische Baubestimmungen NRW
(VV TB NRW)
Runderlass des
Ministeriums
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
614 – 408
Vom 15. Juni 2021
Auf Grund des § 88 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), erlässt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung die folgende Verwaltungsvorschrift:
1
Das
Deutsche Institut für Bautechnik, im Folgenden DIBt
genannt, veröffentlicht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen
mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder eine
Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, im Folgenden MVV TB
genannt. Die MVV TB wird in der jeweils geltenden Fassung vom DIBt auf seiner Internetseite als Amtliche Mitteilung unter
www.dibt.de veröffentlicht. Die oberste Bauaufsichtsbehörde verweist auf ihrer
Internetseite auf die entsprechende Fundstelle.
2
Die
MVV TB, Ausgabe 2020/1, gilt ab dem 1. Juli 2021 als Verwaltungsvorschrift Technische
Baubestimmungen NRW, im Folgenden VV TB NRW genannt, soweit sich aus der in
Nummer 3 genannten Anlage nichts anderes ergibt. Sollten anschließend neue
Ausgaben der MVV TB vom DIBt veröffentlicht werden,
so gilt die zuletzt veröffentlichte Ausgabe der MVV TB nach Ablauf von sechs
Monaten nach deren Veröffentlichung als VV TB NRW, soweit sich aus der in
Nummer 3 genannten Anlage nichts anderes ergibt.
3
In
der Anlage zu diesem Runderlass werden landesrechtliche Anpassungen gegenüber
der MVV TB aufgeführt. Diese landesrechtlichen Anpassungen gelten anstelle der
entsprechenden Bestimmungen der jeweils geltenden Ausgabe der MVV TB.
Die Anlage zu diesem Runderlass wird nicht abgedruckt und ist in
der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land
Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) im Service-Portal
„recht.nrw.de - bestens informiert“ unter der Gliederungsnummer 2323 abrufbar.
Die Anlage zu diesem Runderlass wird zudem in elektronischer Form auf der
Internetseite des für Bauen zuständigen Ministeriums zum Abruf veröffentlicht.
4
Für
Bauvorhaben, für die vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses ein Bauantrag
gestellt wurde, dürfen auch die zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung gültigen
Technischen Baubestimmungen angewendet werden. Dies gilt entsprechend für
verfahrensfreie, zustimmungs- und anzeigepflichtige Vorhaben.
5
Dieser
Runderlass tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
„Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW“ vom 7. Dezember 2018 (MBl. NRW. S. 775), der zuletzt durch Runderlass vom 28.
September 2020 (MBl. NRW. S. 624, ber.
S. 700) geändert worden ist, außer Kraft.
MBl. NRW. 2021 S. 444, geändert durch Runderlass vom 17. Juli 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 654), 16. Oktober 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1205).
Anlagen: