Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Instandsetzung vorhandener Feuerlöschteiche; hier: Verfahrensgang RdErl. d. Innenministers v. 15. 3. 1963 — VIII A 2/20.44.16 —¹)

 

Historisch:

Instandsetzung vorhandener Feuerlöschteiche; hier: Verfahrensgang RdErl. d. Innenministers v. 15. 3. 1963 — VIII A 2/20.44.16 —¹)

88. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 20.-4. 1972 = MBl. NW. Nr. 44 einscill.)

15.3.63 (1)

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Instandsetzung vorhandener Feuerlöschteiche; hier: Verfahrensgang

RdErl. d. Innenministers v. 15. 3. 1963 — VIII A 2/20.44.16 —¹)

Der Bundesminister des Innern hat im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesressorts das Verfahren zur Instandsetzung vorhandener Feuerlöschteiche festgelegt.

Hiernach ist wie folgt zu verfahren:

1. Die Instandsetzung vorhandener Feuerlöschteiche erstreckt sich nur auf Anlagen des Luttschutzhilfsdienstes in Orten, in denen nach § 9 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 (BGB1. I S. 1696) vordringliche Luftschutzmaßnahmen durchzuführen sind. Für die Instandsetzung kommen ferner nur solche Feuerlöschteiche in Betracht, die als öffentliche Luftschutzbauten im Sinne des § 25 des

t. ZBG errichtet worden und ausschließlich der unabhängigen Löschwasserversorgung im Verteidigungsfall zu dienen bestimmt sind. Voraussetzung ist weiterhin, daß die instandzusetzenden Feuerlöschteiche auf Grundstücken liegen, die im Eigentum des Bundes, des Landes . oder einer Gemeinde stehen. Soweit sich luftschutztaktisch • besonders wichtige Objekte auf privateigenen Grundstücken befinden, ist eine dingliche Sicherung des Benutzungsrechts oder der Grunderwerb durch den Bund erforderlich.

2. Die Erfassung und Auswahl der instandsetzungswürdigen Objekte obliegt dem örtlichen Luftschutzleiter.

Für die Auswahl zur Instandsetzung ist die luftschutztaktische Beurteilung ausschlaggebend. Die Reihenfolge der zur Instandsetzung vorgesehenen Objekte richtet sich neben der luftschutztaktischen Beurteilung nach dem , Zerstörungsgrad der Anlage. Bei gleichwertigem Zustand entscheidet der durch die Instandsetzung zu erzielende Nutzeffekt.

3. Die zuständige Oberfinanzdirektion — Landesvermögens-und Bauabteilung — läßt nach Anforderung des örtlichen Luftschutzleiters auf Anweisung des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen die Bauunterlagen (Kostenschätzung mit dem baufachlichen Gutachten, Vor- und zugleich Bauentwurf) durch das hierfür in Betracht kommende Finanzbauamt aufstellen.

Bei der Aufstellung des baufachlichen Gutachtens ist das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt zu der Frage der Auffüllungsmöglichkeiten des geplanten Feuerlöschteiches und des anderweitig für Feuerlöschzwecke geeigneten Wasserdargebotes im Verteidigungsfall zu hören.

4. Der Vor- und zugleich Bauentwurf wird von der zuständigen Ortsbaudienststelle (Finanzbauamt) zunächst dem Wasserwirtschaftsamt zur Zustimmung in wasserversorgungstechnischer Hinsicht und anschließend dem örtlichen Luftschutzleiter zur Anerkennung übersandt.

5. Der Bundesschatzminister prüft den vom zuständigen Finanzbauamt auf dem Dienstweg vorgelegten Vor- und zugleich Bauentwurf, erteilt den Bauauftrag an die Finanzbauverwaltung NW und stellt die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung.

6. Nach Abschluß der Instandsetzungsmaßnahmen übergibt die zuständige Oberfinanzdirektion das Objekt der Gemeinde zur Verwaltung und Unterhaltung im Sinne des § 25 des 1. ZBG.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Feuerlöschteiche für die Tätigkeit des Brandschutzdienstes bitte ich die Gemeinden, entsprechend dem aufgezeigten Verfahrensgang die in Betracht kommenden Objekte unverzüglich zu erfassen und der zuständigen Oberfinanzdirektion zur Instandsetzung zu benennen.

Bis zum 1. 9. 1963 ist mir auf dem Dienstwege die Anzahl der erfaßten und der zuständigen Oberfinanzdirektion zur Instandsetzung benannten Objekte zu berichten.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten.