Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Vertragsmuster - Objektplanung Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen - Gem. RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - Z C 3 - B 1005 - 522 - u. d. Finanzministers - B 1003 - 103 - II D l -v. 5. 5. 1986 ¹)

 

Historisch:

Vertragsmuster - Objektplanung Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen - Gem. RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - Z C 3 - B 1005 - 522 - u. d. Finanzministers - B 1003 - 103 - II D l -v. 5. 5. 1986 ¹)

186.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.8.1988 = MBl. NW.Nr.Sleinschl.) 5 5 86


Vertragsmuster

- Objektplanung Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen -

Gem. RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - Z C 3 - B 1005 - 522 -

u. d. Finanzministers - B 1003 - 103 - II D l -v. 5. 5. 1986 ¹)

Im Interesse einer einheitlichen Gestaltung der Verträge mit freiberuflich Tätigen bei der Durchführung von Baumaßnahmen des Landes im Bereich der Staatshochbau- und der Finanzbauverwaltung ist ab sofort das diesem Runderlaß beigefügte

Anlage Vertragsmuster

- Objektplanung Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen -

anzuwenden.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen," das Vertragsmuster auch in ihrem Aufgabenbereich sinngemäß anzuwenden.

Zu dem Vertragsmuster ist der Ausschuß für die Honorarordnung der Beratenden Ingenieure (AHO) angehört worden; in den wesentlichen Punkten wurde Einvernehmen erzielt

Zur Anwendung des Vertragsmusters verweise ich auf die ihm vorangestellten „Hinweise zum Vertragsmuster -Objektplanung Ingehieurbauwerke und Verkehrsanlagen -".

Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden darauf aufmerksam gemacht, daß das Leistungsbild in § 3 des Vertragsmusters den Bedürfnissen bei Baumaßnahmeri des Landes angepaßt ist; darauf beruhen die Abweichungen von den Bewertungsprozentsätzen nach HOAI (s. Nr. 9.3, Abs. l der Hinweise) und das Nichteihbeziehen der Leistungsphasen l und 9 gemäß § 55 HOAI.

In der ab 1. Januar 1985 geltenden Fassung der HOAI ist ausgeführt (vgl. § 103 Abs. 3), daß die Leistungen zur Er-. füllung von Verträgen, die vor dem 1. Januar 1985 abgeschlossen worden sind, nach der HOAI abgerechnet werden „können", soweit die Leistungen bis zum 1. Januar 1985 noch nicht erbracht worden sind.

Für alle zu Lasten des Landes bis zum 31. 12. 1984 abgeschlossenen Ingenieurverträge im Bereich des Bauingenieurwesens mit freiberuflich Tätigen, deren Leistungen bis zum 31.12.1984 noch nicht erbracht sind, ist jedoch eine generelle Anpassung der Verträge nicht zulässig. Vertragsänderungen können nur im Rahmen von Einzelentscheidungen gemäß den Bestimmungen der W zu § 58 LHO in Betracht kommen.

Dieser Runderlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister.

236

') MBL NW. 1986 S. 749, geändert durch Gem. RdErl. v. 31. 5. 1988 (MBI. NW. 1988 S. 1013).

5. 5. 86 (1)

174. Ergänzung-SMBl. NW.~ (Stand 1.8.1986 = MB1. NW. Nr. 57 einschl.)

236

Hinweise zum Vertragsmuster . - Objektplanung Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen -

Vorbemerkung: Die Abschnittsbezeichnungen beziehen sich auf das Vertragsmuster

l Anwendungsbereich

-1.1,1.2-

1.1 Abgrenzung zur Tragwerksplanung und zum Vertragsmuster „Tragwerksplanung"

- Fußnote zu 3.2.1 -

1.2 Abgrenzung zum Vertragsmuster „Objektplanung Freianlagen"

1.3 Abgrenzung zum Vertragsmuster „Technische Ausrüstung"

1.4 Definition „Objekt"

-L3-

Das Vertragsmuster „Objektplanung Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen" ist für Leistungen des Bauingenieurwesens unter Beachtung der §§ 51 bis 61 HOAI anzuwenden.

Für Objekte, die eine besondere Berechnung des Tragwerks erfordern (dies gilt im allgemeinen nur beiIngenieurbauwerken - ausgenommen Erdbauten, erdverlegte Leitungen und erdverlegte Kanäle -), sind die entsprechenden, im Rahmen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1)*) und der Vorplanung (Leistungsphase 2) notwendigen Leistungen Bestandteil der Grundleistungen nach § 55 Abs. 2 HOAI, Leistungsphasen l*) und 2.

a) Aus diesem Grunde setzen die Leistungen der Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke (ausgenommen Erdbauten, erdverlegte Leitungen und erdverlegte Kanäle) nach § 64 Abs. l und 3 HOAI erst mit der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) ein. Ein solcher Auftrag für Tragwerksplanung soll in der Regel dem Objektplaner (d. h. dem Auftragnehmer des Vertrages „Objektplanung Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen") erteilt werden.

Der Auftrag richtet sich nach dem Vertragsmuster „Tragwerksplanung" und beginnt mit der Leistungsphase 3.

Wird ausnahmsweise ein anderer als der Objektplaner mit den Leistungen der Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke (ausgenommen Erdbauten, erdverlegte Leitungen und erdverlegte Kanäle) beauftragt, so sollte - in Abstimmung'mit dem Objektplaner - der Tragwerksplaner rechtzeitig auch mit der Vorplanung bei der Tragwerkspla-nung (§ 64 Abs. 3 HOAI, Leistungsphase 2) beauftragt werden, und zwar ebenfalls nach dem Vertragsmuster „Tragwerksplanung", beginnend mit der Leistungsphase 2. Dem Objektplaner ist alsdann die Vorplanung ohne die zugehörigen Tragwerksplanungslei-stungen in Auftrag zu geben (siehe Fußnote zu 3.2.1). Bei einer derartigen Vertragsgestaltung erhält die Bestimmung in 6.1.1 Abs. 2 Rechtswirkung.

b) Werden über die Vorplanung hinausgehende Leistungen der Tragwerksplanung ausnahmsweise auch bei Verkehrsanlagen sowie bei Erdbauten, erdverlegten Leitungen und erdverlegten Kanälen erforderlich, sind diese - in der Regel mit dem Objektplaner - gesondert zu vereinbaren, beginnend mit der Leistungsphase 3. Das Leistungsbild kann sich an § 64 Abs. 3 HOAI, Leistungsphase 3 ff. orientieren; die Vergütung ist nach § 6 HOAI (Zeithonorar) i. V. m. Nr. 13 dieser Hinweise zu vereinbaren. Wird ausnahmsweise ein anderer als der Objektplaner mit der Tragwerksplanung bei Verkehrsanlagen sowie .bei Erdbauten, erdverlegten Leitungen und erdverlegten Kanälen beauftragt, so sollte - in Abstimmung mit dem Objektplaner - der Tragwerksplaner auch die in § 55 Abs. 2 HOAI, Leistungsphase 2 enthaltenen Tragwerksplanungsleistun-gen rechtzeitig übertragen bekommen. Die Vergütung hierfür und für die weiterführenden Leistungen (die sich an § 64 Abs. 3 HOAI, Leistungsphase 3f orientieren können) richtet sich ebenfalls nach § 6 HOAI i. V. m. Nr. 13 dieser Hinweise. Dem Objektplaner ist alsdann die Vorplanung ohne die zugehörigen Tragwerksplanungsleistungen in Auftrag zu geben a(siehe Fußnote zu 3.2.1). Bei einer derartigen Vertragsgestaltung erhält die Bestimmung in 6.1.1 Abs. 2 Rechtswirkung.

Freianlagen (§ 3 Nr. 12 HOAI) können in eine Beauftragung nach dem Vertragsmuster „Objektplanung Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen" einbezogen werden, wenn ihre anrechenbaren Kosten weniger als 15000,- DM betragen (§ 18 HOAI analog).

