Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Sofortige Nutzbarmachung vorhandener öffentlicher LS-Bunker RdErl. d. Innenministers v. 15. 2. 1963 — VIII A 2/20.44.00 ²)

 

Historisch:

Sofortige Nutzbarmachung vorhandener öffentlicher LS-Bunker RdErl. d. Innenministers v. 15. 2. 1963 — VIII A 2/20.44.00 ²)

38. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand: 15. 8. 1964 = MBL NW. Nr. 97 einschl.)

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Sofortige Nutzbarmachung vorhandener öffentlicher LS-Bunker

RdErl. d. Innenministers v. 15. 2. 1963 — VIII A 2/20.44.00 ²)

Im Rahmen des sog. Vorab-Programms des Bundes wurden bisher für eine Anzahl von vorhandenen instandsetzungswürdigen LS-Bunker die Planungsarbeiten für die endgültige Instandsetzung eingeleitet. Da nach den bisherigen Erfahrungen die Instandsetzung der Bunker von Beginn der Planung bis zur Fertigstellung erhebliche Zeit beansprucht und die Kapazität der mit der Planung beauftragten Stellen und der Bauwirtschaft begrenzt ist, kann die endgültige Wiederherstellung nur bei einem Teil der vorhandenen LS-Bunker gleichzeitig in Angriff genommen werden. Diese Umstände zwingen dazu, wenigstens eine behelfsmäßige Herrichtung vorhandener Schutzbunker dort durchzuführen, wo sie ausreicht, um jedenfalls einen kürzeren Aufenthalt (bis zu drei Stunden) zu ermöglichen. Diese behelfsmäßige Herrichtung gilt als 1. Stufe einer späteren endgültigen Instandsetzung. Es ist jedoch zu beachten, daß die Voraussetzungen des Vorab-Programms (u. a. Druckresistenz mind. 2 atü, Mindestdicke der Umfassungsbauteile 1.10 m) für die Erfassung der Bunker zur sofortigen Nutzbarmachung nicht maßgeblich sind. Die Erfassung soll sich auf alle geeigneten bundeseigenen Bunker erstrecken, sofern sie keine wesentlichen Entfesti-gungsöffnungen aufweisen.

!) Neu veröffentlicht; bei Aufnahme in die Sammlung überarbeitet.

Bisher n. v. RdErl. v. 30. 1. 1962. v. 20. 2. 1962, v. 12. 7. 1962 — VIII A 2/20.44.00. — i. d. F. v. 26. 9. 1963 (MB1. NW. 1963 S. 1748), 13. 7. 1964 (MBI. NW. 1964 S. 1062).

88. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 20.-4. 1972 = MBl. NW. Nr. 44 einschl.)

Die sofortige Nutzbarmachung der vorhandenen LS-Bunker umfaßt folgende Maßnahme:

a) Erfassung der geeigneten Objekte durch die den zuständigen Oberfinanzdirektionen unterstellten Bundes-vermögensstellen in Zusammenarbeit mit den örtlichen Luftschutzleitern auf Grund der örtlichen LS-Planung. Für die Auswahl der bundeseigenen Bunker ist die luftschutztaktische Beurteilung ausschlaggebend. Die Reihenfolge der zur Nutzbarmachung vorzusehenden Objekte richtet sich neben der luftschutztaktischen Beurteilung nach dem Zerstörungsgrad des Bunkers. Bei gleichwertigem Zustand entscheidet das größere Fassungsvermögen oder der durch die Nutzbarmachung zu erzielende Nutzeffekt.

Soweit LS-Bunker bereits für die Instandsetzung im Rahmen des Vorab-Programms gemeldet worden oder noch zu melden sind, kommen sie ebenfalls für eine sofortige Nutzbarmachung in Betracht, es sei denn, daß mit ihrer endgültigen Instandsetzung bereits begonnen worden oder in kurzer Zeit zu rechnen ist.

b) Kündigung der Nutzungsverträge und Freimachung der LS-Bunker durch die Oberfinanzdirektionen — Bundesvermögens- und Bauabteilung — zum nächstmöglichen Termin.

c) Festlegung und Vergabe der unbedingt notwendigen Arbeiten zur .Nutzbarmachung für kurzzeitigen Aufenthalt als Baumaßnahme des Bundes durch die zuständigen Finanzbauämter des Landes Nordrhein-Westfalen.

d) Übergabe der behelfsmäßig hergerichteten LS-Bunker

durch die Oberh'nanzdirektionen — Bundesvermögens-

und Bauabteilung — an die Gemeinden gemäß § 25

des l.ZBG.

Wegen der unter a) erwähnten Erfassung der geeigneten Objekte haben sich die Gemeinden (örtliche Luftschutzleiter) unverzüglich, mit denjenigen Bundesvermö-gensstellen in Verbindung zu setzen, in deren Verwaltung die in Betracht kommenden LS-Bunker stehen.

Die Bundes Vermögensstellen, setzen die zuständigen Finanzbauämter 'durch Übersendung der abgestimmten Listen von den sofort nutzbar zu machenden LS-Bunkern in Kenntnis. Die örtliche Zuständigkeit der Finanzbauämter für bauliche Angelegenheiten des zivilen Bevölkerungsschutzes ist in der Verordnung vom 11. Februar 1964 (GV. NW. S. 33 / SGV. NW. 2005) geregelt. Haben die . Finanzbauämter aus baulichen Gründen gegen die von den Gemeinden (örtlichen Luftschutzleitern) vorgeschlagene Reihenfolge der Nutzbarmachung Bedenken, so ist in einer gemeinsamen Besprechung durch diese Stellen eine Einigung herbeizuführen.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

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T.

') MBl. NW. 1963 S. 1249.