Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Empfehlungen für das Planen, Bauen und Betreiben von Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) in Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (TGA - Empfehlungen NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - VI B 4 - B 1013 - 05 / B 1014 - 216 v. 10.6.2008
Empfehlungen für das Planen, Bauen und Betreiben von Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA) in Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (TGA - Empfehlungen NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - VI B 4 - B 1013 - 05 / B 1014 - 216 v. 10.6.2008
Empfehlungen für das Planen, Bauen und
Betreiben
von Anlagen der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA)
in Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen
(TGA - Empfehlungen NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
- VI B 4 - B 1013 - 05 / B 1014 - 216 v. 10.6.2008
1
Die TGA-Empfehlungen NRW dienen dazu, die Anlagen der
Technischen Gebäudeausrüstung in den von Dienststellen und Einrichtungen,
Hochschulen, Universitätsklinika, Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes genutzten,
landeseigenen oder angemieteten Gebäuden funktionsgerecht, sicher,
wirtschaftlich, energiesparend und umweltschonend zu planen, zu bauen und zu
betreiben. Sie konkretisieren damit die baupolitischen Ziele des Landes.
2
Die TGA-Empfehlungen NRW gelten für alle aus
Landesmitteln finanzierten Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Sanierungen,
Modernisierungen und Ersatzbeschaffungen von Gebäuden und Anlagen der
technischen Gebäudeausrüstung und unabhängig davon, ob sie vom Bau- und
Liegenschaftsbetrieb des Landes (BLB NRW) oder von Dritten errichtet oder
angemietet werden.
3
Als TGA-Empfehlungen NRW sind die auf der
Internetseite des für Bauangelegenheiten des Landes
zuständigen Ministeriums aufgeführten Empfehlungen des Arbeitskreises
Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV)
und der früheren Fachkommission Haustechnik und Krankenhausbau des Ausschusses
für staatlichen Hochbau der Bauministerkonferenz (FK HuK) in der jeweils
gültigen Fassung zu beachten.
Eine aktuelle Übersicht der jeweils geltenden Empfehlungen wird auf der Internetseite zum Download bereitgestellt.
4
Der Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.1.2003 (MBl. NRW. S. 203) wird aufgehoben.
5
Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, allen
Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen und der Präsidentin des
Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen.
MBl. NRW. 2008 S. 355.