Leistungen nach dem Vertragsmuster „Objektplanung Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen" umfassen nicht die außerhalb von Gebäuden oder Ingenieurbauwerken liegenden

in der Spalte .Anmerkungen" zur Kostengruppe 3.3 - Zentrale Betriebstechnik - der DIN 276 [Fassung April 1981] genannten Beispiele). Umgekehrt können aber auch Teile von Objekten, die nach dem Vertragsmuster „Objektplanung Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen" zu bearbeiten sind, in Gebäude/Ingenieurbauwerke hineinreichen, ohne dadurch zur Technischen Ausrüstung nach § 68 HOAI zu gehören. '

Beispiele für praktikable Planungsgrenzen: Revisiöns-, Meß-, Absperr- und Übergabeeinrichtungen; bei diesen Einrichtungen muß im Vertrag jeweils vermerkt werden, ob sie noch zum Planungsbereich des Objektplaners gehören (z. B. durch die Formel „einschließlich") oder nicht (z. B. durch die Formel: „...bis zur ..., jedoch ohne diese").

Wegen weiterer Einzelheiten der Abgrenzung zum Vertragsmuster „Technische Ausrüstung" siehe die dortigen Hinweise zum Anwendungsbereich.

Nach § 52 Abs. 7 i. V. m. § 22 HOAI wird das Honorar für Leistungen bei ingenieurbauwerken und bei Verkehrsanlagen je „Objekt" getrennt berechnet Der Aufbau von § l und § 6 sowie der Anlage B des Vertragsmusters nimmt darauf Rücksicht, daß im Einzelfall nicht alles, was Gegenstand eines Vertrages ist, als „ein" Objekt zu behandeln ist

Bei 1.1 und 1.2 ist darum bei jeder Unterziffer (1.1.1 bis 1.1.4 - ggf. weitere Unterziffern -und 1.2.1 bis 1.2.4 - ggf. weitere Unterziffern -) jeweils nur ein Objekt einzutragen.

Was als „ein" Objekt zu behandeln ist, bedarf einer sorgfältigen Abgrenzung.

Zu einem „Objekt" gehört jeweils alles, was zu dessen funktioneller und wirtschaftlicher Einheit gehört (1.3).

*) Die Grundlagenennittlung ist Im Vertragsmuster nicht enthalten

174.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.8.1986 = MB1. NW. Nr. 57 einschl.)

5. 5. 86 (2)

Vertragsabschluß

-2-

Bauaufsichtliches Verfahren

-2.5-

Beispiel für Ingenieurbauwerke (§ 51 Abs. l HOAI) (in dieser Form ggf. einzutragen in z. B. 1.1.1):

Abwasserreinigungsanlage zwischen Einlauf- und Auslaufbauwerk, bestehend aus: Rechen, Sandfang, Vorklärbecken, Faulbehälter einschließlich zugehöriger Leitungen, Kanäle und sonstigem Zubehör.

Beispiel für Verkehrsanlagen (§ 51 Abs. 2 HOAI) (in dieser Form ggf. einzutragen in z. B.

U.l):

Straße einschließlich Entwässerung der Straße und Zubehör.

Ingenieurbauwerke wie Brücken und Tunnel, die Teile von Verkehrsanlagen sind, sind als Einzelbauwerke nach § 51 Abs. l Nr. 4 HOAI zu behandeln.

K 12 RLBau NW ist zu beachten.

Die dem Vertrag als Anlage A beizufügenden AVB Bau NW (2.1)*) dürfen nicht geändert werden. Es ist die bei Vertragsabschluß geltende Fassung zu verwenden.

Unter 2.42 ff. sind z. B. bestimmte „Planungshilfen" einzutragen, die für Baumaßnahmen des Landes vorgegeben sind und nach denen sich auch der freiberuflich Tätige richten solL

Da der Auftragnehmer seine Leistungen auf den in 2.2.1 und 2.4.2 ff. aufgeführten Unterlagen aufbauen muß, ist auf deren Vollständigkeit zu achten.

Bei 2.5.5 sind etwaige besondere (wie atom- und immissionsschutzrechtliche) Genehmigungsverfahren einzutragen.

236

Haushaltsunterlage - Bau -

-3.2-

4.1 Allgemeines

4.2 Art und Umfang der Leistungen des freiberuflich Tätigen

4.3 Leistungen des Bauamtes bis zur Erstellung der Haushaltsunterlage - Bau -

Kostenverpflichtungen für Bauplanungen dürfen nur insoweit eingegangen werden, wie dies zur Aufstellung der Haushaltsunterlage-Bau - nach § 24 LHO notwendig ist Im Vertrag sind alle Leistungen aufzuführen, deren Übertragung an den freiberuflich Tätigen vorgesehen ist. Dem freiberuflich Tätigen dürfen aber zunächst nur die Leistungen nach 32 übertragen werden. Dies ist durch 3.1 klargestellt.

Wenn dem freiberuflich Tätigen ausnahmsweise (siehe hierzu auch Hinweis Nr. 5.1) nur der Beitrag zur Haushaltsunterlage-Bau - übertragen werden soll, sind insbesondere die Absätze 2 ff aus Abschnitt 3.1 sowie die Abschnitte 3.3 bis 3.8 zu streichen.

Wenn und soweit es nicht erforderlich ist, dem freiberuflich Tätigen alle in 3.2.1 und 322 vorgesehenen Grundleistungen oder wesentlichen Teile davon zu übertragen, sind die nicht übertragenen Leistungen zu streichen. Dies ist durch eine angemessene Kürzung der Bewertungsprozentsätze bei 6.1.6 (vgl. Hinweis Nr. 9.3) zu berücksichtigen (vgl. § 5 Abs. 2 HOAI). Auf § 5 Abs. l HOAI wird ebenfalls hingewiesen.

Besondere Leistungen (§ 5 Abs. 4 und 5 HOAI) sind nur zu vereinbaren, wenn und soweit sie erforderlich sind.

Insbesondere folgende Leistungen dürfen dem freiberuflich Tätigen nicht übertragen werden und sind vom Bauamt zu erbringen:

- Kostenschätzung nach RLBau NW, Muster M 12;

- Ermittlung der Baunutzungskosten (F 2.5 RLBau NW);

- Ermitteln der Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7);

- Einholen der Einverständniserklärung der nutzenden Verwaltung (F 62 RLBau NW).

5 Übertragung weiterer Leistungen

- 3.3 bis 3.8 -

5.1 Allgemeines

52 Art und Umfang der Leistungen des freiberuflich Tätigen

5.3 Genehmigungspla-nung

-3.3-

Der freiberuflich Tätige, dem Leistungen nach 3.2 übertragen worden sind, soll in der Regel auch mit weiteren Leistungen beauftragt werden.

Wenn die Nutzung der Vorplanung - 3.2.1 - und/oder der Entwurfsplanung - 322 - ohne weitere Einschaltung des freiberuflich Tätigen notwendig wird, bedarf es dazu der Zustimmung der Technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz.

Weitere Leistungen, die dem freiberuflich Tätigen später bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme übertragen werden sollen, sind bereits bei Vertragsabschluß in 3.3 bis 3.8 des Vertrages mit aufzunehmen. Sie werden zu gegebener Zeit - je nach Bedarf einzeln oder zusammengefaßt - durch ein formloses Schreiben übertragen, das auf den abgeschlossenen Vertrag Bezug nimmt.

Als Frist in der weitere Leistungen übertragen werden, sollen in der Regel in 3.1 Abs. 3 „36" Monate eingetragen werden.

Hinweis Nr. 42 gilt entsprechend.

Leistungen nach 3.3 sind dem Auftragnehmer nur zu übertragen, wenn und soweit im Einzelfall für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen weitere, über die Entwurfsplanung hinausgehende Ausarbeitungen erforderlich sind.

•) Gem. RdErL d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr u. d. Finanzministers vom 5. 3.1986 (SMBL NW. 236)

5. 5. 86 (2)

174. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.8.1986 = MB1. NW. Nr. 57 einschl.)

5.4 Mitwirkung bei der Vergabe

-3.5-

5.5 Ausführliche Kostenberechnung

- 3.5.1 -

5.6 Leistungen des Bauamtes nach Genehmigung der Haushaltsunterlage -Bau-

örtliche Bauüberwachung (einschließlich Prüfung der Rechnungen)

-3.7-

6.1 Dauer der örtlichen Bauüberwachung

-5-

7 Übertragung einzelner Leistungen

8 Anzahl der Ausfertigungen

-3.9.4-

9 Vergütung

9.1 Allgemein

- Muster Honorarermittlung - (Anlage B)

92 Vereinbarung der Vergütung

Wenn und soweit das Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen erforderlich wird, handelt es sich um eine Besondere Leistung. Die Leistung und ihre Vergütung sind zu vereinbaren, sobald sich die Notwendigkeit der Leistung herausstellt Auf § 5 Abs. 4 HOAI wird hingewiesen.

Eine ausführliche Kostenberechnung (§ 54 LHO s. auch Abschnitt F RLBau NW) für die vom Auftragnehmer bearbeiteten Objekte ist erforderlich, wenn die Kosten dieser Objekte (vor Erteilung des ersten, die in § l genannte Baumaßnahme betreffenden Bauauftrages) nicht durch eine alle Objekte umfassende Auftragssumme ermittelt werden kann.

Insbesondere folgende Leistungen dürfen den freiberuflich Tätigen nicht übertragen werden und sind vom Bauamt zu erbringen:

- Einholen der bauordnungsrechtlichen und sonst erforderlichen Genehmigungen oder.

Zustimmungen;

^'Ausfüllen der Einheitlichen Verdingungsmuster - EVM -, Festlegen der Vergabeart, Auswahl der aufzufordernden Unternehmen, Einholen der Angebote, Verdingungsver-. Handlungen, Verhandeln mit den Bietern, Abfassen der Verträge und Auftragserteilung;

- Fertigen der Zahlungsanordnungen unter Beifügung der vom freiberuflich Tätigen geprüften und bescheinigten Rechnungen;

- Zahlungen;

- .Führen der Haushaltsüberwachungslisten, der Bauausgabebücher, der Kostenzusammenstellungen und Abschlagszahlungsbücher;

- Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen;

- Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche.

Bevor die örtliche Bauüberwachung einschließlich Prüfung der Rechnungen dem freiberuflich Tätigen übertragen wird, hat sich das Bauamt davon zu überzeugen, daß er in der Lage ist, die bauordnungsrechtlichen Pflichten als Bauleiter bzw. Fachbauleiter wahrzunehmen, die vertraglichen Leistungen der ausführenden Unternehmen zu überwachen und die ordnungsgemäße Abrechnung nach § 14 VOB/B, § 15 VOL/B zu gewährleisten. Mit der Bauüberwachung wird ihm auch die Verpflichtung übertragen, die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, anderen Abrechnungsbelegen und Rechnungen zu bescheinigen. Damit ist er verpflichtet, Teilbescheinigungen nach Nr. 19.2 der W zu § 70 LHO (RdErl. d. Finanzministers vom 21.7.1972, SMBL NW. 631) abzugeben.

Inhalt und Form der Teilbescheinigungen sind im Vertragsmuster festgelegt;- 3.7 (3) c) und 3.7 (3) d) des Vertragsmusters dürfen nicht geändert werden; der Wortlaut in 3.7 (4) des Vertragsmusters muß ebenfalls unverändert bleiben.

Die vom freiberuflich Tätigen bescheinigten Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, anderen Abrechnungsbelege und Rechnungen dienen dem Bauamt zur Begründung der Zahlungsanordnungen.

Für die Erteilung der Zahlungsanordnungen sind die Nrn. 3 bis 21 der W zu § 70 LHO zu beachten. Die von den Bediensteten des Bauamtes auf den förmlichen Zahlungsanordnungen abzugebenden Bescheinigungen der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit erstrek-ken sich auf die Richtigkeit der für die Zahlungen maßgebenden Angaben, soweit sie nicht vom freiberuflich Tätigen in den Anlagen der Zahlungsanordnungen oder den begründenden Unterlagen bescheinigt worden ist Teilbescheinigungen der freiberuflich Tätigen dürfen nur anerkannt werden, wenn ein Anlaß zu Zweifeln nicht besteht (Nr. 19.4 der W zu § 70 LHO).

