Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.1.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 203.

 


Historisch: Hinweise für Planung, Ausführung und Betrieb von Telekommunikationsanlagen in Gebäuden des Landes Nordrhein-Westfalen (Telekommunikation 2000) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 10. 7. 2001 - m A 4-B 1014-340 ¹)

 

Historisch:

Hinweise für Planung, Ausführung und Betrieb von Telekommunikationsanlagen in Gebäuden des Landes Nordrhein-Westfalen (Telekommunikation 2000) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 10. 7. 2001 - m A 4-B 1014-340 ¹)

254. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 30. 9. 2001 = MB1. NRW. Nr. 51/01 einschl.)

t 10. 7. 01 (1)

236


Hinweise für Planung,

Ausführung und Betrieb

von Telekommunikationsanlagen

in Gebäuden des Landes Nordrhein-Westfalen

(Telekommunikation 2000)

RdErl. d. Ministeriums

für Städtebau und Wohnen,

Kultur und Sport v. 10. 7. 2001 -

m A 4-B 1014-340 ¹)

Der Arbeitskreis Maschinen- und Elektronik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) hat unter dem Titel „Planung, Bau und Betrieb von Fernmelde- und informationstechnischer Anlagen in öffentlichen Gebäuden" einen aktualisierten Teil l „Telekommunikationsanlagen, -Systeme und -dienste (Telekommunikation 2000)" aufgestellt und herausgegeben. Die Arbeitshilfe „Telekommunikation 2000" berücksichtigt die technische Weiterentwicklung im Bereich der Telekommunikation und die Änderungen infolge der Liberalisierung des Telekomunikationsmarktes. Sie ersetzt die Arbeitshilfe „Telekommunikation 95" des AMEV aus dem Jahre 1995.

Es wird empfohlen, die Arbeitshilfe bei der Planung, Ausführung und Betrieb von Telekommunikationsanlagen und -Systemen in Gebäuden des Landes Nordrhein-Westfalen anzuwenden.

Die Broschüre kann bei

Elch Graphics Tel.: (030) 4402-4903, Immanuelkirchstr. 3/4 Fax: (030) 4402-4905 10405 Berlin E-Mail: info@elch-graphics.de bezogen werden.

Der RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen u! A 6 - B 1014 - 217 vom 19. 3. 1996 (SMB1. NRW. 236) wird aufgehoben.