Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Vollzug der Landesbauordnung (BauO NW) . und der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) Ortsfeste Behälter aus Stahl zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten nach § 22 Gruppe 6 Nr. 6.3 BauPrüfVO RdErL d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 22. 9. 1988 -V A 4.100/23 ¹)

 

Historisch:

Vollzug der Landesbauordnung (BauO NW) . und der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) Ortsfeste Behälter aus Stahl zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten nach § 22 Gruppe 6 Nr. 6.3 BauPrüfVO RdErL d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 22. 9. 1988 -V A 4.100/23 ¹)

22. 9. 88 (1)

188.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.12.1988 = MB1. NW. Nr. 76 einschl.)

232382


Vollzug der Landesbauordnung (BauO NW) . und der Verordnung über

bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

Ortsfeste Behälter aus Stahl

zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten

nach § 22 Gruppe 6 Nr. 6.3 BauPrüfVO

RdErL d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 22. 9. 1988 -V A 4.100/23 ¹)

I.

Die in Nummer 5 der Anlage 2 zur BauPrüfVO aufgeführten Behälter aus Stahl zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind unter den in § 23 Abs. l und 4 BauPrüfVO genannten Bedingungen von der Prüfzeichenpflicht freigestellt

Werden diese Behälter zur Lagerung anderer (nicht brennbarer) .wassergefährdender Flüssigkeiten verwendet, unterliegen sie der Prüfzeichenpflicht Die in Nummer 5 der Anlage 2 zur BauPrüfVO genannten Behälternormen werden überarbeitet und sollen künftig auch für die Lagerung anderer als brennbarer wassergefährdender Flüssigkeiten gelten; Zusätzlich soll auf der Grundlage eines Gutachtens der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) eine neue Norm (DIN 6601) erarbeitet werden, in der die für die Lagerung in diesen Behältern geeigneten wassergefährdenden Stoffe genannt sind. Es ist beabsichtigt die Behälter künftig auch für die Lagerung der in DIN 6601 aufgenommenen Stoffe von der Prüfzeichenpflicht freizustellen.

H.

Im Vorgriff auf die zu erwartende Regelung und zur Vermeidung unnötigen Verwaltungs- und Kostenaufwands wird gemäß § 23 Abs. l Satz 2 BauO NW allgemein festgelegt, daß es eines Prüfzeichens zur Verwendung von ortsfesten Behältern aus Stahl zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten unter nachstehenden Voraussetzungen nicht bedarf:

1. Die Behälter müssen in konstruktiver Hinsicht den Normen DIN 6608, DIN 6616, DIN 6619, DIN 6623 oder DIN 6624 entsprechen. Wenn die Behälter nicht in einem Auffangraum aufgestellt werden, müssen sie dop-pelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sein.

2. Die Herstellung der Behälter muß einer Überwachung nach § 24 BauO NW unterliegen. Für die Durchführung der Überwachung ist DIN 6600 maßgebend.

3. Die Behälter müssen mit Kennzeichnungsschildern versehen sein, welche die in den jeweiligen Normen geforderten Angaben und als Nachweis für die Überwachung zusätzlich das bauaufsichtliche Überwachungszeichen „Ü" enthalten.

4. Die Dichte des Füllgutes darf höchstens 1,9 kg/l betragen. Wenn die Dichte der Lagerflüssigkeit höher als 1,0 kg/l ist, müssen bei Behältern nach DIN 6616, DIN 6618 Teil l bis Teil 3 und DIN 6624 Teil l und Teil 2 die Standsicherheit der Auflagerkonstruktion und die ausreichende Festigkeit der Behälter an den Lasteinleitungsstellen in statischer Hinsicht nachgewiesen werden. .

5. Die Verträglichkeit zwischen dem verwendeten Behälterwerkstoff und dem vorgesehenen Füllgut unter Berücksichtigung der Aufstellungsart und der Betriebsbedingungen der Behälter muß durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Berlin, bestätigt sein.

Dabei wird vorausgesetzt, daß für die jeweilige Füllgut-Werkstoffkombination eine Wanddickenminderung von 0,1 mm pro Jahr durch gleichmäßige Flächenkorrosion nicht überschritten wird und keine lokalen Korrosionserscheinungen zu erwarten sind.

Ein Gutachten ist nicht erforderlich für die FüllgutrMe-tallwerkstoff-Kombinationen, die in den in der Anlage abgedruckten Tabellen als geeignet (Kennzeichen + ) ausgewiesen sind.

6. Von der Lagerung in den Behältern sind auszuschließen:

(Klasse l nach GGVS/GGVE) (Klasse 4.2 nach GGVS/GGVE) (Klasse 4.3 nach GGVS/GGVE)

(Klasse 52 nach GGVS/GGVE) (Klasse 62 nach GGVS/GGVE)

(Klasse 7 nach GGVS/GGVE)

Anlace

- explosive Flüssigkeiten '

- selbstentzündliche Flüssigkeiten

- Flüssigkeiten, die in Verbindung mit Wasser entzündliche Gase bilden

- Peroxide

- ansteckungsgefährliche und ekelerregende Flüssigkeiten

- radioaktive Flüssigkeiten

- Blausäure und-Blausäurelösungen, Me-tallcarbonyle, Flußsäure, Brom

7. Zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten, für die eine Verträglichkeit mit dem Behälterwerkstoff nicht nachgewiesen werden kann, dürfen die Behälter dann verwendet werden, wenn Auskleidungen oder In-nenbeschichtungen vorgesehen werden, deren Eignung für den Verwendungszweck durch ein bauaufsichtlich.es Prüfzeichen (§ 22 Gruppe 6 Nrn. 6.4 oder 65 BauPrüfVO) oder eine Bauartzulassung nach § 12 VbF nachgewiesen ist

8. Einwandige Behälter ohne Leckschutzeinrichtung, Auskleidung oder Innenbeschichtung sind im Rahmen wiederkehrender PrüfungerTmindestens alle fünf Jahre einer Innenbesichtigung auf Korrpsionserscheinungen

• durch Sachverständige zu unterziehen.. Das Ergebnis der Besichtigung ist aufzuzeichnen und zur Einsichtnahme aufzubewahren.

9. Bei doppelwandigen Behältern und Behältern mit Leckschutzauskleidung sind geeignete Leckanzeigegeräte zu verwenden. Wenn die Dichte des Lagermediums mehr als 1,0 kg/l beträgt, sind herkömmliche Leckanzeigeflüssigkeiten bzw. entsprechende Leckanzeigegeräte u.U. nicht geeignet

III. und

IV.

entfallen; Änderungs- und Aufhebungsvorschriften

') MBl. NW. 1988 S. 1462.


Anlagen: