Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Hausschornsteine aus Mauersteinen RdErl. d. Ministers für Wiederaufbau v. 28. 7. 1958 — II A 3 — 2.722 Nr. 2100/58¹)

 

Historisch:

Hausschornsteine aus Mauersteinen RdErl. d. Ministers für Wiederaufbau v. 28. 7. 1958 — II A 3 — 2.722 Nr. 2100/58¹)

142. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 3. 1981 = MB1. NW. Nr. 14 einschl.)

28.7.58(1)

Talel l


Hausschornsteine aus Mauersteinen

RdErl. d. Ministers für Wiederaufbau v. 28. 7. 1958 — II A 3 — 2.722 Nr. 2100/58¹)

1 Die Normblätter

DIN 105 (Ausgabe Juli 1969) — Mauerziegel, Vollziegel und Lochziegel —2),

DIN 106 Blatt l (Ausgabe April 1969) — Kalksandsteine, Vollsteine, Lochsteine und Hohlblocksteine —') und

DIN 398 (Ausgabe Juli 1965) — Hüttensteine, Voll-und Lochsteine —4)

sind neu bearbeitet und herausgegeben worden, so daß es erforderlich ist, die Bestimmungen für die Verwendung von Mauersteinen für Hausschornsteine neu zu fassen und nachfolgend bekanntzugeben. Die Verwendung von Formstücken aus Leichtbeton ist bereits mit RdErl. v. 4. 8. 1956 5) — geregelt worden. Die Ergebnisse der in der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) in Berlin-Dahlem mit meiner finanziellen Unterstützung durchgeführten ' Versuche sind hierbei berücksichtigt worden*).

2 Die'.Verwendung von Mauersteinen für Hausschornsteine ist von der Nennheizleistüng der anzuschließenden Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe, dem Anschlußwert der Feuerstätten für Niederdruckgas und Flüssiggas und auch davon abhängig, ob sich die Schornsteinteile unter oder über Dach befinden.

. 2.1 Für Schornsteine von häuslichen Feuerstätten und anderen Feuerstätten mit ähnlicher Rauchgastemperatur und -Zusammensetzung für

2.11 feste und flüssige Brennstoffe mit einer Nennheizleistüng bis 40 000 kcal/h,

2.12 Niederdruckgas mit einem Anschlußwert bis 24 m'/h und

2.13 Flüssiggas mit einem Anschlußwert bis 8 .kg/h dürfen Mauersteine nach Tafel l verwendet werden.

2.2 Für Schornsteine von Feuerstätten für

2.21 feste und flüssige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung über 40 000 kcal/h,

2.22 Niederdruckgas mit einem Anschlußwert über 24 m'/h und

2.23 Flüssiggas mit einem Anschlußwert über 8 kg/h

dürfen Mauersteine nach Tafel 2 verwendet werden.

2.3 Mauersteine, die in den Tafeln l und 2 nicht aufgeführt sind, dürfen für Hausschornsteine nur dann verwendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit durch eine allgemeine bauaufsichtlidie Zulassung nach § 24 BauO NW nachgewiesen ist. Hausschornsteine dürfen nicht aus Beton oder aus Schwerbeton-' , formstücken hergestellt werden.

2.4 Zum Mauern von Hausschornsteinen ist Mörtel der

Gruppen I und II nach Tabelle des Normblattes

DIN 1053 (Ausgabe November 1962) — Mauerwerk,

Berechnung und Ausführung7) — zu verwenden,

. über Dach nur Mörtel der Gruppe II.

2.5 Nach § 29 Abs. 7 der 1. DVO z. BauO NW müssen Schornsteine innerhalb der Gebäude auf den Außenseiten geputzt werden, an den Innenseiten sind die Fugen glatt zu streichen. Liegen die Außen-

seiten an Luftschichten von Hohlwänden, an Installationsschächten o. ä., so müssen sie ebenfalls geputzt werden, über Dach sind die Schornsteine auszufugen oder-zu putzen.

2.6 In Gebieten, in denen mit häufigem Ausbrennen der Schornsteine zu rechnen ist, sind Hausschornsteine bei Verwendung von Vollsteinen aus Naturbims oder Hüttenbims der Güteklasse V 50 und Vollsteinen aus Ziegelsplitt der Güteklassen V 50 und V 75 mit Stahlbügeln von mindestens 3 mm Durchmesser in einem senkrechten Abstand von höchstens 25 cm zu bewehren (vgl. DIN 1053 Abschn. 5.2). Es wird sich hierbei na'mentlich um Schornsteine von Gebäuden ländlicher Gemeinden in waldreichen Gegenden handeln, in denen noch vorwiegend Holz als Brennstoff verwendet wird. Zutreffendenfalls haben die Baugenehmigungs-behördeh die Bewehrung von Schornsteinen aus den vorgenannten Steinen durch eine entsprechende Bedingung im Bauschein zu fordern.

3 Bei Schüttbauten dürfen Schornsteine nicht aus Leichtbeton in Schalung geschüttet werden; s. Abschn. 2, Abs. 3 des Normblattes DIN 4232 (2. Ausgabe Oktober 1955 — Geschüttete Leichtbetonwände für Wohn- und andere Aufenthaltsräume8) —.

4 Im Hinblick darauf, daß Brände und Unglücksfälle oft auch auf .die Verwendung ungeeigneter Baustoffe für Hausschornsteine zurückzuführen sind, haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Überwachung der Bauten und bei den bauaufsichtlichen Abnahmen auf die Einhaltung vorstehender Bestimmungen zu achten.

MBI. NW. 1958 S. 2037; bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet.

Bauaufsichtlich eingeführt und bekanntgemacht mit RdErl. v. 9. 12. 1970 (SMB1. NW. 232310).

Bauaufsichtlich eingeführt und bekanntgemacht mit RdErl. v. 9. 12. 1970 (SMB1. NW. 232310).

Bauaufsichtlich eingeführt und bekanntgemacht mit RdErl. v. 9. 12. 1970 (SMB1. NW. 232310):

SMB1. NW. 232310.

Vgl. .Brandversuche an Hausschornsteinen aus Hausmauerwerk und Formstücken", 1956. Verlag von Wilhelm Ernst & Sohn. Berlin.

Bauaufsichtlich eingeführt und bekanntgemacht mit RdErl. v. ,19. 6. 1964 (SMB1. NW. 232341).

Bauaufsichtlich eingeführt und bekanntgemacht mit RdErl. v. 15. 3. 1960 (SMB1. NW. 232342).


Anlagen: