Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 30.8.2024
Nachweise für Mietwohnungen nach § 7k des Einkommensteuergesetzes RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 30. 3. 1990 -IV C 2 - 1300 - 20/90 (Am 01.01.2003: MSWKS)
Nachweise für Mietwohnungen nach § 7k des Einkommensteuergesetzes RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 30. 3. 1990 -IV C 2 - 1300 - 20/90 (Am 01.01.2003: MSWKS)
Nachweise für Mietwohnungen
nach § 7k des Einkommensteuergesetzes
RdErl. d. Ministers für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 30. 3. 1990
-IV C 2 - 1300 - 20/90
1.
Die nach § 3 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
(WoBindG) zuständige Stelle
a)
stellt den Mietern/Mieterinnen eine Bescheinigung aus
- nach § 5 WoBindG (Anlage 2 der Verwaltungsvorschriften zum
Wohnungsbindungsgesetz - VV-WoBindG ) oder
- nach § 88a Abs. 1 Buchstabe b) II. WoBauG (Anlage 1). In der
Bescheinigung ist für den Mieter/die Mieterin zulässige Größe der Wohnung nach
§ 88 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG anzugeben.
Der RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zur Prüfung
der Einkommensverhältnisse v. 6. 4. 1990 (SMBl. NRW. 2370) findet Anwendung.
b)
weist dem/der Steuerpflichtigen, innerhalb von 6 Wochen nach Eingang von dessen/deren
Anzeige, dass er/sie für eine Wohnung einen berechtigten Mieter/ eine
berechtigte Mieterin nach Buchstabe a) nicht gefunden hat, Namen und Adresse
eines/einer oder mehrerer solcher Mieter/Mieterinnen nach.
c)
stellt dem/der Steuerpflichtigen eine Freistellungsbescheinigung aus (Anlage
2), wenn er/sie keinen Mieter/keine Mieterin nachweisen konnte, oder mit
den nachgewiesenen Mietern/Mieterinnen innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des
Nachweises gemäß Buchstabe b) ein Mietvertrag aus Gründen, die der/die
Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht zustande gekommen ist. Die
Freistellung ist auf die Dauer der Nutzung durch den Nichtwohnberechtigten/die
Nichtwohnberechtigte zu befristen.
Die Buchstaben b) und c) finden keine Anwendung auf Wohnungen, für die der
Bauantrag nach dem 31. Dezember 1992 gestellt worden ist und die von dem/der
Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder die von dem/ der
Steuerpflichtigen aufgrund eines nach dem 31. Dezember 1992 rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind.
2.
Der/die Steuerpflichtige hat der zuständigen Stelle
a)
für das Jahr der Freistellung oder bei einem Wechsel des Mieters/der Mieterin
durch Vorlage einer Bescheinigung nach Nummer 1,
b)
jährlich die Einhaltung der Höchstmieten nach § 1 HMietVO durch Vorlage eines
Antrages (Anlage 3), der von den Mietern/Mieterinnen mitgezeichnet
worden ist,
nachzuweisen.
Bei Wohnungen im Sinne des letzten Absatzes der Nummer 1 hat der/die
Steuerpflichtige zu bestätigen, dass der Mieter/die Mieterin im Jahr der
Fertigstellung oder bei einem Mieterwechsel im Jahr des Einzugs zu ihm/ihr oder
seiner/ihrer Firma in einem Dienstverhältnis gestanden hat.
3.
Die nach § 3 WoBindG zuständige Stelle hat dem/der Steuerpflichtigen in jedem Jahr
des Verwendungszeitraums eine Bescheinigung nach § 7k Abs. 2 Nr. 5 EStG zur
Vorlage beim Finanzamt auszustellen (Anlage 4). Die Bescheinigung ist
für das Finanzamt bindend.
Eine Wohnung dient auch dann fremden Wohnzwecken i.S. des § 7k Abs. 2 Nr. 4 EStG,
wenn die Wohnung vorübergehend leer steht, aber zur Vermietung bereitgehalten
wird. Diese Voraussetzung ist steuerrechtlicher Art und allein von den
Finanzbehörden zu prüfen. Ist eine Wohnung während eines gesamten
Kalenderjahres nicht vermietet worden, braucht der/die Steuerpflichtige keine
Bescheinigung nach § 7k Abs. 2 Nr. 5 EStG vorzulegen.
4.
Die nach § 3 WoBindG zuständige Stelle ist bestimmt in § 2 Nr. 1 der Verordnung
über Zuständigkeiten im Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen vom 22. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 649), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 1986 (GV. NRW. S. 482), -SGV. NRW. 237 -.
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister.
Anlagen: