Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Anerkennung als Kleinsiedlung, Nutzung der Landzulage RdErl. d. Innenministeriums v. 22.2.1978-VI B 3-5.031-195/78 - (Am 1.1.2003: MSWKS)
Anerkennung als Kleinsiedlung, Nutzung der Landzulage RdErl. d. Innenministeriums v. 22.2.1978-VI B 3-5.031-195/78 - (Am 1.1.2003: MSWKS)
Anerkennung als Kleinsiedlung, Nutzung
der Landzulage
RdErl. d. Innenministeriums v. 22.2.1978-VI B
3-5.031-195/78 -
(Am 1.1.2003: MSWKS)
1
Anerkennung als Kleinsiedlung
1.1
Im Bescheid über die Bewilligung öffentlicher Mittel (Nr. 7.31 WFB 1984) ist
darauf hinzuweisen, dass nach § 96 Nr. 1 II. WoBauG
auf das Bauvorhaben § 29 Reichssiedlungsgesetz (Gebührenfreiheit) sinngemäß
anzuwenden ist.
1.2
Wird die Kleinsiedlung nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert, bedarf sie
einer ausdrücklichen Anerkennung(§ 96 Nr. 2 II. WoBauG).
1.21
Werden für die Kleinsiedlung Mittel bewilligt, die keine öffentlichen Mittel im
Sinne von § 6 Abs. 1 II. WoBauG sind und liegen die
sachlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung öffentlicher Mittel für eine
Kleinsiedlung (§§10, 11, 39 II. WoBauG, Nummer 5.94
WFB 1984) vor, ist die Anerkennung als Kleinsiedlung im Bewilligungsbescheid
auszusprechen.
1.22
Wird die Kleinsiedlung weder mit öffentlichen noch mit nichtöffentlichen
Mitteln gefördert, kann die Bewilligungsbehörde die Anerkennung unter den in
Nummer 1.21 genannten Voraussetzungen erteilen. Das Einkommen bedarf keiner
Prüfung.
1.221
Dem Antrag sind beizufügen:
a)
ein Lageplan nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen,
b)
eine Erklärung des Bauherrn, dass das Wohngebäude neben der für die
Kleinsiedlerin oder den Kleinsiedler bestimmten Wohnung höchstens eine Einliegerwohnung enthält, die gegenüber der Hauptwohnung
von untergeordneter Bedeutung ist,
c)
eine Erklärung des Bauherrn, in der er sich verpflichtet, das Grundstück auf
die Dauer vorwiegend gartenbaumäßig zu nutzen.
1.222
Die Bewilligungsbehörde hat sich in dem Anerkennungsbescheid den Widerruf für
den Fall vorzubehalten, dass die Kleinsiedlung nicht vorwiegend gartenbaumäßig genutzt wird. Im Falle des Widerrufs finden
die Nummern 2.1 und 2.2 Anwendung.
2
Nutzung der Kleinsiedlung
2.1
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass eine Kleinsiedlung vor Ablauf von
fünf Jahren nach Bezugsfertigkeit nicht mehr bestimmungsgemäß bewirtschaftet
wird (§ 10 Abs. 1 II. WoBauG) und wird eine
bestimmungsgemäße Bewirtschaftung auch auf Anmahnung nicht wieder aufgenommen,
so sind die Wohnungsbauförderungsanstalt und die Stellen zu benachrichtigen,
welche die besonderen, nur für Kleinsiedlungen geltenden
Gebührenvergünstigungen gewährt haben.
2.2
Ist die Siedlerfamilie an der bestimmungsgemäßen Bewirtschaftung infolge
Alters, Krankheit oder ähnlich zwingender Gründe gehindert, sind Folgerungen
hinsichtlich des Darlehens und der sonstigen Vergünstigungen nicht zu ziehen.
2.3
Wird festgestellt, dass eine bestimmungsgemäße Bewirtschaftung der
Kleinsiedlung nach Ablauf von fünf Jahren seit Bezugsfertigkeit nicht mehr
stattfindet, so sind Folgerungen hinsichtlich der für Kleinsiedlungen
zweckbestimmten Fördermittel und der sonstigen Vergünstigungen nicht mehr zu
ziehen. Wegen der Folgen beim Verlust der Familienheimeigenschaft wird auf
Nummer 5 des RdErl. v. 2. 7.1987 (SMBl. NRW. 641) verwiesen.
3
Teilung des Kleinsiedlungsgrundstücks
Der späteren Abtrennung und Veräußerung einer Teilparzelle des
Kleinsiedlungsgrundstücks kann die Bewilligungsbehörde zustimmen, wenn die
Teilparzelle
a)
für öffentliche Verkehrsflächen benötigt wird oder
b)
der Errichtung eines Familienheims dienen soll und die Teilparzelle nach den
Vorschriften des Baurechts auch bebaut werden darf. Ist dabei eine
Unterschreitung der Mindeststellengröße nicht zu vermeiden und wird die geforderte
Mindeststellengröße um mehr als 5 vom Hundert unterschritten, geht die
Kleinsiedlungseigenschaft verloren. Die Nummern 2.1 und 2.3 finden
entsprechende Anwendung. Ein gewährter Einrichtungszuschuss kann belassen
bleiben.
MBl. NRW. 1978 S. 340