Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.1.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 203.

 


Historisch: Beleuchtungsanlagen in Dienstgebäuden • des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 26. 6.1995 - III A 6 - B 1014 - 321 ¹)

 

Historisch:

Beleuchtungsanlagen in Dienstgebäuden • des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 26. 6.1995 - III A 6 - B 1014 - 321 ¹)

26. 6. 95 (1)

229. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 12. 1995 = MBl. NW. Nr. 92 einschl.)


Beleuchtungsanlagen in Dienstgebäuden • des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums

für Bauen und Wohnen v. 26. 6.1995 -

III A 6 - B 1014 - 321 ¹)

1. Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen in Dienst- -gebäuden des Landes Nordrhein-Westfalen sind die „Hinweise für die Innenraümbeleuchtung mit künstlichem Licht in öffentlichen Gebäuden (Beleuchtung 92)" als Arbeitshilfe zugrunde zu legen. Die vom Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) erarbeitete Broschüre kann bei der:

Druckerei Bernhard GmbH, Weyerbusch 8, 42929 Wermelskirchen, Tel.: 02196/6011, Fax: 02196/81515

bezogen werden.

Die „Beleuchtung 92" ergänzt insbesondere folgende Normen bzw. Planungsgrundlagen:

- Arbeitsstättenrichtlinien zur Arbeitsstättenverordnung, insbesondere ASR 7/3 und ASR 7/4.

- DIN 5035, Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht, insbesondere Teile l, 2 und 7.

- DIN 66234 Teil 7 - Bildschirmarbeitsplätze; Ergono-mische Gestaltung des Arbeitsraumes, Beleuchtung und Anordnung.

- AMEV-Ausarbeitung „Beleuchtung von Arbeitsplätzen mit Bildschirmgeräten in öffentlichen Gebäuden (Bei Bildschirm 89)'.', mit n. v. RdErl. d. MBW v. 12. 2. 1991 als Arbeitshilfsmittel bei Bauvorhaben des Landes eingeführt.

2. Um erhöhte Kosten und Umweltbelastungen zu ver-meiden, ist neben der Einhaltung der lichttechnischen Gütemerkmale auch auf die Minimierung der Beleuch-

tungsleistung hinzuwirken. Dazu sind bei der Ausgestaltung der Räume helle Umgebungsflächen (insbesondere Decken, Wände, Mobiliar) anzustreben. Vorrangig sollen Leuchten für 58-W-Leuchtstofflampen eingesetzt werden. Dabei sind grundsätzlich 3-B.an-den-Lampen zu verwenden. Anstelle konventioneller Vorschaltgeräte sind verlustarme Vorschaltgeräte oder - in geeigneten Fällen - elektronische Vorschaltgeräte vorzusehen.

3. Für Büroräume mit Bildschirmarbeitsplätzen oder bildschirmunterstützten Arbeitsplätzen wird der Einsatz von Rasterleuchten mit austauschbaren, seidenmatten Reflektoren empfohlen. In der Regel sind keine Leuchten mit einem Grenzaustrahlungswinkel yc<6Q° erforderlich. In geeigneten Fällen sollen in diesen Büros abgependelte Direkt-Indirekt-Leuchten vorgesehen werden. Dabei muß die Abpendelung mindestens 50 cm betragen. Zwischen Fußboden und Leuchtenun-terkante ist eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m einzuhalten. Der Indirektanteil darf nicht größer als 40% sein.

4. In Büroräumen und anderen vergleichbaren Räumen ist grundsätzlich Serienschaltung vorzusehen. In Bereichen mit hohem Tageslichteinfall (z. B. Lichthöfe, außenliegende Treppenhäuser oder Flure) sollen Dämmerungsschalter eingesetzt werden.

In Räumen mit einer Beleuchtungsleistung größer als l kW ist der Einsatz weitergehender Steuer- oder Regeleinrichtungen zu untersuchen. In Frage kommt z. B. der Einsatz von Infrarot-Anwesenheitsmeldem zur automatischen, zeitverzögerten Abschaltung der Beleuchtung bei Nichtnutzung. Bei hohen Benutzungsstunden und Tageslichtanteilen soll auch der Einsatz von Lichtleistungsregelungen mit regelbaren elektronischen Vorschaltgeräten in Betracht gezogen werden.

5. Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

') MBL NW. IMS S. 1009.