Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Lagerung von Flüssigdünger in Gärfuttersilos RdErl. d. Innenministers v. 27. 3. 1973 — V A 4 — 322.3 ¹)

 

Historisch:

Lagerung von Flüssigdünger in Gärfuttersilos RdErl. d. Innenministers v. 27. 3. 1973 — V A 4 — 322.3 ¹)

166.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.2.1985 = MBl. NW. Nr. 8 einschl.)

27. 3. 73 (1)


Lagerung von Flüssigdünger in Gärfuttersilos

RdErl. d. Innenministers v. 27. 3. 1973 — V A 4 — 322.3 ¹)

Die diemische Industrie geht in zunehmendem Maß dazu über, Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung y = 1,3 t/m') als sog. Flüssigdünger zu liefern, und empfiehlt ihren Abnehmern, den Flüssigdünger in Gärfutterbehältern zu lagern, die z. B. wegen Aufgabe der Vjehwirt-schaft nicht mehr benötigt werden. Zu diesem Zweck sollen die Silos mit einem lose eingehängten Sack aus Kunststoffolien versehen werden, der bei gefülltem Silo dicht an den Silowandungen anliegt.

Dazu wird auf folgendes hingewiesen;

1. Konzentrierter Flüssigdünger ist, eine wassergefährdende Flüssigkeit. Er darf daher nach den §§ 26 Abs. 2 und 34 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGB1. I S. 1110) nur so gelagert werden, daß eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

Zur Verwirklichung dieser materiellen Forderung sind die Schutzvorkehrungen zu verlangen, die die Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (Lagerbehälter-Verordnung — VLwF •--) vom 19. April 19G8 (GV. NW. S. 158), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1970 (GV. NW. 1971 S. 2), — SGV. NW. 232 — für wassergefährdende Flüssigkeiten vorsieht, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.

2. Die Verwendung von Gärfutterbehältern zur Lagerung von Flüssigdünger ist eine Nutzungsänderung und daher nach § 80 Abs. l der Landesbauordnung (BauO NW) genehmigungspflichtig.

3. Gegen die Erteilung der Genehmigung für Gärfutterbehälter aus Sdiwerbetonformstcinen, Stahlbetonfertigteilen, Stahlbeton, Stahl oder Aluminium bestehen unter folgenden Voraussetzungen keine Bedenken:

3.1 In jedem Einzclfall ist ein neuer statischer Nachweis über die Standsidierheit des Silos zu führen. Bei Silos, für die eine Baugenehmigung und eine geprüfte statische Berechnung vorliegen, kann auf einen erneuten statischen Nachweis verzichtet werden, wenn die Füllhöhen der Silos für die Lagerung von Flüssigdünger auf das entsprechend der vorliegenden statischen Berechnung zulässige Maß begrenzt werden.

3.2 Der Silo muß den geprüften Bauunterlagen entsprechen, sich in einem einwandfreien baulichen Zustand befinden und ausreichend flüssigkeitsundurchlässig sein. Insbesondere ist darauf zu achten, daß

a) der Silo keine Risse aufweist, die seine Standsicherheit beeinträchtigen (kleinere Risse im oberen Viertel des Silos sind unbedenklich),

b) die Lagerfugen satt ausgefüllt sind und keine Undichtheiten erkennen lassen,

c) die Anschlüsse an die Fundamentplatte einschließlich Dichtung noch einwandfrei sind,

d) die Lukendeckel ausreichend fest verschließbar sind (ggf. sind hier besondere Maßnahmen, z. B. Anbringen von Stahlreifen, erforderlich).

3.3 Die Eignung der zur Auskleidung vorgesehenen Kunststoffolien und deren Verbundart ist durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM), Berlin, nachzuweisen. In dem Gutachten etwa enthaltene Auflagen sind einzuhalten.

3.4 An einem Tiefpunkt ist zwischen der Folie und dem Außenbehälter ein Auslösegerät für ein optisch oder akustisch selbsttätig anzeigendes Leckanzeigegerät anzubringen, das beide Behälterwände überwacht und dessen Eignung durch ein Gutachten des Techni-

schen Uberwachungs-Vereins Norddeutschland e. V., Hamburg, Große Bahnstraße 31, nachzuweisen ist. Die Funktion des Leckanzeigegerätes ist bei Inbetriebnahme des Silos und dann bei den wiederkehrenden Prüfungen (s. Abschn. 3.6) durch den Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen.

3.5 Die Füll- und Entnahmearmatur an den Anschlußstutzen ist gegen unbefugtes Bedienen zu sichern.

3.6 Der Bauherr ist durch Auflage im Bauschein zu verpflichten, oberirdische Anlagen für die Lagerung von mehr als 40 ms Flüssigdünger — in der weiteren Zone von Schutzgebieten von mehr als l m-1 Flüssigdünger — sowie unterirdische Anlagen bei der Inbetriebnahme und dann alle 5 Jahre durch Sachverständige der technischen Überwachungsvereine prüfen zu lassen und die Prüfberichte der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

3.7 An den Silos ist ein Schild anzubringen mit der Aufschrift

„Bei Lagerung von Flüssigdünger zulässige Füllhöhe: m."

4. Bei Erteilung der Genehmigung für die Nutzungsänderung von Gärfutterbehältern aus verstärkten oder nicht verstärkten Kunststoffen ist § 23 der Landesbauordnung zu beachten.

5. Weitergehende Vorschriften einer Wasserschutzgebietsverordnung oder einer vorläufigen Anordnung nach § 25 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfaleri (LWG) vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), — SGV. NW. 77 — bleiben unberührt.

6. Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

') MBl. NW. 1973 S. 627, geändert durch RdErl. v. 24. 10. 1973 (MB1. NW. 1973 S. 1776).