Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Instandsetzung vorhandener öffentlicher Schutz- raumbauten im Rahmen des Vorab-Programms und der sofortigen Nutzbarmachung; hier: Einbeziehung von LS-StoIlenanlagen und Verfahrensgang RdErl. d. Innenministers v. 3. 5. 1963 — VIII A 2/20.44.1l ¹)

 

Historisch:

Instandsetzung vorhandener öffentlicher Schutz- raumbauten im Rahmen des Vorab-Programms und der sofortigen Nutzbarmachung; hier: Einbeziehung von LS-StoIlenanlagen und Verfahrensgang RdErl. d. Innenministers v. 3. 5. 1963 — VIII A 2/20.44.1l ¹)

3. 5. 63 (1)

88. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 20. 4. 1972 = MB1. NW. Nr. 44 einschl.)


Instandsetzung vorhandener öffentlicher Schutz-

raumbauten im Rahmen des Vorab-Programms und

der sofortigen Nutzbarmachung; hier: Einbeziehung

von LS-StoIlenanlagen und Verfahrensgang

RdErl. d. Innenministers v. 3. 5. 1963 — VIII A 2/20.44.1l ¹)

Die Instandsetzung vorhandener öffentlicher Schutz-raumbauten im Rahmen des Vorab-Programms und die sofortige Nutzbarmachung beschränkte sich bisher im wesentlichen auf Luftschutzbunker. Der Bundesminister des Innern hat im Einvernehmen mit den zuständigen- Bundesressorts mitgeteilt, daß nunmehr auch vorhandene LS-StoIlen unter Beachtung nachfolgender Grundsätze in die Programme für die sofortige Nutzbarmachung und die Instandsetzung im Rahmen des Vorab-Programms einbezogen werden können.

l Grundsätzliches

Die Durchführung der Instandsetzungsmaßnahmen an vorhandenen öffentlichen LS-Stollen setzt im einzelnen voraus, daß

1.1 die LS-Stollenanlage bereits in den Jahren 1939—1945 als öffentlicher Schutzraum benutzt wurde,

1.2 die Notwendigkeit einer Instandsetzung im Rahmen der örtlichen LS-Planung durch eine luftschutztaktische Beurteilung des örtlichen Luftschutzleiters begründet wird,

1.3 die Eigentumsverhältnisse an der LS-Stollenanlage festgestellt werden und die erforderlichen Einverständniserklärungen (siehe 2.2) vorliegen,

1.4 die Instandsetzungswürdigkeit der LS-Stollenanlage sich auch aus dem baufachlichen Gutachten (siehe 2.3) ergibt.

Hinsichtlich der Frage der Eigentumsverhältnisse an LS-Stollenanlagen ist von der bisher nicht aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auszugehen, daß ein Luftschutzstollen in der Regel nicht zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden verbunden ist und demnach der Stollen im Eigentum des Jeweiligen Grundstückseigentümers steht (Urteil des BGH vom 9. 3. 1960 — V ZR 189/58 — in NJW 1960 S. 1003).

Sofern eine für die Instandsetzung vorgesehene LS-Stollenanlage nur in landes- oder gemeindeeigenen Grundstücken verläuft, gilt die für die Instandsetzung von LS-Bunkera getroffene Maßgabe entsprechend, daß die Länder und die Gemeinden die in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich bereitzustellen haben (vgl. RdErl. v. 3. 8. 1962 und 12. 2. 1963 (SMB1. NW. 2350).

Diese Regelung erstreckt sich auch auf landes- oder gemeindeeigene Grundstüdcsflädien, auf denen sich Teile einer LS-Stollenanlage — Eingänge, Notausgänge, Luftschächte, Zuwegungen usw. — befinden. Falls sich eine für die Instandsetzung vorgesehene LS-Stollenanlage ganz oder teilweise auf privateigenen Grundstücken befindet und § 905 Satz 2 des BGB nicht Platz greift, hat die Gemeinde das Einverständnis der Grundstückseigentümer .zur Durchführung der Instandsetzungsmaßnahmen und dabei auch notwendig werdender geringfügiger Erweiterungen der LS-Stollenanlage herbeizuführen. Aus der Einverständniserklärung privater Grundstückseigentümer dürfen keine Entschädigungsansprüche gegen-' über dem Bund entstehen (siehe 2.23).

Treten nach Aufnahme der LS-Stollenanlage in das Instandsetzungsprogramm durch die vorhandene Stollenanlage während der Instandsetzung oder nachher Schäden an den darüber befindlichen Bauwerken auf, haftet hierfür grundsätzlich der Bund.

Um zu vermeiden, daß durch spätere Bauvorhaben einer Gemeinde oder eines privaten Grundstücks-

eigentümers eine Beseitigung des instandgesetzten Stollens, notwendig oder seine Verwendungsfähigkeit für Zwecke des zivilen Bevölkerungsschutzes wesentlich beeinträchtigt wird, hat die Gemeinde vor Beginn der Arbeiten bei der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Bauaufsichtsbehörde festzustellen, ob für das Baügrundstück nach Maßgabe des bestehenden öffentlichen Baurechts Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung geltend gemacht werden kann. Zutreffendenfalls ist von einer Instandsetzung zunächst abzusehen.

Sollte sich ergeben, daß die LS-Stollenanlage durch geplante spätere Bauvorhaben ganz oder teilweise beseitigt werden müßte, so ist nach den §§ 27, 28 des 1. ZBG abzuwägen, ob eine Freigabe ggfs. mit Ersatzgestellung oder einer Entschädigungsleistung ar den Bauherrn zu einer für den Bund wirtschaftlichen Lösung führt. Hinsichtlich des Verfahrensganges nach den §§ 27, 28 des 1. ZBG verweise ich auf meinen RdErl. v. 30. 4. 1963 (SMB1. NW. 2350).

2 Verfahren

2.1 Erfassung und Auswahl

Die instandsetzungswürdigen LS-Stollenanlagen sind durch den örtlichen Luftschutzleiter unverzüglich zu erfassen. Für die Auswahl zur Instandsetzung ist die luftschutztaktische Beurteilung des örtlichen Luftschutzleiters ausschlaggebend. Die Reihenfolge der zur Instandsetzung vorzusehenden Objekte richtet sich neben der luftschutztaktischen Beurteilung nach dem Zerstörungsgrad der Anlage.

Bei gleichwertigem Zustand entscheidet das größere Fassungsvermögen oder der durch die Instandsetzung zu erzielende Nutzeffekt.

Der örtliche Luftschutzleiter hat die ausgewählten Objekte der zuständigen Oberfinanzdirektion mit dem Ersuchen um Instandsetzung im Rahmen des Vorab-Programms oder der sofortigen Nutzbarmachung zu benennen.

2.2 Erforderliche Unterlagen

Dem Ersuchen des örtlichen Luftschutzleiters um Instandsetzung einer LS-Stollenanlage ist neben der luftschutztaktischen Beurteilung eine Erklärung beizufügen, daß

2.21 die Gemeinde den Instandsetzungsmaßnahmen zustimmt;

2.22 gemeindeeigene Grundstücke, in denen ein LS-Stollen (oder ein Teil desselben) verläuft, nach der für die Instandsetzung vorhandener LS-Bunker geltenden Regelung unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (vgl. RdErl. v. 3. 8. 1962 — SMB1. NW. 2350);

2.23 Privateigentümer, auf deren Grundstücken sich LS-Stollen ganz oder teilweise befinden, ihr Einverständnis zur Durchführung der Instandsetzungsmaßnahmen am LS-Stollen und zur Nutzung für Zwecke des öffentlichen Luftschutzes erteilt haben, ohne daraus Ansprüche an den Bund zu stellen; das Einverständnis des P'ivateigentümers ist entbehrlich, sofern die Duldungspflicht der Grundeigentümer nach § 905 Abs. 2 BGB feststeht; § 28 des 1. ZBG bleibt unberührt;

2.24 eine Abstimmung mit der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde getroffen wurde, um — soweit möglich — sicherzustellen, daß der LS-Stollen durch künftige Bauvorhaben privater Bauherrn oder der öffentlichen Hand unberührt und für Zwecke des zivilen Bevölkerungsschutzes benutzbar bleibt;

2.25 die Gemeinde den instandgesetzten LS-Stollen übernimmt und die Kosten für die Unterhaltung trägt (§ 25 des 1. ZBG).

') MBl. NW. 1963 S. 1264.

151. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1.10. 1982 - MBl. NW. Nr. 75 einschl.) 3. 5. 63 (2)

2.3 Bauunterlagen und deren Anerkennung

Die zuständige Oberfinanzdirektion — Landesverrriö-gens- und Bauabteilung — läßt auf Grund des Ersuchens des örtlichen Luftschutzleiters und auf Anweisung des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen die Bauunterlagen (Kostenschätzung mit dem baufachlichen Gutachten, Vor- und zugleich Bauentwurf) durch das zuständige Finaazbauamt aufstellen. Die Vor- und zugleich Bauentwürfe sind durch die örtlichen Luftschutzleiter anzuerkennen.

2.4 Bauauftrag, Mittelzuweisung

Der Bundesschatzminister erteilt den Bauauftrag an die Finanzbauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und stellt die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung.

2.5 übergab« an die Gemeinden

Nach Durchführung der sofortigen Nutzbarmachung oder der vollständigen Instandsetzung übergibt die Oberfinanzdirektion das Objekt der Gemeinde zur Verwaltung und Unterhaltung im Sinne des } 25 des 1. ZBG.

2.6 Richtlinien

Für die Baumaßnahmen zur Instandsetzung vorhandener öffentlicher LS-Stollenanlagen sind die Richtlinien des Bundesschatzministers in der jeweils gültigen Fassung verbindlich.

«Ich bitte die Gemeinden, mir bis zum 1. September T. 19M auf dem Dienstweg die Anzahl der bis dahin für die Instandsetzung erfaßten LS-Stollenanlagen zu berichten.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten.

') MBL NW. 196« S. 1640. ') MBL NW. 1978 S. 1017.