Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Allgemeine Vertragsbestimmungen für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich der Staatshochbau - und der Finanzbauverwaltung -AVB Bau NW - Gem. RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - VIA 3 - B 1005 - 501 -u. d. Finanzministers - B 1005 - 5 - II D 2 -v. 5.3.1986 ¹)

 

Historisch:

Allgemeine Vertragsbestimmungen für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich der Staatshochbau - und der Finanzbauverwaltung -AVB Bau NW - Gem. RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - VIA 3 - B 1005 - 501 -u. d. Finanzministers - B 1005 - 5 - II D 2 -v. 5.3.1986 ¹)

S. 3. 86 (1)

209. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4.1992 = MBl. NW. Nr. 22 einschl.)


Allgemeine Vertragsbestimmungen

für die Durchführung von Bauaufgaben

des Landes Nordrhein-Westfalen

im Bereich der Staatshochbau -

und der Finanzbauverwaltung

-AVB Bau NW -

Gem. RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen

und Verkehr - VIA 3 - B 1005 - 501 -u. d. Finanzministers - B 1005 - 5 - II D 2 -v. 5.3.1986 ¹)

Anlag« Hiermit werden die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Nordrhein-Westfalen im Bereich der Staatshochbau- und der Finanzbauverwaltung - AVB Bau NW - eingeführt.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, die AVB Bau NW auch in ihrem Aufgabenbereich entsprechend anzuwenden.

Die AVB Bau NW entsprechen den Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB), die der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau nach Erörterung im Arbeitsausschuß für die RBBau und nach Anhörung der Bundesarchitektenkammer sowie des Ausschusses für die Honorarordnung der Beratenden Ingenieure eingeführt hat

Dieser Gem. RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister.

Anlage

Allgemeine Vertragsbestimmungen

für die Durchführung von Bauaufgaben

des Landes Nordrhein-Westfalen

im Bereich der Staatshochbaü-

und der Finanzbauverwaltung .

-AVB Bau NW-

InhaltsObersicht

§ l - Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

§ 2 - Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

§ 3-Vertretung des-Auftraggebers durch den Auftragnehmer

§ 4 - Auskunftspflicht des Auftragnehmers

§ S - Herausgabeansphich des Auftraggebers

§ 6 - Urheberrecht

§ 7-Zahlungen

§ 8-Kündigung

§ 9 - Haftung und Verjährung

§ 10 - Haftpflichtversicherung

§ 11 - Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

§ 12 - Arbeitsgemeinschaft

§ 13 - Werkvertragsrecht

§14-Schriftform

Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Die Leistungen müssen dem allgemeinen Stand der einschlägigen Wissenschaft, den allgemein anerkannten Regem der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

1.2 Der Auftragnehmer hat insbesondere zu beachten

1.2.1 die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Bauverwaltung Nordrhein-Westfalen -RLBau NW -, soweit hierauf im Vertrag Bezug genommen wird;

1.2.2 die Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB -;

1.2.3 die Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen)J VOL -;

1.2.4 das Vergabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes im Bereich der Staatlichen Hochbauverwaltung (VHB NW) - RdErl. d. Fi-nänzministers v. 5.12.1975 - (SMBl. NW. 233).

1.3 Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.

1.4 Der Auftragnehmer hat seiner Planung die schriftlichen Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zugrunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen;er hat seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten (vgl. § 2) abzustimmen.

Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und . Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch Anerkennung oder Zustimmung des Auftraggebers nicht eingeschränkt.

1.5 Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur unwesentlich veränderten Forderungen begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Nicht vereinbarte Leistungen, die der Auftraggeber zur Herstellung der baulichen Anlage fordert, hat der Auftragnehmer mit zu übernehmen; die Vergütung hierfür hat der Auftragnehmer vor Leistungsbeginn mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

1.6 Der Auftragnehmer ist bei der Bearbeitung der Leistungen an die genehmigte Haushaltsunterlage -Bau - nach RLBau NW E 3 gebunden. Wird erkennbar, daß die genehmigten Kosten nicht ausreichen, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich zu : unterrichten und mögliche Einsparungen aufzuzeigen.

1.7 Der Auftragnehmer darf ihm übertragene Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers weiter vergeben.

§2

Zusammenarbeit

zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

2.1 Dem Auftragnehmer gegenüber ist nur das Bauamt und nicht die nutzende Verwaltung weisungsbefugt

22 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere an der Planung und/oder Objekt - (Bau-) Überwachung/ Bauoberleitung/örtlichen Bauüberwachung fachlich ' Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen.

2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, daß diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können.

') MBL NW. 1988 S. 395, geändert durch Gem. RdErl. v. 20.4.1988 (MBl. NW. 1988 S. 815), 31. 1. 1989 (MBl. NW. 1989 S. 219).

190.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.4.1989 = MBl. NW. Nr. 18 einschl.)

5. 3. 86 (2)

Wenn während der Planung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

§3

Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

3.1 Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen ein mit der Bauausführung beauftragtes Unternehmen ergeben können. Die Geltend-machung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.

32 Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluß, die Änderung und Ergän^ zung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

§4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers

4.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist.

§5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers

5.1 Die von dem Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen - Pläne oder Zeichnungen als Transparentpausen - sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrages zurückzugeben. Zurück-behaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

§6 Urheberrecht

6.1 Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes - soweit zumutbar - anhören.

6J2 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

§7 Zahlungen

7.1 Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v. H. der Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt.

12 . Eine Teilschlußzahlung einschließlich Umsatzsteuer wird für die Haushaltsunterlage - Bau - gewährt, wenn die Haushaltsunterlage - Bau - genehmigt ist und der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung eingereicht hat

Die Schlußzahlung für die übrigen Leistungen wird fällig, wenn die für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen, der Auftragnehmer sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag erfüllt und eine prüfbare Rechnung eingereicht hat Alle Rechnungen sind im Original einzureichen.

7.3 Wird nach Annahme der Schlußzahlung oder Teilschlußzahlung festgestellt, daß die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Soweit Honorare aufgrund der Kostenfeststellung zu berechnen sind, ist die Abrechnung ferner zu berichtigen, wenn sich infolge der Überprüfung der Abrechnung der Baumaßnahme Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anrechenbaren Kosten ergeben. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

7.4 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer -vom Empfang der Zahlung an mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. § 197 BGB findet Anwendung.

§8 Kündigung

8.1 Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem'. Grund kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Ein wichtiger Grund liegt' auch vor, wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird.

8.2 Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die ihm übertragenen Leistungen - mit Ausnahme der Objekt-(Bau-)überwachung (-Vertragsmuster-Objektplanung-Gebäude -, - Vertragsmuster-Technische Ausrüstung - und - Vertragsmuster-Freianlagen -), der Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht (- Vertragsmuster Trag-werksplanung- und -Prüfung der Tragwerkspla-nung-) sowie der Bauoberleitung und örtlichen Bauüberwachung (- Vertragsmuster-Ingenieurbau-werke und Verkehrsanlagen -) - die vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen; diese werden auf 40 v. H. Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt. Für die nicht erbrachten Leistungen der Objekt-(Bau-)überwachung, der Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht, der Bauoberleitung und örtlichen Bauüberwachung erhält der Auftragnehmer Ersatz für die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen.

8.3 Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen einschließlich Nebenkosten zu vergüten; die §§ 19, 58 und 75 HOAI finden keine Anwendung.

Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.

8.4 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der Vertragsparteien aus den §§ 4 bis 6 unberührt.

§9 Haftung und Verjährung

9.1 Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

9.2 Haftet der Auftragnehmer wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten, so hat er den Schaden an der baulichen Anlage und die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten anderen Schäden in voller Höhe zu ersetzen. Im übrigen haftet er bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Deckungssummen der Haftpflichtversicherung; der für den Schaden an der baulichen Anlage zu leistende Ersatzbetrag wird auf den für sonstige Schäden zu leistenden Ersatz angerechnet

236

5. 3. 86 (2)

173.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1986 = MBl. NW. Nr. 39 einschl.)

236

9.3

9.4

10.1

10.2

10.3

11.1

11.2

11.3

12.1

12.2

12.3

Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Auftragnehmer verlangen, daß er an der Beseitigung des Schadens beteiligt wird.

Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens jedoch bei Übergabe der baulichen Anlage an die nutzende Verwaltung. Für Leistungen, die nach der Übergabe noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit der Erfüllung der letzten Leistung. Für Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung.

§10 Haftpflichtversicherung

Der Auftragnehmer muß eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Er hat zu gewährleisten, daß zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht.

Bei Arbeitsgemeinschaften muß Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen. Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Dek-kung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.

§11

Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit diese Leistungen dort zu erbringen sind, im übrigen der Sitz des Bauamtes.

Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die dem Bauamt unmittelbar vorgesetzte Behörde anrufen.

Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozeßvertretung, des Auftraggebers zuständigen Stelle.

§12 Arbeitsgemeinschaft

Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.

Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

13.1

§13 Werkvertragsrecht

Die Bestimmungen über den Werkvertrag i BGB) finden ergänzend Anwendung.

14.1

§14 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Anlage

> 631 ff

') MBl. NW. 1988 S. 487.