Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Anerkennung als Kleinsiedlung, Nutzung der Landzulage RdErl. d. Innenministeriums v. 22.2.1978-VI B 3-5.031-195/78 - (Am 1.1.2003: MSWKS)

 

Anerkennung als Kleinsiedlung, Nutzung der Landzulage RdErl. d. Innenministeriums v. 22.2.1978-VI B 3-5.031-195/78 - (Am 1.1.2003: MSWKS)

Anerkennung als Kleinsiedlung, Nutzung der Landzulage
RdErl. d. Innenministeriums v. 22.2.1978-VI B 3-5.031-195/78 -
(Am 1.1.2003: MSWKS)

Zu den §§ 10, 57 bis 60 und 96 Zweites Wohnungsbaugesetz - II. WoBauG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) sowie der Nummer 5.94 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1984 (WFB 1984), RdErl. v. 16. 3. 1984 (SMBl. NRW. 2370), werden folgende Hinweise und Richtlinien gegeben:

1
Anerkennung als Kleinsiedlung

1.1
Im Bescheid über die Bewilligung öffentlicher Mittel (Nr. 7.31 WFB 1984) ist darauf hinzuweisen, dass nach § 96 Nr. 1 II. WoBauG auf das Bauvorhaben § 29 Reichssiedlungsgesetz (Gebührenfreiheit) sinngemäß anzuwenden ist.
1.2
Wird die Kleinsiedlung nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert, bedarf sie einer ausdrücklichen Anerkennung(§ 96 Nr. 2 II. WoBauG).
1.21
Werden für die Kleinsiedlung Mittel bewilligt, die keine öffentlichen Mittel im Sinne von § 6 Abs. 1 II. WoBauG sind und liegen die sachlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung öffentlicher Mittel für eine Kleinsiedlung (§§10, 11, 39 II. WoBauG, Nummer 5.94 WFB 1984) vor, ist die Anerkennung als Kleinsiedlung im Bewilligungsbescheid auszusprechen.
1.22
Wird die Kleinsiedlung weder mit öffentlichen noch mit nichtöffentlichen Mitteln gefördert, kann die Bewilligungsbehörde die Anerkennung unter den in Nummer 1.21 genannten Voraussetzungen erteilen. Das Einkommen bedarf keiner Prüfung.
1.221
Dem Antrag sind beizufügen:
a)
ein Lageplan nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen,
b)
eine Erklärung des Bauherrn, dass das Wohngebäude neben der für die Kleinsiedlerin oder den Kleinsiedler bestimmten Wohnung höchstens eine Einliegerwohnung enthält, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist,
c)
eine Erklärung des Bauherrn, in der er sich verpflichtet, das Grundstück auf die Dauer vorwiegend gartenbaumäßig zu nutzen.
1.222
Die Bewilligungsbehörde hat sich in dem Anerkennungsbescheid den Widerruf für den Fall vorzubehalten, dass die Kleinsiedlung nicht vorwiegend gartenbaumäßig genutzt wird. Im Falle des Widerrufs finden die Nummern 2.1 und 2.2 Anwendung.

2
Nutzung der Kleinsiedlung

2.1
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass eine Kleinsiedlung vor Ablauf von fünf Jahren nach Bezugsfertigkeit nicht mehr bestimmungsgemäß bewirtschaftet wird (§ 10 Abs. 1 II. WoBauG) und wird eine bestimmungsgemäße Bewirtschaftung auch auf Anmahnung nicht wieder aufgenommen, so sind die Wohnungsbauförderungsanstalt und die Stellen zu benachrichtigen, welche die besonderen, nur für Kleinsiedlungen geltenden Gebührenvergünstigungen gewährt haben.
2.2
Ist die Siedlerfamilie an der bestimmungsgemäßen Bewirtschaftung infolge Alters, Krankheit oder ähnlich zwingender Gründe gehindert, sind Folgerungen hinsichtlich des Darlehens und der sonstigen Vergünstigungen nicht zu ziehen.
2.3
Wird festgestellt, dass eine bestimmungsgemäße Bewirtschaftung der Kleinsiedlung nach Ablauf von fünf Jahren seit Bezugsfertigkeit nicht mehr stattfindet, so sind Folgerungen hinsichtlich der für Kleinsiedlungen zweckbestimmten Fördermittel und der sonstigen Vergünstigungen nicht mehr zu ziehen. Wegen der Folgen beim Verlust der Familienheimeigenschaft wird auf Nummer 5 des RdErl. v. 2. 7.1987 (SMBl. NRW. 641) verwiesen.

3
Teilung des Kleinsiedlungsgrundstücks

Der späteren Abtrennung und Veräußerung einer Teilparzelle des Kleinsiedlungsgrundstücks kann die Bewilligungsbehörde zustimmen, wenn die Teilparzelle
a)
für öffentliche Verkehrsflächen benötigt wird oder
b)
der Errichtung eines Familienheims dienen soll und die Teilparzelle nach den Vorschriften des Baurechts auch bebaut werden darf. Ist dabei eine Unterschreitung der Mindeststellengröße nicht zu vermeiden und wird die geforderte Mindeststellengröße um mehr als 5 vom Hundert unterschritten, geht die Kleinsiedlungseigenschaft verloren. Die Nummern 2.1 und 2.3 finden entsprechende Anwendung. Ein gewährter Einrichtungszuschuss kann belassen bleiben.

MBl. NRW. 1978 S. 340, geändert durch RdErl. v. 3.4.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 795), 17.1.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 297), 9.2.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 415).