Das Bauamt hat zu überwachen, daß der freiberuflich Tätige die Mengenberechnühgen, Abrechnungszeichnungen, andere Abrechnungsbelege und Rechnungen fristgerecht prüft und daß sie nach Form und Inhalt vollständig sind. Dabei ist sicherzustellen, daß § 16 VOB/B und § 17 VOL/B eingehalten werden.

Die Dauer der örtlichen Bauüberwachung (einschließlich Rechnungsprüfung) ist spätestens mit Beginn der Bauausführung der einzelnen Objekte festzulegen.

Wird ein freiberuflich Tätiger nur mit einzelnen Leistungen beauftragt ist ein Vertrag zu schließen, der die Bestimmungen des Vertragsmusters zweckentsprechend anwendet und die zu erbringenden Leistungen umfassend beschreibt >

Außer den verlangten Transparentpausen (Mutterpausen) sollen für die Leistungen nach 322 nicht mehr als acht, für die .übrigen Leistungen nicht mehr als fünf Ausfertigungen gefordert werden. >

Bei Vertragsabschluß sind der Honorarermittlung die geschätzten Kosten zugrunde zu legen und im Vordruck für die Honorarermittlung (Muster Honorarermittlung gemäß Anla-' ge B) einzutragen.

Die Honorarermittlung für die Leistungen nach 3.4.1 bis 3.7 (ausgenommen 3.5.1) ist entsprechend dem Stand der Bearbeitung fortzuschreiben (Auftragssumme und Kostenfeststellung). Der Auftragnehmer ist über die Fortschreibung zu unterrichten.

Für die Vereinbarung der Vergütung ist § 4 HOAI zu beachten. Hiernach bedarf es einer besonderen Vereinbarung im Vertrag, wenn das Honorar mit einem anderen als dem Mindestsatz nach den Honorartafeln zu § 56 HOAI ermittelt werden soll.

186.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.8.1988 = MB1. NW. Nr. 51 einschl.)

5. 5. 86 (3)

9.3

Bewertung der Leistungen

-6.1.8.1,6.1.6.2-

9.4 Honorierung der örtlichen Bauüberwachung (3.7) -6.1.7-

9.5 Nebenkosten der örtlichen Bauüberwachung

- 6.5.1 -

10 Nachweis des Wär-meschutzes

11 Wiederholungen

12 Umbauten und Modernisierungen

-6.15,6.1.7.1-

Überschreitungen der Mindestsätze dürfen nur vereinbart werden, wenn besondere Anforderungen gestellt werden, die den Bearbeitungsaufwand wesentlich erhöhen. Keine Begründung für eine Überschreitung der Mindestsätze stellen die Kriterien dar, die zur Zuordnung der Objekte zu den Honorarzonen geführt haben. Die Vereinbarung von Überschreitungen der Mindestsätze bedarf eingehender Begründung durch das Bauamt und der Zustimmung der Technischen Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz.

Soweit vom Mindestsatz abgewichen wird, ist im Vertrag nach Abschnitt 6.1.4 ein weiterer Abschnitt wie folgt vorzusehen:

„Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafeln zu § 56 HOAI vereinbart, zuzüglich ... v. H. der Differenz zum Höchstsatz."

Bezieht sich die Überschreitung des Mindestsatzes nicht auf alle Objekte, so lautet der im

Vertrag vorzusehende Abschnitt:

„Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafeln zu § 56 HOAI vereinbart; für die Leistungen zu dem Objekt nach *) .................................................................................................................

- jedoch zuzüglich ... v. H. der Differenz zum Höchstsatz."

Auf die besonderen Regelungen der Überschreitung des Mindestsatzes für die Beträge für die örtliche Bauüberwachung bei Objekten mit anrechenbaren Kosten bis zu l Mio. DM (6.1.7) wird hingewiesen.

Die in § 3 des Vertragsmusters aufgeführten Leistungen - mit Ausnahme von 3.5.1 und 3.8 sind - unter Berücksichtigung der nicht übertragenen Leistungen und der Leistungen des Auftraggebers, die sich aus 3.4.2, 3.5 und 3.7 ergeben - in der Regel wie folgt zu bewerten: Vorplanung

- 32.1 - 13 v. H. Entwurfsplanung

- 3.2.2 - 27 v. H. Genehmigungsplanung

-3.3- . 4v.H. Ausführungsplanung

-3.4.1- 15 v. H.") Vorbereitung der Vergabe

- 3.4.2 - 9,5 v. H.

Mitwirkung bei der Vergabe

-3.5- 2,5 v. H.*") Bauoberleitung

-3.6- 11 v. H."") Auf Nrn. 4.2 und 5.2 der Hinweise wird aufmerksam gemacht.

Auf Hinweis Nr. 52 i. V. m. 4.2 wird aufmerksam gemacht.

Ein höherer als der nach 6.1.7 zu ermittelnde Prozentsatz darf nur für ein Objekt vereinbart werden, bei dem wegen der außergewöhnlichen Schwierigkeit oder wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse ein erhöhter Aufwand für die örtliche Bauüberwachung zu erwarten ist. Der Prozentsatz von 2,45 v. H. darf jedoch auch in diesen Fällen nicht überschritten werden."*")

Die Nebenkosten der örtlichen Bauüberwachung sind dem Auftragnehmer pauschal mit 7 v. H. des ihm für diese Leistung zustehenden Nettobetrages (d. h. ohne Umsatzsteuer) zu erstatten.

Ein höherer Prozentsatz darf nur vereinbart werden, wenn wegen der besonderen Umstände der örtlichen Bauüberwachung ein besonders hoher Nebenkostenaufwand beim

Auftragnehmer zu erwarten ist

%

Sofern dem Auftragnehmer Leistungen zum Nachweis des Wärmeschutzes bei Ingenieur-, bauwerken übertragen werden, sind Leistungsumfang und Honorierung entsprechend § 78 HOAI festzulegen.

Bei Wiederholungen (§ 52 Abs. 7 i. V. m. § 22 Abs. 2 HOAI) sind die Minderungen gem. § 22 Abs. 2 HOAI beim Ausfüllen der Bewertungstabellen nach 6.1.6.1 und 6.1.62 zu berücksichtigen.

Stehen Anzahl, Art und Umfang der Wiederholungen noch nicht fest, so ist im Vertrag in den Abschnitten 6.1.6.1 und 6.1.62 jeweils ein Absatz aufzunehmen, in dem vereinbart wird, daß das Honorar nach § 52 Abs. 7 i. V. m. § 22 Abs. 2 HOAI ermittelt wird.

Das Honorar für die Bauoberleitung - 3.6 - und für die örtliche Bauüberwachung - 3.7 -wird nicht reduziert

Für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen (§ 3 Nrn. 5 und 6 HOAI) kann nach § 59 HOAI eine Erhöhung der Honorare und des Betrages für die örtliche Bauüberwachung um 20 bis 33 v. H. vereinbart werden.

236

•) x.B.«4JU(U.l) ~) Bei Ingenieurbauwerken (§51 Abs. l Nrn. l und 2 HOAI) ist die Ausführungsplanung - 3.4.1 - gemäß § 55 Abs. 4 HOAI mit bis zu 35 v. H. zu bewerten, wenn

in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird. ~) Siehe auch Hinweis Nr. 5.4.

•***) Wenn eine Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten nicht oder nur in sehr geringem Umfang erforderlich ist, ist die Bewertung für die Bauoberleitung - 3.8 - auf bis zu 0 v. H. zu reduzieren, wenn ohne eine solche Reduktion das Honorar für die Bauoberleitung unangemesMn hoch wäre. B« »ei denn, es liegt ein Fall von §4 Abs. 3 HOAI vor (Überschreitung der Höchstsätze).

5. 5. 86 (3)

174. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.8.1986 = MB1. NW. Nr. 57 einschl.)

236

Instandhaltung und Instandsetzungen

- 6.1.7.1 sowie Fußnoten zu 6.1.6.1 und 6.1.62 -

13 Zeitaufwand

-6.4-

14 Nicht im Vertragsmuster beschriebene Leistungen/Typen -und Serienbauten

15 Berufshaftpflichtversicherung

-8.1-

16 Unbedenklichkeitsbescheinigung

17 Herausgabeanspruch

18 überwachen der Vertragserfüllung

Für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen (§3 Nrn. 10 und 11 HOAI) kann gemäß § 60 HOAI eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Bauoberleitung und des Betrages für die örtliche Bauüberwachung um bis zu 50 v. H. vereinbart werden.

Derartige Erhöhungen können nur vereinbart werden, wenn und soweit ein entsprechender Mehraufwand zu erwarten ist.

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß bei Leistungen für Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen das Leistungsbild des § 3 den tatsächlichen Bedürfnissen des Einzelfalles anzupassen ist. Nr. 4.2 dieser Hinweise gilt entsprechend.

Leistungen nach Zeitaufwand sind nach den Stundensätzen zu vergüten, die der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und der Finanzminister durch gemeinsamen Runderlaß bekanntgeben.

Wenn Leistungen erforderlich werden, die nicht im Vertragsmuster beschrieben sind, ist eine Vergütung zu vereinbaren, die angemessen und üblich ist. Für Typen- und Serienbauten sind besondere Vereinbarungen zu treffen.

Für die Höhe der Deckungssummen gilt folgendes:

Bei voraussichtlich anrechenbaren Kosten bis zu 1,5 Mio. DM

ist eine Haftpflichtversicherung mit l Mio. DM für Personenschäden und mit 150000,-DM für sonstige Schäden

bei voraussichtlich anrechenbaren Kosten über 1,5 Mio. DM

ist eine Haftpflichtversicherung mit l Mio. DM für Personenschäden und mit 300000,- DM für sonstige Schäden

als ausreichend anzusehen.

Der freiberuflich Tätige hat einen ausreichenden Versicherungsschutz in der Regel durch eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, der eine Inanspruchnahme der im Vertrag genannten Deckungssummen ermöglicht.

Es ist der Nachweis zu erbringen, daß die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Versicherungssumme beträgt.

Für Einzelobjekte mit besonders großem Risiko ist entweder die Haftpflichtversicherung anzuheben oder aber eine Objektversicherung abzuschließen. Dies trifft in der Regel auch für Typen- und Standardbauten zu. Hierzu wird auf die Möglichkeit einer Zusatzdeckung durch eine Berufshaftpflicht-Exzedenten-Versicherung verwiesen.

Die Exzedenten-Versicherung beginnt mit einer bis dahin abgesicherten Deckungssumme und baut auf einem bestehenden Basisvertrag auf: Basisversicherer und Exzedentenversi-cherer müssen nicht identisch sein.

Die Kosten des Versicherungsschutzes werden nicht erstattet

Vor Auftragserteilung hat der freiberuflich Tätige eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorzulegen und die Erklärung abzugeben, daß er seine gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der nicht vom Finanzamt erhobenen Steuern sowie der. Sozialversicherungsbeiträge erfüllt hat. Diese Bescheinigungen sind erforderlich, soweit die voraussichtliche Vergütung 10000,- DM überschreitet. Die oben genannten Unterlagen sind der Abrechnung beizufügen.

Der freiberuflich Tätige ist nach derRechtsprechung nicht verpflichtet, die Originale der von ihm gefertigten und beschafften Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.- Der Auftraggeber hat üblicherweise nur einen Anspruch auf Lichtpausen. Soll der freiberuflich Tätige aus besonderen Gründen verpflichtet werden, die Originale auszuhändigen, so ist dies ausdrücklich zu vereinbaren.

Auf K 12 RLBau NW wird hingewiesen.


Anlagen: