Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Einhaltung der VOB bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge durch Gemeinden (GV) RdErl. d. Innenministers - V C l - 70.4.2 -v. 3.12.1978 ¹)

 

Historisch:

Einhaltung der VOB bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge durch Gemeinden (GV) RdErl. d. Innenministers - V C l - 70.4.2 -v. 3.12.1978 ¹)

206.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.12.1991 = MB1. NW. Nr. 78 einschl.)

3.12.78(1)

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Einhaltung der VOB

bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge durch Gemeinden (GV)

RdErl. d. Innenministers - V C l - 70.4.2 -v. 3.12.1978 ¹)

Mit RdErL v. 27. 11. 1973 (MB1. NW. S. 2090/SMB1. NW. 8300) habe ich die Teile A und B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) als verbindliche Vergabegrundsätze im Sine von § 31 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsver-ordnung eingeführt Es besteht dringende Veranlassung, an die Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Teiles A der VOB und an die Beachtung der Bestimmungen des Teiles B der VOB über die Ausgestaltung der Verträge bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge zu erinnern. Die VOB ist auch dann einzuhalten, wenn die Gemeinden (GV) bei der Durchführung ihrer Baumaßnahmen Dritte (z. B. freischaffende Architekten und Ingenieure, Betreuer usw.) einschalten.

Aufgrund häufiger Beschwerden weise ich auf folgt n-des besonders hin:

1. Gewährleistungsfrist

Nach § 13 Nr. 4 VOB/B beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauwerke und für Holzerkrankungeh 2 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen l Jahr, sofern im Vertrag keine andere Frist vereinbart worden ist. Andere .Verjährungsfristen sollen nach § 13 Nr. 2 VOB/A nur dann vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. Sofern ausnahmsweise von der Regelfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B abweichende Gewährleistungsfristen vereinbart werden sollen, ist dies sorgfältig zu prüfen, zu begründen und aktenkundig zu machen.

Unzulässig ist es, wenn von der Regelfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B abweichende Gewährleistungsfristen in Zusätzlichen Vertragsbedingungen allgemein für alle Bauvorhaben einer Gemeinde (GV) vorgesehen werden.

2. Sicherheitsleistungen

Die Sicherheit wird in der Regel durch Bankbürgschaft geleistet. Sie kann nach § 17 Nr. 2 der VOB/B alternativ auch dadurch erlangt werden, daß ein Betrag in der vereinbarten Höhe vom Guthaben des Auftragnehmers einbehalten wird.

Nach § 14 Nr. 2 VOB/A soll die Sicherheit nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden, als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Sie soll 5 v. H. der Auftragssumme nicht überschreiten. Diese Obergrenze gilt auch bei kumulativer Forderung von Sicherheiten. § 14 nennt darüber hinaus Fälle, in denen auf Sicherheitsleistungen ganz oder. teilweise verzichtet werden soll oder in denen sie schon bei der Abnahme ganz oder zum größeren Teil zurückgegeben werden sollen.

Notwendigkeit, Art und Höhe der Sicherheitsleistungen sind im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, zu begründen und aktenkundig zu machen. Es ist mit der VOB nicht zu vereinbaren, generell Sicherheiten zu fordern, die über die Bestimmungen des § 14 Nr. 2 VOB/A hinausgehen.

3. Zahlungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen Zahlungen an den Auftragnehmer sind nach § 16 der VOB/B aufs äußerste zu beschleunigen. Abschlagszahlungen sind in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Schlußzahlung hat alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorzulegenden Schlußrechnung zu erfolgen.

Es ist sicherzustellen, daß die Prüfung der Schlußrechnung unverzüglich erfolgt. Bei etwaigen Verzögerungen sind unbestrittene Beträge als Abschlagszahlungen sofort auszuzahlen.

Die Einbehaltung von Sicherheitsleistungen gemäß § 17 Nr. 6 VOB/B bleibt unberührt.

Im übrigen wird auf das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Bereich der Staatlichen Hochbauverwaltung (VHB NW) hingewiesen. Dieses Vergabehandbuch ist mit RdErl. d. Finanzministers v. 5. 12. 1975 (MB1. NW. S. 2304/SMB1. NW. 233) für Bauaufgaben des Landes eingeführt und mit meinem Einvernehmen den Gemeinden (GV) zur sinngemäßen Anwehdung empfohlen worden.