Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigt Auswirkungen des Steuerreformgesetzes 1990 RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 17. 1. 1989 - IVC2. 1332- 1342/88 ¹)

 

Historisch:

Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigt Auswirkungen des Steuerreformgesetzes 1990 RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 17. 1. 1989 - IVC2. 1332- 1342/88 ¹)

190. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 1.4.1989 = MBl. NW. Nr. 18 einschl.)

17. 1. 89 (1)


Anerkennung von Wohnungen
als steuerbegünstigt Auswirkungen
des Steuerreformgesetzes 1990
RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr v. 17. 1. 1989 -
IVC2. 1332- 1342/88 ¹)

Durch Artikel 22 Abs. l Nr. 7 des Steuerreformgesetzes 1990 sind die in § 82 Abs. l Satz l II. WoBauG genannten Voraussetzungen für die Anerkennung von Wohnraum als steuerbegünstigt geändert worden, daß zusätzliche Anerkennungsvoraussetzung die Bezugsfertigkeit noch vor dem 1. Januar 1990 ist.

1. Noch nicht fertiggestellte Wohnungen müssen auf Antrag als steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn z. Z. der Antragstellung nicht auszuschließen ist, daß die Bezugsfertigstellung bis zum 31.12.1989 erfolgt. Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn feststeht, daß die Wohnung bis zu dem Zeitpunkt nicht mehr fertiggestellt werden kann.

2. Die Bezugsfertigkeit zum 31. 12. 1989 ist gegeben, wenn die Wohnung zu diesem Zeitpunkt soweit fertiggestellt ist, daß dem zukünftigen Bewohner zugemutet werden kann, sie zu beziehen (§ 13 Abs. 4 WoBindG). Sie ist anzunehmen, wenn die Bauaufsichtsbehörde vor dem 31. 12. 1989 die Genehmigung zum Bezug ausgestellt hat. Im übrigen hat der Bauherr sie glaubhaft zu machen, z. B. durch eine Bestätigung des Architekten.

3. Für den Fall, daß ein Anerkennungsbescheid vöi-dem 1. 1. 1990 ohne Nebenbestimmung erlassen worden ist, die Wohnung jedoch nicht vor dem 1.1. 1990 bezugsfertig geworden ist, kann der Anerkennungsbescheid weder widerrufen noch zurückgenommen werden.

4. Nur durch eine Nebenbestimmung i. S. des § 36 VwVfG läßt sich sicherstellen, daß die gesetzliche Voraussetzung der Anerkennung, nämlich die Bezugsfertigkeit vor dem 1.1.1990, auch tatsächlich vorliegt.

Ab sofort sind deshalb bei Anträgen vor Baubeginn oder bei im Bau befindlichen Wphnungen alle Anerkennungen von Wohnraum als steuerbegünstigt mit einer entsprechenden Nebenbestimmung zu versehen.

Als mögliche Nebenbestimmung der Anerkennung kommen in Betracht:

a) Auflage: Der Bauherr hat innerhalb festzulegender Frist die Bezugsfertigkeit der Wohnung zum 31. 12. 1989 anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Nichtbeachtung der Auflage ist der Anerkennungsbescheid mit Wirkung zum 1.1.1990 zu widerrufen.

b) Widerrufsvorbehalt: Der Widerruf der Anerkennung wird für den Fall vorbehalten, daß der Bauherr nicht innerhalb festzulegender Frist die Bezugsfertigkeit zum 31. Dezember 1989 angezeigt und glaubhaft gemacht hat.

c) Auflösende Bedingung: Der Anerkennungsbescheid wird mit Wirkung vom 1. 1. 1990 unwirksam, wenn die Wohnung nicht bis zum 31. 12. 1989 bezugsfertig geworden ist.

d) Befristung: Die Anerkennung wird zunächst nur mit der Befristung bis zum 31.12. 1989 erteilt, jedoch mit der Zusage, eine endgültige Anerkennung auszustel-

• len, wenn der Nachweis geführt wird, daß die Wohnung bis zum 31. 12. 1989 bezugsfertig hergestellt worden ist. .

In allen Fällen hat somit der Bauherr durch einen der unter Nummer 2 genannten Nachweise die Bezugsfertigkeit vor dem 1.1.1990 glaubhaft zu machen. Die Auflage ist in Buchstabe E des Bescheides (Muster gemäß Anlage 3 des RdErl. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 16. 9.1983) zu ergänzen; Widerrufsvorbehalt, Bedingung und Befristung können in Buchstabe C aufgenommen werden.

5. Bei allen Bescheiden, die Nebenbestimmungen enthalten, hat die Anerkennungsbehörde nach dem 1. 1. 1990 einen weiteren Bescheid zu erteilen, um entweder eine endgültige Anerkennung auszusprechen oder zu bestätigen, daß die Auflage erfüllt, vom Widerrufsvorbehalt kein Gebrauch gemacht worden oder die auflösende Bedingung nicht eingetreten ist. Auch dieser Bescheid ist gemäß § 93 Abs. 2 II. WoBauG in tatsächlicher und schriftlicher Hinsicht für Finanzbehörden und -gerich-te verbindlich.

6. Soweit die als steuerbegünstigt anerkannten Wohnungen nicht vor dem 1. 1. 1990 bezugsfertig werden, bleibt nach den vorstehend formulierten Nebenbestimmungen die Beitragsfreiheit in der Unfallversicherung gemäß § 539 Abs. l Nr. 15 RVO für Selbsthilfeleistungen bei der Errichtung der anerkannten Wohnung lediglich bis zum 31. 12. 1989 erhalten. Eine Fortführung der Unfallversicherung setzt einen Antrag des Bauherrn voraus, der nicht mit Rückwirkung gestellt werden kann. Sofern eine Lücke in der Unfallversicherung vermieden werden soll, ist es somit geboten, daß spätestens im Dezember 1989 die Unfallversicherung für die weiteren Bauarbeiten ab 1.1.1990 beantragt wird. Die Bauherren sind hierauf im Anerkennungsbescheid hinzuweisen (Buchstabe F der Anlage 3 des RdErl. d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung v. 16. 9. 1983 - SMB1. NW. 2377 -).

2377

') MBl. NW. 1989 S. 112.