Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bauaufsicht Einbau von Fundamenterdern RdErl. d. Innenministers v. 9. 8. 1973 — V A 4 — 180.07 ¹)

 

Historisch:

Bauaufsicht Einbau von Fundamenterdern RdErl. d. Innenministers v. 9. 8. 1973 — V A 4 — 180.07 ¹)

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. NW. Nr. 55 einschl.)

9. 8. 73 (1)


Bauaufsicht Einbau von Fundamenterdern

RdErl. d. Innenministers v. 9. 8. 1973 — V A 4 — 180.07 ¹)

Für neu zu errichtende oder zu erweiternde elektrische Verteilungsnetze und Verbraucheranlagen dürfen nach VDE 0190/10.70 - Bestimmungen für das Einbeziehen von Rohrleitungen in Schutzmaßnahmen von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V - neben Gasrohmetzen, Gasinnenleitungen, Heizrohmetzen und -leitungen auch Wasser-rohraetze und Wasserverbrauchsleitungen in der Regel nicht mehr als Erder oder Schutzleiter benutzt werden

Bisher ist der Anschluß an ein im Erdreich verlegtes metallisches Wassenohrleitungsnetz als ausreichende Erdungs-mafinahme angesehen worden. Insbesondere die zunehmende Verwendung elektrisch nicht leitender Werkstoffe für den Rohrleitungsbau führt dazu, daß eine Erdung über das Was-serrohrleitungsnetz »ntweder von vornherein unmöglich ist oder aber, soweit vorhanden, im Verlaufe von Reparaturarbeiten unwirksam wird.

Ein technisch einwandfreier Ausgleich für die fortfallende Erdungsmöglichkeit ist u. a. dadurch zu erreichen, daß in das Gebäudefundament ein Erder (Fundamenterder) nach den VDEW-Richtlinien für das Einbetten von Fundamenterdern in Gebäudefundamente (3. Auflage 1968) eingebettet wird. Die Bauherren sollen auf diese Möglichkeit bei Aushändigung der Bauantragsvordrucke hingewiesen werden. Es soll ihnen empfohlen werden, sich vor Beginn der Bauausführung mit dem zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Verbindung zu setzen.

Die „Richtlinien für das Einbetten von Fundamenterdern'in Gebäudefundamente" sind bei der Verlags- und Wirtschaftsgesellschaft der Elektrizitätswerke m. b. H. (VDEW), 6 Frankfurt am Main, Stresemannallee 23, erschienen; eine gekürzte Fassung dieser Richtlinien ist als HEA-Merkblatt M 5.2 -Fundamenterder - bei der Hauptberatungsstelle für Elektrizitätsanwendung e. V., 6 Frankfurt am Main, Am Hauptbahnhof 12, erhältlich.

23239

L hierzu auch die .Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im n' vom 28. Juni 1*70 (BGBL I ItIO S. 881).

') MBLNW.UnS. U53. ') MBL NW. im 8.194.