Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf (30.4.2006).

 


Historisch: Zweckbestimmung der Wohnungen des Zweiten und Dritten Förderungsweges RdErl. d. Innenministeriums v. 31.3.1980 -VI C 1-6.08-350/80 (Am 01.01.2003: MSWKS)

 

Historisch:

Zweckbestimmung der Wohnungen des Zweiten und Dritten Förderungsweges RdErl. d. Innenministeriums v. 31.3.1980 -VI C 1-6.08-350/80 (Am 01.01.2003: MSWKS)

Zweckbestimmung der Wohnungen des Zweiten und Dritten Förderungsweges
RdErl. d. Innenministeriums v. 31.3.1980 -VI C 1-6.08-350/80
(Am 01.01.2003: MSWKS)

1
Anwendungsbereich

Diese Bestimmungen sind auf alle Wohnungen anzuwenden, die nach §§ 88 oder 88 d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG)
a)
mit Aufwendungszuschüssen oder -darlehen aus nichtöffentlichen Mitteln oder
b)
mit Aufwendungszuschüssen oder -darlehen aus nichtöffentlichen Mitteln und zusätzlich mit nichtöffentlichen Baudarlehen oder
c)
mit nichtöffentlichen Baudarlehen nach § 88 d II. WoBauG im Dritten Förderweg (vereinbarte Förderung)
gefördert worden sind oder gefördert werden. Mit Aufwendungszuschüssen oder -darlehen und Baudarlehen aus Bundes- und/oder Landesmitteln wurden oder werden derartige Wohnungen insbesondere nach folgenden Förderungsbestimmungen bewilligt:
1.1
„Gewährung von Aufwendungsdarlehen im Rahmen des Regionalprogramms des Bundes“, RdErl. vom 12. 8. 1971 (MBl. NRW. S. 1443), mit den zugehörigen „Richtlinien für den Einsatz von Aufwendungsdarlehen im Regionalprogramm des langfristigen Wohnungsbauprogramms“ vom 23. 7.1971 und 19.10.1973 (einschl. des Zusatzprogramms aus Landesmitteln gem. RdErl. vom 16. 8. 1977 (n. v.) - VI A 3-4.043-1517/77 -,
1.2
„Bestimmungen über die Förderung des Baues von Wohnheimen im Land Nordrhein-Westfalen -Wohnheimbestimmungen 1973 –“, RdErl. vom 1.9. 1972 (MBl. NRW. S. 1652) - nur bezüglich Personalwohnungen-,
1.3
„Förderung von Familienheimen, Eigentums- und Mietwohnungen mit nichtöffentlichen Aufwendungsdarlehen“, RdErl. vom 27. 3. 1973 (MBl. NRW. S. 653),
1.4
„Bestimmungen über die Förderung des steuerbegünstigten Wohnungsbaues mit Aufwendungsdarlehen“, RdErl. vom 13. 4. 1978 (MBl. NRW. S. 558),
1.5
„Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1979", RdErl. vom 20. 2. 1979 (MBl. NRW. S. 486),

1.6
„Bestimmungen über die Förderung der Modernisierung und des Umbaues von Wohnungen im Ruhrgebiet – RuhrBauP“, RdErl. vom 13. 2. 1980 (MBl. NRW. S. 256),
1.7
„Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1984“, RdErl. vom 16. 3. 1984 (SMBl. NRW. 2370),
1.8
„Wohnungsbauförderungsbestimmungen“, RdErl. vom 30. 9. 1997 (SMBl. NRW. 2370), in der jeweiligen Fassung,
1.9
„Altenwohnungsbestimmungen 1984“, RdErl. vom 19.3. 1984 (SMBl. NRW. 2370), in der jeweiligen Fassung.

2
Zuständigkeiten

Die Sicherung der Zweckbestimmung obliegt den nach § 3 des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 561/SGV. NRW. 237) in Verbindung mit §§ 2 Nr. 3, 4 Abs. 1 und 5 Nr. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit im Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen vom 2. 6. 1992 (GV. NRW. S. 190/SGV. NRW. 237) sowie den nach § 3 WoBindG oder § 88 f Abs. l Satz 2 II. WoBauG zuständigen Behörden.

3
Zu §§ 88a Abs. l und 88d II. WoBauG: Zweckbestimmungen der Wohnungen
3.1
Sicherstellung der Zweckbestimmung
Die Zweckbestimmung wird durch die - auf den Förderungsbestimmungen beruhende und in dem Bewilligungsbescheid und dem Zuschuss- oder Darlehensvertrag enthaltene - Verpflichtung des Bauherrn sichergestellt, die Wohnung nur Wohnungssuchenden gegen Übergabe einer Bescheinigung nach Nummer 3.22 zu überlassen.
3.2
Überlassung zum Gebrauch
3.21
Die/Der Verfügungsberechtigte (Bauherr/in oder Rechtsnachfolger/in) darf einem Wohnungssuchenden eine Wohnung in der Regel nur zum Gebrauch überlassen, wenn die wohnungssuchende Person eine Bescheinigung der zuständigen Stelle übergibt, wonach sie für die geförderte Wohnung bezugsberechtigt ist (Nummer 3.22 bis 3.24). Ausnahmen richten sich nach Nummern 3.26 oder 3.27.
3.22
Die Bescheinigung wird von der nach § 3 WoBindG zuständigen Stelle für eine bestimmte Wohnung erteilt. Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres; die Frist beginnt am Ersten des auf die Ausstellung der Bescheinigung folgenden Monats.
3.23
Für Wohnungen, die nach den unter Nummern 1.1 bis 1.6 aufgeführten Bestimmungen gefördert worden sind, wird die Bescheinigung erteilt, wenn
a)
der Wohnungssuchende durch den Bezug der Wohnung eine öffentlich geförderte
Wohnung frei macht [§ 88 a Abs. l Buchstabe a) II. WoBauG] oder
b)
das Gesamteinkommen des Wohnungssuchenden die Einkommensgrenze des § 25 Abs. 2 II. WoBauG nicht um mehr als 60 v. H. übersteigt [§ 88 a Abs. 1 Buchstabe b) II. WoBauG in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung geltenden Fassung].
3.24
Für Wohnungen, die nach den unter Nummern 1.7 bis 1.9 aufgeführten Bestimmungen gefördert worden sind, wird die Bescheinigung erteilt, wenn
a)
das Gesamteinkommen des Wohnungssuchenden die Einkommensgrenze des § 25 Abs. 2 II. WoBauG nicht um mehr als 60 v. H. übersteigt [§ 88 a Abs. l Buchstabe b) II. WoBauG in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung geltenden Fassung] und
b)
die Größe der Wohnung die angemessene Wohnungsgröße im Sinne von Nummer 5.2 VV-WoBindG nicht überschreitet.
Ist die Wohnung im Bewilligungsbescheid einem bestimmten Personenkreis vorbehalten worden (Nummern 1.7 oder 1.8) oder hat sich der Bauherr bei der Förderung zur Überlassung an einen bestimmten Personenkreis verpflichtet, wird die Bescheinigung nur erteilt, wenn der Wohnungssuchende zu diesem Personenkreis gehört. Soweit der Vorbehalt zugunsten eines begünstigten Personenkreises nur auf einen bestimmten Anteil der Wohnungen eines Gebäudes bezogen ist, wird die Bescheinigung nur erteilt, wenn sichergestellt ist, dass der entsprechende Anteil der Wohnungen des Gebäudes Wohnungssuchenden des begünstigten Personenkreises überlassen wird.
3.25
Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ist der RdErl. vom 1. 9. 1994 in der jeweils geltenden Fassung (MBl. NRW. S. 1170/SMBl. NRW. 2370) anzuwenden.
3.26
Wenn die Inhaberin/der Inhaber der Bescheinigung verstorben oder aus der Wohnung ausgezogen ist, darf die/der Verfügungsberechtigte die Wohnung ohne Übergabe einer Bescheinigung hausstandsangehörigen Familienangehörigen, die nach § 569a Abs. 2 BGB in das Mietverhältnis eingetreten sind, und dem Ehegatten zum Gebrauch überlassen. Ist die Wohnung auch mit Wohnungsfürsorgemitteln für Landesbedienstete gefördert worden, so darf die/der Verfügungsberechtigte die Wohnung einer wohnungssuchenden Person ohne Übergabe einer Bescheinigung überlassen, wenn einer Bezirksregierung oder einer Oberfinanzdirektion ein Besetzungsrecht zusteht und diese das Besetzungsrecht zugunsten der wohnungssuchenden Person ausübt (analog § 4 Abs. 5 WoBindG).
3.27
Die/Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung einer wohnungssuchenden Person ohne Übergabe einer Bescheinigung überlassen, wenn die zuständige Stelle sie/ihn hiervon auf ihren/seinen Antrag hin freigestellt hat. § 7 WoBindG und Nr. 7 VV-WoBindG gelten entsprechend. Abweichend hiervon gilt:
Die Freistellung ist auf die Dauer der Nutzung durch die/den Nichtwohnberechtigte/n zu befristen. Die Freistellung analog § 7 Abs. 1 Nrn. 2 oder 3 WoBindG darf nur erteilt werden, wenn der/die Verfügungsberechtigte auf die Auszahlung der anteilig auf die Wohnung entfallenden Aufwendungszuschüsse oder -darlehen für die Dauer der Freistellung verzichtet hat. Dieser befristete Verzicht berührt nicht die Dauer der Zweckbestimmung. Die zuständige Stelle hat die Wohnungsbauförderungsanstalt von dem Verzicht und dessen Dauer zu unterrichten.
3.3
Selbstnutzung durch die Verfügungsberechtigten
3.31
Die/Der Verfügungsberechtigte darf eine ihr/ihm gehörende Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle selbst benutzen. Die Genehmigung ist der/dem Verfügungsberechtigten auf ihren/ seinen Antrag hin zu erteilen,
a)
wenn sie/er die Voraussetzungen des § 88 a Abs. 1 Buchstabe b) II. WoBauG erfüllt oder
b)
wenn sie/er mindestens vier Wohnungen in einem der in Nummer 1 aufgeführten Förderungsprogramme geschaffen hat und eine dieser Wohnungen selbst beziehen will.
3.32
Die/Der Verfügungsberechtigte darf eine ihr/ihm gehörende Wohnung ohne die Genehmigung nach Nummer 3.31 beziehen, wenn die zuständige Stelle sie/ihn hiervon freigestellt hat; Nummer 3.27 gilt entsprechend. Eine Benutzungsgenehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Bauherrin/der Bauherr eines Eigenheimes, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder ihre/seine wohnberechtigten Angehörigen die von ihr/ihm bei der Bewilligung der Aufwendungsdarlehen/-zuschüssen ausgewählte Wohnung benutzen wollen.
3.4
Zweckentfremdung
3.41
Aufgrund der Zweckbestimmung nach § 88a Abs. 1 II. WoBauG darf die geförderte Wohnung weder ganz noch teilweise anderen als Wohnzwecken zugeführt oder durch bauliche Maßnahmen derart verändert werden, dass sie für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist. Dies gilt entsprechend für die nach § 88 d II. WoBauG geförderten Wohnungen auch außerhalb des Geltungsbereichs der Zweckentfremdungsverordnung, wenn die Fördervorschriften oder die vertraglichen Vereinbarungen dies vorsehen.
3.42
Im Anwendungsbereich der „Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum“ vom 4. 7. 1995 (GV. NRW. S. 610/SGV. NRW. 238) gilt:
Die zuständige Stelle kann eine Zweckentfremdung genehmigen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse der/des Verfügungsberechtigten oder einer/eines Dritten an der Zweckentfremdung besteht (analog § 12 Abs. 3 WoBindG). Die Genehmigung ist auf längstens 5 Jahre zu befristen und darf nur erteilt werden, wenn die/der Verfügungsberechtigte auf die Auszahlung der anteilig auf die Wohnung entfallenden Aufwendungszuschüsse oder -darlehen für die Dauer der Zweckentfremdung verzichtet und gewährte Baudarlehen zurückgezahlt hat. Der befristete Verzicht berührt nicht die Dauer der Zweckbestimmung.
Die zuständige Stelle hat die Wohnungsbauförderungsanstalt von dem Verzicht und dessen Dauer sowie von der Verpflichtung zur Rückzahlung des anteiligen Darlehensbetrages zu unterrichten. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung ist auf der Grundlage des Darlehens- oder Zuschussvertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wohnungsbauförderungsanstalt entsprechend zu verfahren.
3.5
Verwaltungsgebühren
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 5.
August 1980 (GV. NRW. S. 924/SGV. NRW. S: 2011), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1995 (GV. NRW. S. 568/SGV. NRW. 2011) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührentarif.

4
Zu §§ 88a Abs. 2 und 88d II. WoBauG: Dauer der Zweckbestimmung
4.1
Die Zweckbestimmung beginnt
a)
mit dem Zugang des Bewilligungsbescheides, wenn Aufwendungszuschüsse oder -darlehen nach § 88 a II. WoBauG oder das Baudarlehen nach § 88 d II. WoBauG vor der Bezugsfertigkeit bewilligt werden,
b)
mit der Bezugsfertigkeit, wenn Aufwendungszuschüsse oder -darlehen vor der Bezugsfertigkeit beantragt, aber erst danach bewilligt werden,
c)
mit dem Zugang des Bewilligungsbescheides, wenn Aufwendungszuschüsse oder -darlehen nach der Bezugsfertigkeit beantragt und bewilligt werden.
4.2Die Zweckbestimmung entfällt von Anfang an, wenn
a)
vor der Bezugsfertigkeit oder
b)
nach der Bezugsfertigkeit, aber vor Auszahlung des ersten Zuschuss- oder Darlehensteilbetrages
der Bewilligungsbescheid widerrufen oder im Einvernehmen mit der Bauherrin/dem Bauherrn aufgehoben wird oder die Bauherrin/der Bauherr auf die Auszahlung der Aufwendungszuschüsse oder -darlehen oder das Baudarlehen endgültig verzichtet. Insoweit ist § 88 c II. WoBauG nicht anwendbar. Im Übrigen kann die Dauer der Zweckbestimmung nicht nachträglich durch Änderung des Bewilligungsbescheides oder des Zuschuss- oder Darlehensvertrages abgekürzt werden.
4.3
Der Zeitraum, für den sich durch die Gewährung der Mittel die laufenden Aufwendungen vermindern (Förderungszeitraum), beträgt
- nach den unter Nummern 1.1 bis 1.4 und 1.6 aufgeführten Bestimmungen 12 Jahre,
- nach den unter Nummer 1.5 und 1.7 bis 1.9 aufgeführten Bestimmungen 15 Jahre.
Er beginnt
a)
bei den nach Nummer 1.1 geförderten Wohnungen:
mit dem Tage der Bezugsfertigkeit der Hälfte der geförderten Wohnungen des Gebäudes,
b)
bei den nach Nummern 1.2 bis 1.9 geförderten Wohnungen:
mit dem Ersten des Monats, der auf die Bezugsfertigkeit der letzten Wohnung eines Gebäudes folgt.
Bestehen nach Beendigung des Förderungszeitraumes noch Forderungen aus einem nichtöffentlichen Baudarlehen, so hat die weitere Rückzahlung des nichtöffentlichen Baudarlehens (anders als bei den Förderungen des Ersten Förderungsweges, vgl. §§ 15, 16 WoBindG) keine Auswirkungen auf das Ende der Zweckbestimmung.
4.4
Die Dauer der Zweckbestimmung wird durch einen Wechsel der/des Verfügungsberechtigten nicht berührt. Die durch den Bewilligungsbescheid und den Zuschuss- oder Darlehensvertrag begründeten Verpflichtungen gelten auch für die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten, die/der die Wohnung durch Rechtsgeschäft erworben hat, ohne in den Zuschuss- oder Darlehensvertrag eingetreten oder dessen Verpflichtungen übernommen zu haben. Dies gilt entsprechend für die nach § 88 d II. WoBauG geförderten Wohnungen, wenn dies die Fördervorschriften oder die vertraglichen Vereinbarungen vorsehen. Aufwendungszuschüsse, Aufwendungsdarlehen und Baudarlehen können nicht auf eine andere Wohnung übertragen werden.
4.5
Die Wohnungsbauförderungsanstalt hat der/dem Verfügungsberechtigten schriftlich zu bestätigen, zu welchem Zeitpunkt die Zweckbestimmung planmäßig oder vorzeitig endet (§ 88 c Abs. 3 II. WoBauG). Eine Durchschrift der Bestätigung erhält die zuständige Stelle. Das Finanzamt erhält für Zwecke der Einheitsbewertung eine Durchschrift der
jeweiligen Bestätigung. Die/Der Verfügungsberechtigte ist über den Inhalt der Mitteilung an das Finanzamt zu unterrichten.

5
Zu § 88 b II. WoBauG: Kostenmiete
5.1
Aufgrund der Förderungsbestimmungen ist durch den Bewilligungsbescheid sowie den Zuschuss- oder Darlehensvertrag die Verpflichtung des Bauherrn zur Einhaltung der Kostenmiete nach § 88 b II. WoBauG übernommen worden.
5.2
Sind für eine Wohnung neben Aufwendungszuschüssen oder -darlehen auch Wohnungsfürsorgemittel für Angehörige des öffentlichen Dienstes gemäß § 87 a II. WoBauG gewährt worden, so richtet sich die Mietpreisbildung nach § 87 a II. WoBauG und § 16 NMV 1970 (§ 17 Abs. 6 NMV 1970).

6
Zu § 88 c II. WoBauG: Maßnahme bei Verstößen und vorzeitige Beendigung der Zweckbestimmung
6.1
Maßnahmen bei Verstößen
6.11
Außer der Kündigung des Aufwendungsdarlehens nach § 88 c Abs. 2 II. WoBauG kann die Wohnungsbauförderungsanstalt wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Darlehensvertrages
a)
bei den nach Nummer 1.1 geförderten Wohnungen:
laufende Zahlungen von jährlich 3 v. H. des Darlehenshöchstbetrages,
b)
bei den nach Nummern 1.2 bis 1.9 geförderten Wohnungen:
zusätzliche Leistungen von jährlich 8 v.H. vom Ursprungsbetrag (Betrag nach vollständiger Auszahlung des Aufwendungsdarlehens)
verlangen. Die Leistungen sind in der Regel von dem anteilig auf die Wohnung entfallenden Darlehensbetrag zu berechnen. Sie können auch vom gesamten Darlehensbetrag erhoben werden.
6.12
Die Kündigung des Aufwendungsdarlehens und die Forderung vertraglicher Leistungen stehen im Ermessen der Wohnungsbauförderungsanstalt. Bei einer bestimmungswidrigen Benutzung der Wohnung durch eine nichtberechtigte Person sollen in der Regel im Rahmen des Darlehensvertrages zusätzlich vertragliche Leistungen mit dem v.H.-Satz nach Nummer 6.11 gefordert werden.
Wenn mit einer Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Zustandes nicht zu rechnen ist oder es sich um eine Zweckentfremdung handelt, soll außerdem das Aufwendungsdarlehen gemäß § 88 c Abs. 2 II. WoBauG gekündigt werden. Die Kündigung des Aufwendungsdarlehens und die Forderung vertraglicher Leistungen sollen nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, namentlich der Bedeutung des Verstoßes, unbillig sein würde.
6.13
Bei den mit Aufwendungszuschüssen geförderten Wohnungen kann die Bewilligungsstelle die Bewilligung der Aufwendungszuschüsse widerrufen. Unabhängig von einem Widerruf kann die Wohnungsbauförderungsanstalt die Zahlung der Aufwendungszuschüsse einstellen und bereits gezahlte Zuschüsse zurückverlangen, wenn die Empfängerin/der Empfänger ihren/seinen Verpflichtungen aus dem Zuschussvertrag nicht nachkommt. Außerdem kann die Verzinsung der zurückzuzahlenden Zuschüsse mit jährlich 8 v. H. gefordert werden. Bei der Ausübung dieser Rechte sind Nummern 6.11 und 6.12 sinngemäß anzuwenden.
6.2
Vorzeitige Beendigung der Zweckbestimmung nach § 88 c Abs. 3 II. WoBauG
Die vorzeitige Beendigung der Zweckbestimmung setzt voraus, dass die Bauherrin/der Bauherr oder ihre/sein Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger in vollem Umfang, das heißt für alle geförderten Wohnungen des Objektes oder der Wirtschaftseinheit, auf die weitere Auszahlung der Aufwendungszuschüsse und/oder Aufwendungsdarlehen verzichtet (§ 88c Abs. 3 Sätze 1 und 2 II. WoBauG). Eine Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens im Sinne von § 88 c Abs. 3 Satz 3 II. WoBauG liegt nur dann vor, wenn die Bauherrin/der Bauherr oder ihre/sein Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger über den Verzicht auf die weitere Auszahlung des Aufwendungsdarlehens hinaus die schon ausgezahlten Raten des Aufwendungsdarlehens für das Objekt oder die Wirtschaftseinheit zurückgezahlt hat, so dass keinerlei Darlehensverpflichtungen mehr vorhanden sind und neue Darlehensverpflichtungen nicht entstehen.

