Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsabkommen über die Koordinierung von Hochbaumaßnahmen im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 29. April 1965 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsabkommen über die Koordinierung von Hochbaumaßnahmen im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 29. April 1965 ¹)

80. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 3. 1971 =. MBl. NW. Nr. 32 einschl.)

29. 4. 65 (1)


Verwaltungsabkommen
über die Koordinierung von Hochbaumaßnahmen
im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 29. April 1965 ¹)

Die Bundesrepublik Deutschland (im folgenden Bund),

vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und den Bundesschatzminister,

und

das Land Nordrhein-Westfalen (im folgenden Land), vertreten durch den Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten und den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr,

schließen folgende« Abkommen:

Artikel l

(1) Der beim Land Nordrhein-Westfalen bestehende Interministerielle Baukoordinierungsausschuß (im folgenden Ausschuß) koordiniert alle öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln geförderten Hochbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe dieses Abkommens.

(2) Vertreter des Bundes 'haben das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

(3) Bund und Land können jederzeit die Einberufung des Ausschusses verlangen.

(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Artikel 2

(1) Bund und Land stellen über alle Hochbaumaßnahmen, die sie in Nordrhein-Westfalen durchzuführen oder zu fördern beabsichtigen, langfristige Bauprogramme auf und teilen sie einander bis zum 1. November eines jeden Jahres mit. Die Programme sind jährlich zu überprüfen und zu ergänzen.

(2) Mehrere gleichartige oder aus gleichem Anlaß oder aus technischen Gründen gleichzeitig auszuführende Hochbaumaßnahmen auf denselben oder benachbarten Grundstücken gelten als eine Hochbaumaßnahme.

Artikel 3

(1) Über die in Artikel 2 bezeichneten Hochbaumaßnahmen, die im folgenden Jahre begonnen oder fortgeführt werden sollen, stellen Bund und Land jährliche Zeitpläne auf und teilen sie dem Ausschuß bis zum 1. November eines jeden Jahres mit. Das Land nimmt in die jährlichen Zeitpläne auch diejenigen Hochbaumaßnahmen der Gemeinden ab 10 000 Einwohnern, der Landkreise und der Landschaftsverbände auf, die nicht vom Bund oder Land gefördert werden. Änderungen der Zeitpläne sind dem Ausschuß mitzuteilen.

(2) Hochbaumaßnahmen, die nicht in den Zeitplänen enthalten sind, sind dem Ausschuß nicht später als drei Monate vor Beginn der Bauausführung bekanntzugeben.

(3) Die Ausführung einer Hochbaumaßnahme beginnt mit dem Abschluß von Bauverträgen (Auftragserteilung).

sichtigung seiner hierzu ausgesprochenen Empfehlungen 233 einen Gesamtzeitplan auf. fcww

(3) Bund und Land werden die Empfehlungen des Ausschusses ihren Entscheidungen zugrunde legen.

Artikel 5

(1) Dieses Abkommen gilt auch für sonstige öffentliche und öffentlich geförderte Baumaßnahmen, sofern sie mit Hochbaumaßnahmen verbunden sind oder Arbeiten des Roh- und Ausbaues umfassen. Es gilt nicht für Betriebsbauten der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost, des Straßen- und Wasserstraßenbaues sowie für Hochbaümaßnahmen mit einer geschätzten Kostensumme unter einer Million Deutsche Mark.

(2) Die im Abkommen festgelegten Termine und Fristen können auf Vorschlag des Ausschusses von den Vertragschließenden geändert werden.

Artikel 6

Dieses Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft. Es gilt zunächst bis zum Ablauf des 31. Dezember 1966 und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht bis zum 31. März des laufenden Jahres qekündigt wird.

Düsseldorf, den 29. April 1965

Für die Bundesregierung

Der Bundesminister für Wirtschaft

Kuit Schmücker

Der Bundesschatzminister Dr. Werner D o 11 i n g e r

Für die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister für Landesplanung,

Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten

Joseph P. Franken

Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr K i en b a u m

Artikel 4

(1) Um einem Mißverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Baumarkt vorzubeugen oder entgegenzuwirken, kann der Ausschuß unter Berücksichtigung der Grundsätze kontinuierlichen und rationellen Bauens empfehlen, daß die in Artikel 2 bezeichneten Hochbaumaßnahmen vorgezogen oder zurückgestellt werden.

(2) Der Ausschuß stellt aus den ihm gemäß Artikel 3 Abs. l mitgeteilten jährlichen Zeitplänen unter Berück-

') MBl. NW. I96S S. IM.