Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 13. November 2018 (MBl. NRW. S. 719).

 


Historisch: Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 13 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - IV.2-2010-725/15 - vom 13. November 2015

 

Historisch:

Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 13 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - IV.2-2010-725/15 - vom 13. November 2015

Dynamisierung der Einkommensgrenzen
gemäß § 13 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum
für das Land Nordrhein-Westfalen
(WFNG NRW)

Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr - IV.2-2010-725/15 -
vom 13. November 2015

Das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S.  772), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269) geändert worden ist, enthält in § 13 Abs. 4 eine Dynamisierungsklausel. Diese führt zum 1. Januar 2016 zu einer automatischen Anpassung der mit Runderlass. vom 23. November 2012 (MBl. NRW. S. 714) dynamisierten Einkommensgrenzen des § 13 Abs. 1 WFNG NRW um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland im Referenzzeitraum Oktober 2012 bis Oktober 2015 erhöht oder verringert hat. Die veränderte Einkommensgrenze wird auf volle 10 Euro aufgerundet.

Der Verbraucherpreisindex betrug im Oktober 2012 104,6 und im Oktober 2015 107,0. Die prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindex wird nach folgender Formel ermittelt: neuer Indexwert x 100 : alter Indexwert – 100 = prozentuale Änderung (hier gerundet 2,29 %).

Die dynamisierten Einkommensgrenzen werden hiermit wie folgt bekannt gegeben:

1-Personen-Haushalt

18.430 €

2-Personen-Haushalt

22.210 €

Zuschlag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person

5.100 €

Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind
im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz

660 €

Diese Einkommensgrenzen sind ab 1. Januar 2016 bei allen Förderzusagen nach § 10 WFNG NRW, der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen gemäß § 18 WFNG NRW und bei allen sonstigen Verwaltungsentscheidungen, bei denen die Einkommensgrenzen nach § 13 Abs. 1 WFNG in Verbindung mit diesem Erlass maßgeblich sind, zu berücksichtigen.

MBl. NRW. 2015 S. 790.