7
Zu § 88 f II. WoBauG: Erfassung und Kontrolle der Wohnungen
7.1
Nach § 88 f II. WoBauG ist bei der Erfassung und Kontrolle der nach § 88 II. WoBauG geförderten Wohnungen § 2 WoBindG entsprechend anzuwenden. Näheres regelt die Nummer 2 VV-WoBindG in Verbindung mit der Anlage 1 zu Nummer 2.1 VV-WoBindG (Kontroll-Richtlinien), die insofern sinngemäß anzuwenden sind. Die erforderlichen Vordrucke werden von der Wohnungsbauförderungsanstalt rechtzeitig vor dem Berichtstermin (1. 4. eines jeden Kalenderjahres, vgl. Nr. 4.1 Kontroll-Richtlinien) den zuständigen Stellen übersandt.
Die Erfassung der Wohnungssuchenden erfolgt auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Wohnungsgesetz vom 6.11. 1984 (GV. NRW; S. 681/SGV. NRW. 238) und des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. 11. 1971 (BGBl. I S. 1745), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.
6. 1994 (BGBl. I S. 1184).
7.2
Nummer 5 Kontroll-Richtlinien wird mit der Maßgabe angewandt, dass die zuständigen Kommunalbehörden für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle von der Wohnungsbauförderungsanstalt einen Verwaltungskostenbeitrag von 2,50 Euro (bis 31. 12. 2001; 5,- DM) je Wohnung am Ende des Berichtsjahres erhalten.
7.3
Soweit im Einzelfall begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass gegen die Verpflichtungen nach §§ 88 a, 88 b II. WoBauG oder die aufgrund des § 88d II. WoBauG eingegangenen Verpflichtungen verstoßen wurde, hat die zuständige Stelle den Sachverhalt aufzuklären und die Wohnungsbauförderungsanstalt zu unterrichten. Verwaltungskostenbeiträge werden hierfür nicht gewährt.

8
Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 30. April 2006 außer Kraft.

MBl. NRW. 1980 S. 822, geändert durch RdErl. v. 11.7.1995 (MBl. NRW 1995 S. 1410), 12.04.2001 (MBl. NRW 2001 S. 861)


Anlagen: