Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Einschaltung von beratenden Ingenieuren und Fachfirmen bei der Planung von betriebstech- nischen Anlagen und Beteiligung von planenden Fachfirmen am Vergabeverfahren RdErl. d. Finanzministers v. 3. 11. 1971 — VI A 3/VI A 5 — 0.464 ¹)

 

Historisch:

Einschaltung von beratenden Ingenieuren und Fachfirmen bei der Planung von betriebstech- nischen Anlagen und Beteiligung von planenden Fachfirmen am Vergabeverfahren RdErl. d. Finanzministers v. 3. 11. 1971 — VI A 3/VI A 5 — 0.464 ¹)

224. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.) . 3.11.71 (1)


Einschaltung von beratenden Ingenieuren
und Fachfirmen bei der Planung von betriebstech-
nischen Anlagen und Beteiligung von planenden
Fachfirmen am Vergabeverfahren

RdErl. d. Finanzministers v. 3. 11. 1971 — VI A 3/VI A 5 — 0.464 ¹)

Der Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten hat mit RdErl. v. 17. 10. 1968 (SMBl. NW. 236) das Ingenieurvertragsmuster — Betriebstechnische Anlagen — für den Bereich der früheren Staatshochbauverwaltung des Landes NW eingeführt und den Gemeinden und Gemeindeverbänden empfohlen, dieses Vertragsmuster auch in ihrem Aufgabenbereich anzuwenden.

Im Bereich der früheren Finanzbauverwaltung des Landes NW ist das vom Bundesminister der Finanzen mit Rundschreiben v. 15. 6. 1970 (MinBl.Fin. S. 442) bekanntgegebene Vertragsmuster eingeführt.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister weise ich darauf hin, daß bei der Anwendung des RdErl. v. 17. 10. 1968 (SMBl. NW. 236) auch noch folgendes zu beachten ist:

1. Stehen der Baudienststelle keine geeigneten eigenen Fachkräfte zur Durchführung von Planungsarbeiten und zur Aufstellung von Leistungsverzeichnissen für betriebstechnische Anlagen zur Verfügung, so sind die Leistungen nach § 3.11 (Vorentwurf) bis § 3.241 (Aufstellen der Leistungsverzeichnisse) des Irigenieurver-tragsmusters — Betriebstechnische Anlagen — (im folgenden kurz „Ingenieurvertragsmuster" genannt) einem beratenden Ingenieur oder einer Fachfirma (Unternehmen) — im folgenden kurz Ingenieur genannt — im Rahmen eines Ingenieurvertrages unter Zugrundelegung des vorgenannten Ingenieurvertragsmusters zu übertragen (vgl. Ziff. 1.43 Abs. l der Heizurigsbauanweisung 1955).

2. Die Baudienststelle hat die Ingenieure nach Fachkunde, Erfahrung, Leistungsfähigkeit und Zuverlässig-. keit auszuwählen.

3. Die vom Ingenieur zu erarbeitende Planung und die Aufstellung des Leistungsverzeichnisses dürfen nicht gegen die nachfolgenden Kriterien verstoßen:

3.1 zu aufwendige und/oder unwirtschaftliche Planung,

3.1.1 übersetzte oder zu gering angesetzte Massen,

3.1.2 Fehlen wesentlicher Positionen,

3.1.3 Versuch, einen Wettbewerbsvorteil für einen Bieter zu schaffen.

3.2 Der Ingenieur darf als Sachwalter seines Auftraggebers keinerlei Provisionen, Rabatte oder sonstige direkte oder indirekte Vergünstigungen für sich oder seine Mitarbeiter in Anspruch nehmen. Diese Verpflichtung des Ingenieurs wird in § 4 des Ingenieurvertragsmusters aufgenommen (vgl. Nummer 16.2).

4. Der beauftragte Ingenieur ist zu verpflichten, die Inge-

x nieurleistungen nach Nummer l firmenunabhängig

und fabrikatsneutral zu erbringen. Muß im Leistungsverzeichnis ausnahmsweise ein Fabrikat angegeben werden, so ist die Möglichkeit zu schaffen, daß ein gleichgeeignetes Fabrikat angeboten werden kann. Soweit der Ingenieur in besonderen Fällen die Hilfe von Herstellerfirmen in Anspruch nehmen muß, ist er zu verpflichten, dem Auftraggeber den Umfang der Firmenhilfe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Diese Verpflichtungen des Ingenieurs Werden ebenfalls in § 4 des Ingenieurvertragsmusters aufgenommen (vgl. Nummer 16.1, 16.2 und 16.3).

5. Werden einer Fachfirma Ingenieurleistungen nach Nummer l übertragen, so kann mit ihr vereinbart

') MBl. NW. 1971 S. 1921.

3. 11.71 (1).

183. Ergänzuhg-SMBl. NW.- (Standl5.1.1988 = MB1. NW. Nr. 3 einschl.)

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werden, daß sie mit zur Einreichung eines Angebotes aufgefordert wird.

6. Für die Abfassung der Leistungsbeschreibung gelten § 9 Nr. l VOB/A und/oder § 10 Nr. l VOL/A. Leistungen und Massenumfang sollen möglichst genau der späteren Ausführung entsprechen.

7. In der Ausschreibung sollen Alternativlösungen als Nebenangebote' zugelassen werden. Auch unangefor-dert eingereichte Alternativlösungen sind mit zu prüfen und zu werten.

8. Um eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel im Sinne des § 26 RHO sicherzustellen, sollen die Ingenieurleistungen nach Nummer l und später die eingehenden Angebote durch einen behördenangehörenden fachlich qualifizierten Mitarbeiter sorgfältig geprüft werden (vgl. auch Nummer 9).

9. Soweit die Baudienststelle die Prüfung der Ingenieurleistungen nach Nummer l mangels eigener geeigneter Fachkräfte nicht übernehmen kann, kann in schwierigen Fällen diese Aufgabe einem Sachverständigen gegen Vergütung übertragen werden.

10. Werden die Ingenieurleistungen nach Nummer l von einer Fachfirma, welche am Wettbewerb um die Bauausführung nicht teilnimmt, erbracht, so können ihr auch die Prüfung der Angebote nach § 3.242 und die weiteren Ingenieurleistungen nach § 3 des Ingenieurvertragsmusters übertragen werden.

11. Werden die Ingenieurleistungen nach Nummer l von . einer Fachfirma erbracht und wird diese zur Abgabe eines Angebotes mit aufgefordert, so darf sie nicht zur Prüfung der Angebote nach § 3.242 und für die weiteren Ingenieurleistungen nach § 3 des Ingenieurvertragsmusters herangezogen werden. Dies gilt nicht für das Anfertigen von Ausführungszeichnungen und der Pläne über Schlitze und Durchführungen (§ 3.254).

11.1 Soweit die Baudienststelle mangels eigener geeigneter Fachkräfte die Prüfung der Angebote nach § 3.242 und die weiteren Aufgaben nach § 3 des Ingenieurvertragsmusters nicht übernehmen kann, so sind diese Aufgaben einem Sachverständigen gegen Vergütung zu übertragen.

12. Ergibt sich bei der Prüfung nach den Nummern 6 bis 10, daß der Ingenieur gegen die in Nummer 5 genannten Kriterien verstoßen hat, so hat die Baudienststelle den Ingenieur und Aufsteller des Leistungsverzeichnisses wegen dieser Mängel in Anspruch zu nehmen. Der Ingenieur hat die Mängel der Planung zu beseitigen (vgl. §§. 2.4, 18.1 und 18.2 des Ingenieurvertragsmusters).

13. Bei umfangreichen Planungen soll die Baudienststelle mit dem Ingenieur vereinbaren, daß ihr dieser seine für die jeweilige Planung eingesetzten leitenden Ingenieure namentlich bekannt gibt und nur mit ihrem Einverständnis oder bei Vorliegen zwingender Gründe auswechselt.

14. Wird eine Fachfirma mit den Ingenieurleistungen nach Nummer l beauftragt und zur Einreichung eines Angebotes mit aufgefordert, ist die Vergütung für die Ingenieurleistungen von der Vergütung für die Ausführungsleistung kostenmäßig getrennt zu behandeln und bei der Wertung des Angebotes nicht zu berücksichtigen.