Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 - (§ 9 der VV vom 29.8.1961).

 


Historisch: Förderung des Sportstättenbaus - Fördersätze ab 1. Januar 2000 - RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 9. 3. 2000 625/614 - 8712 Nr.-/2000 ¹)

 

Historisch:

Förderung des Sportstättenbaus - Fördersätze ab 1. Januar 2000 - RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport v. 9. 3. 2000 625/614 - 8712 Nr.-/2000 ¹)

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9. 3. 00 (1) 249. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 2000 = MBl. NRW. Nr. 41 einschl.)


Förderung des Sportstättenbaus - Fördersätze ab 1. Januar 2000 -

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales

und Stadtentwicklung, Kultur und Sport

v. 9. 3. 2000 625/614 - 8712 Nr.-/2000 ¹)

Vom Haushaltsjahr 2000 an gelten folgende Fördersätze:

1. Der Fördersatz beträgt bei kommunalen Zuwendungsempfängern 70 v. H. der Bemessungsgrundlage als Regelf ördersatz. Bei Gemeinden in strukturschwachen Gebieten wird ein Zuschlag von 10%, bei überdurchschnittlich finanzstarken Gemeinden wird ein Abschlag von 10% vorgenommen.

2. Bei sonstigen Zuwendungsempfängern nach Nr. 3 der Richtlinien beträgt der Regelfördersatz 60 v. H. der Bemessungsgrundlage.

3. Bei Bundesleistungszentren und -Stützpunkten, Lan-desleistungszentren (Sportstätten für den Hochleistungssport), überregional bedeutsamen Sportstätten und Sportschulen der Verbände können vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport abweichende Fördersätze festgesetzt werden.

4. Wird die Sportstättenbaumaßnahme mit einer arbeits-marktpolitischen Fördermaßnahme der Arbeitsver-

waltüng oder mit Arbeitsmarktprogrammen des Mini- i steriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, \ Kultur und Sport verbunden und macht deren Förderung mindestens 20% der Gesamtkosten aus, so erhöht t sich der Vomhundertsatz um 10%. Für Sportstätten- * bauten in Stadtteilen mit besonderem Erneuerungsbedarf wird ein Maßnahmezuschlag von 10% vorgenommen.

5. Der Förderungshöchstsatz beträgt

- bei kommunalen Zuwendungsempfängern 90 v. H.,

- bei sonstigen Zuwendungsempfängern (Sportverbände, Sportvereine, etc.) 80 v. H.

der Bemessungsgrundlage.

6. Die Gemeinden in strukturschwachen Gebieten und die Gemeinden mit überdurchschnittlicher Finanzkraft werden für das jeweilige Haushaltsjahr gesondert bekannt gegeben.

') MBl. NRW. 2000 S. 618.