Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verwaltungsvorschriften zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (VV-AFWoG) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 2.4.1993 – IV B 3-6320-230/93 (am 01.01.2003: MSWKS)
Historisch:
Verwaltungsvorschriften zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (VV-AFWoG) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen v. 2.4.1993 – IV B 3-6320-230/93 (am 01.01.2003: MSWKS)
Verwaltungsvorschriften zum Abbau
der Fehlsubventionierung
im Wohnungswesen (VV-AFWoG)
RdErl. d. Ministeriums für Bauen
und Wohnen
v. 2.4.1993 – IV B 3-6320-230/93
(am 01.01.2003: MSWKS)
1
Zu Artikel 1 2. AFWoG NRW und § 1 AFWoG: Anwendungsbereich
1.1
Nach dem WoFG geförderte Wohnungen
Die VV-AFWoG gelten mit den Maßgaben nach den Nummern 1.11 bis 1.13
entsprechend für Inhaber der nach dem WoFG geförderten oder als gefördert
geltenden Wohnungen, die nach §§ 34 bis 37 WoFG in Verbindung mit
Artikel 1 Abs. 1 2. AFWoG NRW zu einer Ausgleichszahlung herangezogen werden;
nicht anwendbar sind die Nummern 3.1 bis 3.2 und 5.4 bis 5.44.
1.11
An die Stelle des Zeitpunkts der Bewilligung tritt der Zeitpunkt
der Förderzusage.
1.12
An die Stelle des zulässigen Entgelts (Nr. 2.2) tritt die gemäß Förderzusage
höchstens zulässige Miete.
1.13
Anstelle des Überprüfungsvorbehalts (Nr. 5.4) ist ein Widerrufsvorbehalt nach §
49 Abs. 1 VwVfG NRW zulässig.
1.14
Ein Herabsetzungsgrund von Amts wegen (ohne vorangehendes
Antragsverfahren) liegt nach Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 2. AFWoG NRW
vor, wenn
- ein Wohnungsinhaber Leistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) oder dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhält und daneben keine Einkünfte erzielt werden,
bei deren Berücksichtigung eine Ausgleichszahlung zu leisten wäre (vgl. Artikel
2 Nr. 2 Abs. 1 Ziffer 6 Buchstabe c 2. AFWoG NRW),
- eine Wohnung aufgrund eines Wohnberechtigungsscheins
genutzt wird, der zu Beginn des Leistungszeitraumes nicht älter als 2 Jahre ist
(Artikel 2 Nr. 2 Abs. 1 Ziffern 9 und 10 2. AFWoG NRW),
- eine Wohnung aufgrund einer mit den Einschränkungen der
Ziffer 11 Artikel 2 Nr. 2 Abs. 1 2. AFWoG NRW erteilten Freistellung nach § 7
WoBindG in Verbindung mit § 30 WoFG/einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 2 WoBindG
genutzt wird, die zu Beginn des Leistungszeitraums nicht älter als zwei Jahre ist,
- unabhängig vom Zeitpunkt der Erteilung (vgl. Ziffer 12
Artikel 2 Nr. 2 Abs. 1 2. AFWoG NRW)
a) eine
Freistellung nach § 7 Abs. 1 WoBindG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 WoFG
wegen des nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen entfallenen
überwiegenden öffentlichen Interesses an den Bindungen erteilt worden ist,
b) eine Freistellung nach § 7 Abs. 1 WoBindG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr.
2 WoFG aus ausschließlichem oder überwiegendem öffentlichen Interesse erteilt
worden ist,
c) eine Freistellung nach § 7 Abs. 1 WoBindG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr.
4 WoFG erteilt worden ist und zu Beginn des Leistungszeitraums die zugrunde
liegende Pflegebedürftigkeit eines Wohnungsinhabers oder eines Angehörigen in
einer benachbarten Wohnung noch besteht,
d) eine Freistellung nach § 7 Abs. 1 WoBindG in Verbindung mit § 30 Abs. 1
Nr. 3 WoFG zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Strukturen in der
Wohnungsbelegung erteilt worden ist,
- in den
letzten drei Jahren die Ausgleichszahlung nicht beigetrieben werden konnte und
sich die Vermögensverhältnisse offensichtlich nicht geändert haben (Artikel 2
Nr. 2 Abs. 3).
Diese Tatbestände führen im Verlaufe eines
Leistungszeitraums zur sofortigen Beendigung der Leistungspflicht ab Eintritt
des Herabsetzungsgrundes; im Übrigen wird eine Leistungspflicht von vornherein
nicht begründet.
1.15
Die in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe d), Spiegelstriche 1 bis 5 2. AFWoG NRW
genannten Ausnahmen von der Leistungspflicht entsprechen
sinngemäß den Ausnahmen in Artikel 2 Nr. 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 und 7 2.
AFWoG NRW; die in § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2 WoFG benannten Ausnahmen von der
Leistungspflicht entsprechen sinngemäß den Ausnahmen in Artikel 2 Nr. 2 Abs. 1
Ziffern 5, 6a, 6b und 6d 2. AFWoG NRW.
Die Ausnahmen sind ab Beginn des Monats, in dem sie eingetreten sind,
zu berücksichtigen
1.2
Erhebungsgebiete
Die Erhebungsgebiete der Ausgleichszahlung sind in § 1 der DVO-AFWoG vom
22. September 1982 (GV. NRW. S. 612), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.
Oktober 1988 (GV. NRW. S. 432/SGV. NRW. 237), und in der DVO-AFWoG NRW vom 15.
November 1989 (GV. NRW. S. 586/SGV. NRW. 237) bestimmt.
1.3
Wohnungsinhaber
Eine nicht nur vorübergehende Nutzung der Wohnung (Artikel 1 Abs. 5 2. AFWoG NRW) liegt vor, wenn der Wohnungsnutzer seinen/die Wohnungsnutzerin ihren
Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat. Indiz hierfür kann insbesondere die
Anmeldung sein, wenn der Wohnungsnutzer/die Wohnungsnutzerin keinen anderen
Wohnsitz hat.
2
Zu Artikel 2 Nr. 1 2. AFWoG NRW und § 1 AFWoG: Erhebungssystem
2.1
Erhebung der Ausgleichszahlung
Die einkommensabhängig gestaffelte Ausgleichszahlung darf von Verfassung
wegen den Unterschiedsbetrag zwischen dem für die Wohnung zulässigen Entgelt
(vgl. Nummer 2.2) und dem für sie geltenden Höchstbetrag (vgl. Nummer 2.3)
nicht übersteigen. Besteht ein Subventionsvorteil bis zur Höhe dieses
Unterschiedsbetrages, so wird er entsprechend der Leistungsfähigkeit der
Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsinhaber innerhalb des Leistungszeitraumes von Amts
wegen abgeschöpft (Beschränkung). Voraussetzung ist, dass das Gesamteinkommen
die Einkommensgrenze des § 9 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) am Stichtag
(vgl. Nummer 4) um mehr als 20 v. H. überschreitet und keine Ausnahme von der
Leistungspflicht vorliegt (vgl. Nummer 3).
Zur Beschränkung der Ausgleichszahlung ist ein besonderer Antrag nicht
erforderlich. Auch noch innerhalb des Leistungszeitraumes kann die Beschränkung
angeregt und vorgenommen werden, z. B. im Zusammenhang mit der verspäteten
Bekanntgabe des zulässigen Entgelts. Nach Ablauf des Leistungszeitraumes ist
eine Beschränkung vorbehaltlich des Artikels 2 Nr. 4 Buchstabe b Abs. 2 2.
AFWoG NRW nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand (§ 32 VwVfG NRW) zulässig.
2.2
Zulässiges Entgelt
Als zulässiges Entgelt ist grundsätzlich jeweils die für den Beginn
eines neuen Leistungszeitraumes zu erwartende Miethöhe zugrunde zu legen, die
der zuständigen Stelle mitgeteilt oder auf sonstige Weise bekannt geworden ist.
Maßgebend ist das tatsächlich gezahlte/zu Beginn des Leistungszeitraumes zu
zahlende Entgelt ohne Betriebskosten, Vergütungen und Zuschläge, jedoch unter
Anrechnung der in Artikel 2 Nr. 1 Abs. 2 2. AFWoG NRW aufgeführten besonderen
Zuschläge, die der Vermieterin/dem Vermieter durch zusätzliche Aufwendungen für
einzelne Wohnungen oder Wohnungsinhaberinnen/ Wohnungsinhaber entstehen, und
die neben der Einzelmiete zu entrichten sind. Ist das gezahlte Entgelt
verringert, weil es (z.B. bei einer eigenständig gewerblichen Lieferung von
Wärme) keine oder verringerte Kostenanteile für Anlagen oder Einrichtungen (z.
B. Heizungsanlage) enthält, so ist zum Ausschluss einer überhöhten
Subventionsabschöpfung anstelle des gezahlten Entgelts das fiktive Entgelt
zugrunde zu legen, welches sich unter Einbeziehung der Kosten,
Finanzierungsmittel und laufenden Aufwendungen der Anlagen oder Einrichtungen
ergäbe. Die Summe dieser Gesamtmietbelastung ist dem geltenden Höchstbetrag
gegenüber zu stellen.
Da eine korrekte Bestimmung der Mietdifferenz nur möglich ist, wenn das Entgelt
und der Höchstbetrag die gleichen Kostenelemente enthalten, sind das Entgelt
und der Höchstbetrag erforderlichenfalls vergleichbar zu machen: Enthält das
Entgelt einen Ansatz für Schönheitsreparaturen, so muss dieser Ansatz auch dem
Höchstbetrag hinzugefügt werden; sofern er ihn nicht schon enthält. Ist der
Höchstbetrag ein Mietspiegelwert, so ist den Erläuterungen des Mietspiegels zu
entnehmen, ob er einen Ansatz für Schönheitsreparaturen aufweist; ggf. muss
dieser Ansatz bei den Stellen ermittelt werden, die den Mietspiegel
herausgegeben haben. Wird danach der Höchstbetrag überschritten, so ist die
Ausgleichszahlung um den überschreitenden Betrag zu beschränken.
Nachträgliche Veränderungen des zulässigen Entgelts, die noch bis zum Beginn
des Leistungszeitraumes eintreten, sind bei späterem bekannt werden noch bis
zum Ablauf des Leistungszeitraumes berücksichtigungsfähig. Unterschreitet das
gezahlte/zu zahlende Entgelt das preisrechtlich zulässige Entgelt, so beruht dieser
Mietvorteil nicht auf der Subventionswirkung der Förderungsmittel. Da von
Verfassungs wegen keine über den Fördervorteil hinausgehende
Subventionsabschöpfung zulässig ist, muss in einem solchen Falle entsprechend
Artikel 2 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 2. AFWoG NRW zur Ermittlung des
Unterschiedsbetrages zum geltenden Höchstbetrag an Stelle des gezahlten das
(höhere) preisrechtlich zulässige Entgelt zugrunde gelegt werden. Eine
mietpreisrechtliche Nachprüfung des gezahlten Entgelts ist nur geboten, wenn
Erkenntnisse oder Plausibilitätserwägungen den Schluss nahe legen, dass das
zulässige Entgelt um mehr als 5 v. H. überschritten wird.
Bei einer wegen der Höhe der gezahlten Miete festgestellten Nichtabgabepflicht
(vgl. Nummer 2.1) können die erforderlichen „Null-Bescheide“ (vgl. Nummer 5.2)
ohne vorangegangene Einkommensprüfung erteilt werden.
2.3
Höchstbetrag
Die bei der Neuvermietung einer freifinanzierten Vergleichswohnung
rechtmäßig erzielbare Miete bildet von Verfassung wegen die absolute Obergrenze
für die sich aus zulässigem Entgelt und Ausgleichszahlung zusammensetzende
Gesamtbelastung der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber.
Als geltender Höchstbetrag ist grundsätzlich die Obergrenze der
Mietspanne des örtlichen Mietspiegels gemäß §§ 558c oder 558d BGB zugrunde
zu legen; Betriebskosten, Zuschläge (gegebenenfalls mit Ausnahme der in Artikel
2 Nr. 1 Abs. 2 2. AFWoG NRW aufgeführten) sowie Vergütungen bleiben
unberücksichtigt.
Für Zwecke der Erhebung der
Ausgleichszahlung ist ein Mietspiegel nur geeignet, wenn er
a) den Anforderungen der §§ 558c oder 558d BGB entspricht.
b) eine Mietspanne ausweist oder wenn der Mietspiegel Kriterien enthält, die
die Berechnung einer Mietspanne ermöglichen. Mietspiegel, die lediglich
Mietrichtwerte (Durchschnittswerte) enthalten, sind zur Beschränkung der
Ausgleichszahlung nicht anwendbar.
c) zu Beginn des Leistungszeitraumes/bei Bezug der Wohnung gültig ist. Ein
Mietspiegel der älter als zwei Jahre ist, kann herangezogen werden, wenn er
beim Mieterhöhungsverlangen üblicherweise weiterhin verwendet wird.
Mit der Bezugnahme des Artikel 2 Nr. 1 Abs. 3 2. AFWoG NRW auf die §§ 558c
oder 558d in Verbindung mit § 558 Abs. 2 BGB wird zugelassen, mangels örtlichen
Mietspiegels auf den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde zurückzugreifen.
Ist ein für Zwecke der Erhebung der Ausgleichszahlung anwendbarer
Mietspiegel nicht vorhanden (z. B. weil die Obergrenze der Mietspanne nicht dem
bei Neuvermietungen tatsächlich erzielbaren Entgelt entspricht), so ist statt
dessen die nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen
tatsächlich rechtmäßig erzielbare ortsübliche Vergleichsmiete für eine der
geförderten Wohnung entsprechende freifinanzierte Wohnung maßgeblich. Für
Gemeinden ohne anwendbaren Mietspiegel erweist sich insoweit verstärkt ein
Bedarf, neue Mietspiegel anzuregen oder flächendeckende Mietenkataster
anzulegen. Die Erkenntnisse der zuständigen Stellen über geltende Höchstbeträge
sind auf dem Laufenden zu halten, insbesondere um Beschränkungen im laufenden
Leistungszeitraum von Amts wegen zu ermöglichen (vgl. Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe
c) 2. AFWoG NRW).
Alle zuständigen Stellen informieren in ihrem Zuständigkeitsbereich die
Haushalte in geförderten Wohnungen über die jeweils aktuellen Höchstbeträge, so
dass die Möglichkeit zur Anregung von Beschränkungen und begründeter
Herabsetzungsanträge (Artikel 2 Nr. 7 Abs. 2 2. AFWoG NRW) eröffnet wird.
2.4
Amtshilfe
Die im Gemeindegebiet geltenden Höchstbeträge und die Kriterien für deren
Ableitung teilen die in der sozialen Wohnraumförderung zuständigen Stellen den
örtlich zuständigen Stellen für die mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten
Wohnungen mit und leisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Einzelfall Amtshilfe
bei der Ermittlung des jeweiligen Höchstbetrages. Entsprechendes gilt für den
Fall einer zwischenzeitlichen Änderung der Höchstbeträge.
2.5
Zwölftel-Überschreitungs-Regelung
Zur Verringerung der monatlichen Ausgleichszahlung auf den 12. Teil des
Betrages, um den das Gesamteinkommen die erhöhte Einkommensgrenze nur
geringfügig übersteigt (Artikel 2 Nr. 1 Abs. 4 2. AFWoG NRW), ist bei den
jeweiligen Zwischenrechnungen noch nicht auf- oder abzurunden. Der Betrag ist
gemäß Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe d) 2. AFWoG NRW erst nach Ermittlung der
monatlichen Ausgleichszahlung im Endergebnis auf volle Euro-Beträge abzurunden.
2.6
Wohnflächenberechnung
Soweit die Wohnfläche nach der II. BV ermittelt worden ist, verbleibt es
bei dieser Berechnung (§ 42 II. BV). Bei Wohnungen, die im Geltungsbereich des
I. WoBauG gefördert worden sind, bleiben die nach der I. BVO ermittelten
Wohnflächen maßgebend (§ 46 II. BV). Auf- und Abrundungen sind nicht zulässig.
Daher ist nur diejenige Wohnfläche zugrunde zu legen, die zuletzt bei der
Bewilligung oder der Anerkennung der Schlussabrechnung oder bei späteren
baulichen Maßnahmen wie Modernisierung, Wohnungserweiterung oder
Wohnungsteilung oder Ausbauvon Zubehörräumen zutreffend festgestellt worden
ist. Sie ist nur dann zu überprüfen und ggf. neu zu ermitteln, wenn sie sich
danach durch weitere bauliche Maßnahmen verändert hat. Soweit nach dem 31.
Dezember 2003 bauliche Veränderungen an dem Wohnraum vorgenommen wurden, die
eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften
der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) anzuwenden
3
Zu Artikel 2 Nr. 2 2. AFWoG NRW: Ausnahmen von der Leistungspflicht
3.1
Mietwohnungen
3.11
Von der Leistungspflicht ausgenommen sind neben den Eigentümerinnen und
Eigentümern von Eigentumsmaßnahmen auch Erwerberinnen und Erwerber, auf die
zwar noch kein Eigentum übergegangen ist, zu deren Gunsten jedoch schon eine
Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, so dass demnächst die
Eigentumsumschreibung vorgenommen wird.
3.12
Zahlt die Eigentümerin oder der Eigentümer den Darlehensbetrag der öffentlichen
Mittel/Wohnungsfürsorgemittel vorzeitig zurück, der auf die von ihr/ihm
genutzte Mietwohnung entfällt, so wird sie/er abgabenfrei. Eine Ausnahme von
der Leistungspflicht gem. Art. 2 Nr. 2 Abs. 1 Nr. 3 2. AFWoG NRW liegt erst
vor, wenn der noch valutierende Anteil der als Darlehen gewährten öffentlichen
Mittel zurückgezahlt worden ist, der auf die von der Eigentümerin/vom
Eigentümer selbstgenutzte Mietwohnung entfällt, und der anteilige Zuschuss
nicht mehr gezahlt wird.
Der Anteilsbetrag errechnet sich nach dem Verhältnis der Wohnflächen der
einzelnen Wohnungen zueinander, sofern nicht der Bewilligung ein anderer
Maßstab zugrunde gelegen hat. Bei anteiliger Mittelrückzahlung ist der Zeitpunkt
der Gutschrift der anteiligen öffentlichen Mittel auf dem Konto der
Darlehensgläubigerin/des Darlehensgläubigers maßgebend. Der Ausnahmetatbestand
ist dagegen noch nicht verwirklicht, wenn die Eigentümerin/der Eigentümer der
selbstgenutzten Mietwohnung den Anteilsbetrag lediglich bereits überwiesen hat.
Der Ausnahmetatbestand betrifft nur natürliche Personen, die die Mietwohnung
als Eigentümerin oder Eigentümer nutzen; ein Miteigentumsanteil reicht zur
Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes aus. Auf Nießbrauchberechtigte ist der
Ausnahmetatbestand nicht anwendbar
3.13
Wohnungsberechtigte Wohnungsinhaberinnen oder Wohnungsinhaber nach § 4 Abs. 1
Buchstaben a), b) oder c) des Bergarbeiterwohnungsbaugesetzes, die eine nach
diesem Gesetz geförderte Wohnung bewohnen, sind von der Ausgleichszahlung
befreit. Diese Regelung ist durch das AFWoG NRW vom 31.10.1989 auch auf solche
Bergbauangehörige ausgedehnt worden, die eine vor dem 15. 2. 1952 mit
Landesmitteln für Bergarbeiter geförderte Wohnung bewohnen. Die
Ausnahmeregelung ist in den Ausnahmekatalog des Artikels 2 Nr. 2 2. AFWoG NRW
aufgenommen worden.
3.14
Ab 1.1.2005 treten an die Stelle
- der Arbeitslosenhilfe nach den §§ 190 bis 195 SGB III:
die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (sog.
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld),
- der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG:
die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII,
- der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem GSiG:
die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§
41 bis 46 SGB XII.
3.2
Soweit Behörden des Bundes bei den sowohl mit öffentlichen als auch mit
Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Wohnungen als zuständige Stellen die
Ausgleichszahlung erheben, haben ihnen die Städte und Kreise als zuständige
Stellen nach dem WoBindG die Ausnahmetatbestände unter Angabe der Datenlage und
der Entscheidungsgründe mitzuteilen (vgl. im Übrigen zur Amtshilfe Nummern 2.4
und 8.3).
Erhebung der Ausgleichszahlung bei Bezug der Wohnung innerhalb des Leistungszeitraumes
Wurde eine geförderte Wohnung innerhalb des Leistungszeitraumes neu
bezogen, so sind die Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsinhaber daraufhin zu
überprüfen, ob eine Leistungspflicht nach Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe c) 2. AFWoG
NRW besteht. Überschritt das anrechenbare Gesamteinkommen neun Monate vor
Wohnungsbezug die maßgebende Einkommensgrenze des § 9 WoFG um mehr als 20 v.
H., liegt keiner der Ausnahmetatbestände des Artikel 2 Nr. 2 2. AFWoG NRW vor
und lässt der Mietpreisunterschied zwischen zulässigem Entgelt und Höchstbetrag
im Zeitpunkt des Bezuges eine Ausgleichszahlung zu, so wird die Abschöpfung des
Subventionsvorteils durch Festsetzung der Ausgleichszahlung nach dem 2. AFWoG
NRW vorgenommen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn keiner der Ausnahmetatbestände
nach § 34 Abs. 4 WoFG oder Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe d), Spiegelstriche 1 bis
5 2. AFWoG NRW und keiner der Herabsetzungsgründe nach Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3
Halbsatz 1 2. AFWoG NRW vorliegt.
3.4
Datenübermittlung
Die für den Gesetzesvollzug notwendigen Daten übermitteln die zuständigen
Stellen nach § 3 WoBindG den für den Vollzug des AFWoG zuständigen Stellen,
insbesondere den unter Nummer 10.1 genannten zuständigen Stellen (vgl. Nummer
8.3).
3.5
Berücksichtigung der Ausnahmen
Nach Artikel 2 Nr.2 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe c) 2.
AFWoG NRW sind die Ausnahmen von der Leistungspflicht ab Beginn des Monats, in
dem sie eingetreten sind oder ab Bezug der Wohnung zu berücksichtigen. Die
Befreiung von der Leistungspflicht gilt nur für den betreffenden
Leistungszeitraum. Beendet ein Ausnahmetatbestand die schon festgestellte
Leistungspflicht, so soll ein Änderungsbescheid erlassen werden, mit dem die
Leistungspflicht ab Beginn des Monats aufgehoben wird, in dem der
Ausnahmetatbestand eingetreten ist. Die zuviel gezahlte Ausgleichszahlung ist
zu erstatten.
3.6
Ausnahmen wegen Vermietungsschwierigkeiten oder zum Erhalt oder zur Förderung
sozial gemischter Belegungsstrukturen
Der Ausnahmetatbestand des Artikel 2 Nr. 2 Abs. 4 2. AFWoG NRW lässt es zum
einen zu, auf die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise zu verzichten, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Vermietbarkeit sonst während des
Leistungszeitraumes nicht gesichert wäre. Bei der Beurteilung von Tatsachen,
die die Annahme von Vermietungsschwierigkeiten bei Erhebung der
Ausgleichszahlung rechtfertigen, ist nicht nur auf schon anzutreffende akute
Wohnungsleerstände abzustellen. Vielmehr sind für die Dauer des jeweils zur
Veranlagung anstehenden Leistungszeitraumes u.a. auch folgende Besonderheiten
zu berücksichtigen:
- die örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse, die vor allem von der
Wohnungsnachfrage und dem Wohnungsangebot bestimmt sind (z. B. örtliches
Vergleichsmietenniveau unterhalb der Einzelmiete),
- Lagekriterien der Wohnung, die bei der Ableitung des Höchstbetrages
unberücksichtigt bleiben (z. B. Mieterstruktur, sozialer Brennpunkt),
- baulicher Zustand der Wohnung (z. B. Verfall der Bausubstanz in Folge
Überalterung),
- Einwirkung schädlicher Umwelteinflüsse auf die Wohnung (z. B. hohe
Immissionsbelastung),
- die Dauer der erkannten Vermietungsschwierigkeit über einen vorübergehenden
Zeitraum hinaus, für den die Kostenmiete das Mietausfallwagnis (§ 29 II.BV) und
das Umlageausfallwagnis (§ 25 a NMV 1970) enthält.
Führen solche Akzeptanzprobleme zusammen mit der Erhebung der
Ausgleichszahlung zu Vermietungsschwierigkeiten, so entscheidet die örtlich für
den Gesetzesvollzug zuständige Stelle gegebenenfalls im Einvernehmen mit den
übrigen für die Durchführung des 2. AFWoG NRW im gleichen Wohnungsbestand
örtlich zuständigen Stellen über
- den teilweisen Verzicht auf die Ausgleichszahlung
oder
- die vollständige Ausnahme von der Leistungspflicht
für den jeweils maßgebenden Leistungszeitraum. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG erfordert es regelmäßig, wegen der
objektiv für sämtliche Wohnungen eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit
in gleicher Weise gebotenen Annahme der Vermietungsschwierigkeit nicht nur
einzelne Wohnungsinhaber und Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsbewerber und
Wohnungsbewerberinnen von der Leistungspflicht auszunehmen, sondern die
Maßnahme auch auf die übrigen Haushalte desselben Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit
zu erstrecken.
Ihre Entscheidung trifft die zuständige Stelle mit entsprechend nachprüfbarer
Begründung durch Aussonderung der betreffenden Wohnungen aus der Veranlagung
und durch Bescheid gegenüber der/dem Verfügungsberechtigten der Wohnung oder
des Gebäudes.
4
Zu Artikel 2 Nr. 3 2. AFWoG NRW: Einkommensprüfung
4.1
Anwendung des Einkommensprüfungserlasses
Für die Einkommensprüfung nach §§ 9 und 20 bis 24 WoFG sind die
Einkommensverhältnisse (Einkommen und Einkommensgrenze) am Stichtag maßgebend.
Dies sind
- in der Regel:
der 1. April vor Beginn eines Leistungszeitraumes (Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe
b) Satz 1 2. AFWoG NRW),
der Zeitpunkt der Änderung der Einkommensverhältnisse, frühestens der Zeitpunkt
der Aufforderung (Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b) Satz 2 Ziffer 1 i.V.m.
Nr. 5 Abs. 1 2. AFWoG NRW),
die Einkommensverhältnisse neun Monate vor Beginn des Leistungszeitraumes, es
sei denn, die Einkommensverhältnisse sind bereits innerhalb dieses Zeitraumes
überprüft worden (Artikel 2Nr. 3 Buchstabe c) Satz 2, 2. Spiegelstrich 2. AFWoG NRW),
der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b) Satz
2 Ziffer 2 i.V.m. Nr. 7 Abs. 2 2. AFWoG NRW),
die Einkommensverhältnisse sechs Monate vor Beginn des Leistungszeitraumes (§ 9
Abs. 4 AFWoG).
Ein/e Wohnungsinhaber/in befindet sich am Stichtag (1. 4. 2004) in der
Elternzeit, die noch bis zum 1. 3. 2005 andauert. Danach wird sie/er ins
Erwerbsleben zurückkehren und monatliche Einkünfte aus nichtselbstständiger
Tätigkeit erzielen.
Bei strikter Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 3 WoFG würde
dem/der Wohnungsinhaber/in bereits am 1. 4. 2004 das auf 12 Monatseinkünfte
umgerechnete (fiktive) Einkommen zugerechnet, das jedoch erst ab 1. 3. 2005
tatsächlich erzielt wird. Dies würde in der Zeit vom 1. 1. 2005 bis 28. 2. 2005
zu einer erhöhten Leistungspflicht führen, obgleich die hierfür maßgeblichen
Einkünfte dem/der Wohnungsinhaber/in im Januar und Februar 2005 noch nicht
zufließen.
Ein solches Ergebnis der fiktiven Einkunftsermittlung
widerspricht den Grundsätzen einer zulässigen Subventionsabschöpfung. Bei der
Einkommensprüfung ist deshalb zur Feststellung des Jahreseinkommens der
Wohnungsinhaberin/des Wohnungsinhabers nur auf die addierten Einkünfte der
(neun) Kalendermonate bis zum Beginn des Leistungszeitraumes abzustellen.
Während dieser Zeit werden keine anrechenbaren Einkünfte erzielt, so dass ein
auf dieser Basis ermitteltes fiktives 12-Monats-Einkommen einem Jahreseinkommen
von ,0' Euro entspricht. Dieses Ergebnis der Einkommensprüfung legt die
zuständige Stelle ihrer Entscheidung über die Abgabenpflicht zum 1. 1. 2005
zugrunde.
Die aus der Sicht des Stichtages sichere Erkenntnis über die
im Leistungszeitraum sich ändernde Einkommenssituation der
Wohnungsinhaberin/des Wohnungsinhabers führt zur Anwendung des
Überprüfungsvorbehaltes nach Artikel 2 Nr.4 Buchstabe c) 2. AFWoG NRW.
4.2
Soziale Komponenten (Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3 und 4 Ziffern 1 bis 5
2. AFWoG NRW
4.21
Das Jahreseinkommen einer zu betreuenden hilflosen Person ist abweichend von §
20 Satz 2 WoFG bei der Bildung des Gesamtbetrages aller Jahreseinkommen nicht
anrechenbar. Unabhängig hiervon wird bei der Ermittlung des Gesamteinkommens
dennoch von der Summe der (übrigen) anrechenbaren Jahreseinkommen ein
Freibetrag nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 WoFG oder Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a) Ziffer
5 2. AFWoG NRW abgezogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür im
Einzelfall vorliegen.
Bei der Ermittlung der maßgebenden Einkommensgrenze (§ 9 WoFG) werden zu
betreuende hilflose Personen berücksichtigt.
Das Merkmal „hilflos“ ist durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz
oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit dem Merkzeichen „H“
gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden
Feststellungen enthält, nachzuweisen. Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung
als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage eines entsprechenden
Bescheides nachzuweisen.
4.22
Bei einem Kind, das noch nicht 18 Jahre alt ist (vgl. § 32 Abs. 1 und 3 EStG),
ist die Ausbildungsvergütung grundsätzlich anrechnungsfrei, und zwar unabhängig
von der Höhe der übrigen Einkünfte und Bezüge (hinsichtlich des
einkommensteuerrechtlichen Kindschaftsbegriffs vgl. Nr. 3.5 des
Einkommensprüfungserlasses).
Werden von Kindern neben der Ausbildungsvergütung keine weiteren Einkünfte
erzielt, so ist mangels anrechenbaren Einkommens der Freibetrag nach § 24 Abs.
1 Nr. 5 WoFG nicht zu gewähren.
Werden neben der Ausbildungsvergütung noch weitere Einkünfte
erzielt (z.B. Waisenrente, Einkommen aus geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen, Kapitaleinkünfte etc.), so zählen nur diese
weiteren Einkünfte zum anrechenbaren Jahreseinkommen. Wegen dieser Einkünfte
wird bei haushaltsangehörigen Kindern zwischen 16 und 24 Jahren ein Freibetrag
von bis zu 600 Euro gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 WoFG von dem Gesamtbetrag der
Jahreseinkommen abgesetzt (§ 20 Satz 2 WoFG).
4.23
Der Freibetrag von 1640,- Euro für haushaltsangehörige Kinder unter 12 Jahren
gilt anstelle der Freibetragsregelung des § 24 Abs. 1 Nr. 4 WoFG; der dort
nur im Verhältnis zu Alleinerziehenden zugelassene Abzug eines Freibetrages von
600,- Euro ist deshalb nicht zusätzlich zu gewähren.
Der Freibetrag steht neben Alleinerziehenden auch Elternpaaren und Lebenspartnern
nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zu. Voraussetzung ist, dass beide
Elternteile oder Lebenspartner wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur
kurzfristig vom Haushalt abwesend sind. Zur Erwerbstätigkeit rechnet
selbstständige oder nichtselbstständige Arbeit, Tätigkeit in Land- und
Forstwirtschaft oder im Gewerbebetrieb. Ausbildung im Sinne des Artikel 2 Nr. 3
Buchstabe a) Satz 4 Ziffer 1 2. AFWoG NRW ist umfassend zu verstehen,
insbesondere im Sinne der beruflichen Bildung (Ausbildung, Fortbildung,
Umschulung), der schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung,
z. B. Teilnahme an einem Deutsch-Lehrgang, und der beruflichen Rehabilitation.
Nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist, wer nicht nur gelegentlich die
Wohnung verlässt, so dass bei Kindern unter 12 Jahren eine Betreuung durch
Dritte (z. B. Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort oder nicht zum Haushalt
rechnende Familienangehörige) erforderlich ist.
5
Zu Artikel 2 Nr. 4 2. AFWoG NRW und § 4 AFWoG: Verwaltungsverfahren
5.1
Einteilung in Jahrgangsgruppen
Für die Zuordnung der Wohnungen zu den Jahrgangsgruppen ist die erstmalige
Bewilligung der öffentlichen Mittel maßgebend. Bei Gebäuden mit Wohnungen, die
nachträglich zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefasst worden sind, ist der
Zeitpunkt der Bewilligung für die einzelnen Wohnungen zugrunde zu legen.
Wohnungen, für die Fördermittel nach dem 1.1.2003 bewilligt, gewährt oder
übertragen worden sind, sind der Jahrgangsgruppe I zuzuordnen; eine
Neuaufteilung dieses Wohnungsbestandes ist erstmals ab 1.1.2008 zugelassen.
Einen Neuzuschnitt von Jahrgangsgruppen berichten die Gemeinden und Kreisen
unverzüglich über die Bezirksregierungen der Wohnungsbauförderungsanstalt NRW.
Die Bezirksregierungen unterrichten ihrerseits unverzüglich die
Wohnungsfürsorgestellen ihres Bezirks über die vorgenommenen Änderungen.
Ändern Wohnungsfürsorgestellen die Einteilung der mit Wohnungsfürsorgemitteln
geförderten Wohnungen ihres Zuständigkeitsbereichs, so unterrichten sie die örtlich
für Sozialwohnungen zuständigen Stellen unverzüglich über die
Bezirksregierungen.
5.2
Leistungsbescheid
Der Leistungsbescheid ist regelmäßig vor Beginn des
Leistungszeitraumes/Bezuges bekannt zu geben. Bewohnte eine
Wohnungsinhaberin/ein Wohnungsinhaber die Wohnung bereits am 1. 4. vor Beginn
des Leistungszeitraumes, so soll der Leistungsbescheid nur ausnahmsweise erst
im Verlaufe des Leistungszeitraumes erteilt werden. Nach Ablauf des
Leistungszeitraumes darf ein Leistungsbescheid nur unter den Voraussetzungen
des Artikels 2 Nr. 4 Buchstabe b Abs. 2 sowie Nr. 7 Abs. 2 Satz 3 2. AFWoG NRW
erlassen werden. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass eine Leistungspflicht
nicht besteht, soll dieses Ergebnis der Wohnungsinhaberin/dem Wohnungsinhaber
mitgeteilt werden („Null-Bescheid“). Dabei handelt es sich um einen
rechtsfeststellenden Verwaltungsakt.
5.3
Gesamtschuldnerische Haftung
Wird die Wohnung von mehreren Personen bewohnt, so haften sie
gesamtschuldnerisch für die Ausgleichszahlung. Leistungspflichtig ist diejenige
Person, der gegenüber der Leistungsbescheid bekannt gegeben und die als
zahlungspflichtig benannt worden ist. Soweit keine Empfangsvollmacht erteilt
wurde, soll der Leistungsbescheid zur Sicherung des Leistungsanspruches jeder
Person mit Wohnungsinhabereigenschaft bekannt gegeben werden. Dazu ist eine
entsprechende Anzahl von Bescheiden zu versenden und dies - zur Erleichterung
des Nachweises - in der Akte zu vermerken.
5.4
Vorbehalt einer erneuten Überprüfung
5.41
Eine erneute Überprüfung der Einkommensverhältnisse gem. Artikel 2 Nr. 4
Buchstabe c) 2. AFWoG NRW soll vorbehalten werden, wenn aus der Sicht des
Stichtages nach der Lebenserfahrung ein konkreter Anlass zu der Annahme
berechtigt, dass sich die Einkommensverhältnisse im Verlaufe des
Leistungszeitraumes erheblich verändern werden (z. B. Eintritt ins Berufsleben,
unabhängig von einer noch zu absolvierenden Lehrabschlussprüfung, einem Examen
oder einem Schulabschluss, oder weil eine frühere Tätigkeit wegen Mutterschaft,
Arbeitslosigkeit, Wehrpflicht oder Krankheit nur vorübergehend aufgegeben
wurde), so dass eine erstmalige oder wesentlich erhöhte Leistungspflicht sicher
oder mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann.
Ein Vorbehalt soll nicht ausgesprochen werden, wenn das Gesamteinkommen sich
voraussichtlich infolge normaler Einkommensentwicklung erhöhen wird (z. B.
Tarifanhebungen). Da der Überprüfungsvorbehalt bei jeder wesentlichen Änderung
der Einkommensverhältnisse (Einkommensgrenze, Jahreseinkommen und
Gesamteinkommen) zulässig ist, kann auch eine sicher vorhersehbare Änderung von
Frei- oder Abzugsbeträgen nach § 24 WoFG oder Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a) 2.
AFWoG NRW berücksichtigt werden, die sich auf das anrechenbare Gesamteinkommen
auswirkt (z. B. Wegfall der Eigenschaft „junges Ehepaar" im Sinne des § 24
Abs. 1 Nr. 3 WoFG oder der Eigenschaft eines Kindes im Sinne des § 24 Abs. 1
Nr. 5 WoFG oder des Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a) 2. AFWoG NRW).
Der Überprüfungsvorbehalt darf nur innerhalb des Leistungszeitraumes angewandt
werden. Veränderungen der Einkommensverhältnisse, die innerhalb der Zeitspanne
vom 1.4. bis 31.12. des Kalenderjahres vor Beginn des Leistungszeitraumes
eintreten, sind analog § 22 WoFG zu beurteilen. Aus der Sicht des Stichtages
sicher oder mit hinreichender Sicherheit feststehende wesentliche
Einkommensveränderungen während des Leistungszeitraumes erfordern dagegen den
Überprüfungsvorbehalt.
5.42
Wird aufgrund des Überprüfungsvorbehaltes eine Leistungspflicht erstmals
begründet oder eine bestehende Leistungspflicht abgeändert, so ist eine
rückwirkende Begründung oder Änderung der Leistungspflicht vom Monatsersten
nach Änderung der Einkommensverhältnisse an zulässig, frühestens jedoch ab dem
Monatsersten, der auf den Tag der Bekanntgabe der Aufforderung zum Nachweis der
Einkommensverhältnisse folgt. Liegt also die Veränderung der
Einkommensverhältnisse vor der Aufforderung nach Artikel 2 Nr. 5 Abs. l 2.
AFWoG NRW, so darf die Ausgleichszahlung erst ab dem Monatsersten nach der
Aufforderung festgesetzt werden. Treten die Veränderungen nach der Aufforderung
ein, so darf die veränderte Ausgleichszahlung ab dem Monatsersten, der dem Tag
der Veränderung der Einkommensverhältnisse folgt, erhoben werden.
5.43
Der Überprüfungsvorbehalt ist ein belastender Verwaltungsakt, der nur in
Verbindung mit einem Leistungsbescheid, Änderungsbescheid oder
„Null-Bescheid" erlassen werden soll. Der schriftliche Verwaltungsakt muss
inhaltlich hinreichend bestimmt und schriftlich begründet sein (§§ 37 und 39 VwVfG NRW); er ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen ihn haben aufschiebende Wirkung. Die sofortige
Vollziehung kann angeordnet werden.
Der Überprüfungsvorbehalt soll auf einen Termin befristet werden (§ 36 Abs. 2
Nr. 1 VwVfG NRW), der im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem
Ereignis steht, mit dem der Überprüfungsvorbehalt begründet wurde. Die
Überprüfungs- und Änderungsbefugnis reicht über den Inhalt des
Überprüfungsvorbehaltes nicht hinaus (OVG NRW, Beschluss vom 21. 5. 1991 - 14 A
2034/89).
Erneute Überprüfungsvorbehalte sind innerhalb des Leistungszeitraumes zulässig.
5.44
Von dem Überprüfungsvorbehalt wird durch Bekanntgabe der Aufforderung zum
Nachweis der Einkommensverhältnisse Gebrauch gemacht. Dieser Zeitpunkt der
Aufforderung ist als Stichtag für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse
zugrunde zu legen (Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b) Ziffer l 2. AFWoG NRW).
Aufgrund der Aufforderung sind alle Personen mit Wohnungsinhabereigenschaft
erklärungspflichtig.
Das Verwaltungsverfahren zur Anwendung des Überprüfungsvorbehaltes ist auch in
den Fällen förmlich abzuschließen, in denen eine niedrigere oder entfallende
Leistungspflicht festgestellt wird. Es wird durch Leistungsbescheid,
Änderungsbescheid oder Mitteilung über die Nichtabgabepflicht beendet (vgl.
Nummer 5.2).
5.5
Rechtsmittelverfahren bei Leistungsbescheiden
Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich nach Feststellung des
Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. 6. 1988, NJW 1988 S. 2599) um eine Abschöpfungsabgabe.
Gemäß § 80 Abs. 2 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine
aufschiebende Wirkung. In die Rechtsmittelbelehrung des Leistungsbescheides und
des Widerspruchsbescheides ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Bei
Widerspruchsbescheiden gilt dies auch, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung des
zugrunde liegenden Leistungsbescheides noch auf die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchsbescheides hingewiesen wurde.
Bei nicht fristgerecht eingelegten Widersprüchen ist den Bürgerinnen oder
Bürgern ein beratendes Schreiben nach § 25 VwVfG NRW zu übermitteln, in dem sie
auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs hingewiesen werden. Bestehen sie auf
einer Entscheidung, so ist der Widerspruch der Widerspruchsbehörde zur
Entscheidung vorzulegen und von ihr zu bescheiden.
5.6
Verjährung
Der Anspruch auf Zahlung der Ausgleichszahlung aufgrund eines
unanfechtbaren Leistungsbescheides verjährt nach drei Jahren.
In den Fällen einer rückwirkenden Festsetzung fälliger Ausgleichszahlungen
durch Leistungsbescheid für maximal 6 Monate (Artikel2 Nr. 4 Buchstabe b) 2. AFWoG NRW) wie auch in den Fällen späterer Vollstreckungshandlungen zur
Durchsetzung von bestandskräftig festgestellten und fälligen
Ausgleichszahlungen tritt eine Unterbrechung der 3-jährigen Verjährungsfrist
ein. Nach Bestandskraft dieser Verwaltungsakte beginnt eine neue 30-jährige
Verjährungsfrist.
5.7
Kleinbetragsregelung
Nach Nr. 1.1 der Kleinbetragsregelung der Anlage zu Nr. 2.6 der
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung zu § 59 LHO vom 30.9.2003 (SMBl. NRW. 631) soll von der Anforderung von weniger als zehn Euro abgesehen
werden; diese Regelung ist bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung nicht
anwendbar, weil nach Nr. 4 Satz 1 dieser Verwaltungsvorschrift bei wiederkehrenden
Einnahmen und Teilbeträgen die Kleinbetragsgrenze für den Jahresbetrag des
Anspruchs gilt.
5.8
Aufbewahrungsfrist
Die Unterlagen über die Erhebung der Ausgleichszahlung sind für die Dauer
von 5 Jahren nach Ablauf des Leistungszeitraumes oder nach Beendigung eines
Rechtsmittelverfahrens aufzubewahren.
6
Zu Artikel 2 Nr. 5 2. AFWoG NRW: Mitwirkungspflicht und Säumnisfolgen
6.1
Nicht-Leistungspflichtige
Von der schriftlichen Aufforderung der Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsinhaber
zum Nachweis der persönlichen und Einkommensverhältnisse sind diejenigen
auszunehmen, die nach Kenntnis der zuständigen Stelle von der Leistungspflicht
befreit sind, weil ein Ausnahmetatbestand vorliegt (vgl. Nummer 3); der
Ausnahmetatbestand ist im Übrigen vor jedem Leistungszeitraum erneut zu
überprüfen.
Zur maschinellen Aussonderung der Wohngeldempfängerinnen/Wohngeldempfänger
stellt das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik den zuständigen
Stellen, die zugleich Bewilligungsbehörden für Wohngeld sind, auf Wunsch Magnetbänder
mit dem gespeicherten Bestand der Wohngeldempfänger jeweils nach dem Stand vom
1. April zur Verfügung.
6.2
Aufforderungsverfahren
6.21
Zur Benennung der Personen, die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen, und
zum Nachweis von deren Einkommen, des gezahlten Entgelts und vorliegender
Ausnahmen nach Artikel 2 Nr. 2 Abs. l 2. AFWoG NRW ist den
Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsinhabern eine angemessene Frist einzuräumen, die
erforderlichenfalls verlängert werden soll. Die angemessene Frist beträgt regelmäßig
einen Monat. Nach Verstreichen dieser Frist ist sie regelmäßig schriftlich
unter Hinweis auf die Rechtslage zu verlängern. Die Nachfrist kann vierzehn
Tage oder mehr betragen; eine weitere Verlängerung der behördlich gesetzten
Frist ist gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG NRW zulässig.
6.22
Die Abfrage des gezahlten Entgelts ist erforderlich, um die Beschränkung der
Ausgleichszahlung von Amts wegen zu ermöglichen. Kommen Haushalte dieser neuen
Nachweispflicht nicht nach und/oder weisen nicht oder nicht fristgemäß das
Vorliegen von Ausnahmen nach, so löst dies nicht die gesetzlichen Säumnisfolgen
gem. Artikel 2 Nr. 5 Abs. 2 2. AFWoG NRW aus, wenn jedoch stattdessen
fristgemäß die haushaltsangehörigen Personen benannt und deren Einkommen
nachgewiesen worden sind. Vielmehr wird die gestaffelte Ausgleichszahlung in
solchen Fällen gemäß Artikel 2 Nr. 1 2. AFWoG NRW auf der Grundlage des
nachgewiesenen Einkommens erhoben. Bei nachträglicher Bekanntgabe des gezahlten
Entgelts ist die Beschränkung der Ausgleichszahlung auf den Unterschiedsbetrag
zum geltenden Höchstbetrag noch innerhalb des Leistungszeitraumes vorzunehmen.
Verstreicht die (verlängerte) Aufforderungsfrist ohne Benennung der Personen,
die die Wohnung nicht nur vorübergehend nutzen, oder wird deren Einkommen nicht
nachgewiesen und ist ferner ein Ausnahmetatbestand nicht erkennbar geworden, so
wird vermutet, dass das anrechenbare Gesamteinkommen die maßgebende
Einkommensgrenze um mehr als 80 v. H. überschreitet. Kann eine Beschränkung auf
den Unterschiedsbetrag zwischen dem zulässigen Entgelt und dem geltenden
Höchstbetrag nicht vorgenommen werden, so ist sodann eine Ausgleichszahlung von
3,50 Euro/m2 Wohnfläche monatlich zu erheben.
Die Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber können die Berücksichtigung der
tatsächlichen Einkommensverhältnisse nur ab dem Monat erreichen, der auf den
Monat folgt, in dem die Nachweise/Auskünfte nachträglich erbracht wurden. Denn
der zunächst ergangene Leistungsbescheid gilt bis zum Ablauf des Monats fort,
in dem die nachträglichen Nachweise/Auskünfte erbracht werden.
6.23
Mit Bekanntgabe des Aufforderungsschreibens wird die einmonatige „angemessene“
Frist im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 2. AFWoG NRW in Lauf gesetzt,
innerhalb derer Wohnungsinhaber/innen ihre Einkommensverhältnisse nachzuweisen
haben. Eine qualifizierte Zustellung ist regelmäßig nicht erforderlich. Das
Aufforderungsschreiben nach Artikel 2 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 2. AFWoG NRW ist kein
Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Abs. 1 VwVfG NRW; es trifft keine abschließende
Regelung zur Leistungspflicht und unterliegt somit nicht der Anfechtbarkeit.
Dem Aufforderungsschreiben sind Formulare entsprechend Nummer 6.3 beizufügen,
mit denen die entscheidungserheblichen Daten und Nachweise abgefragt werden.
6.3
Formulare
Das Aufforderungsschreiben sowie die Erklärungen der Wohnungsinhaberinnen
und Wohnungsinhaber zu ihren persönlichen Verhältnissen und dem gezahlten
Entgelt können von den zuständigen Stellen entsprechend den örtlichen
Gegebenheiten individuell gestaltet werden. Es ist dabei sicherzustellen, dass
alle für die Erhebung notwendigen persönlichen und Wohnungsdaten abgefragt
werden. Hierzu gehören insbesondere:
- Grunddaten zu den Wohnungsinhaberinnnen/den Wohnungsinhabern,
- Angaben zu Benutzerinnen/Benutzern der Wohnung am Stichtag wie Name,
Geburtsdatum, Verwandtschaftsverhältnis und Datum der Aufnahme in den Haushalt,
- Angaben zu vorliegenden Ausnahmen von der Leistungspflicht,
- Angaben zur Ermittlung von Frei- und Abzugsbeträgen,
- Grunddaten zur Wohnung (Lage, Größe, Untervermietung),
- von der Vermieterin/dem Vermieter bestätigte Angaben über das zu Beginn des
Leistungszeitraumes voraussichtlich zu zahlende Entgelt im Sinn des Artikel 2
Nr. l Abs. 2 2. AFWoG NRW,
- von der Vermieterin/dem Vermieter bestätigte Angaben zu Ausstattungsmerkmalen
der Wohnung, soweit diese Angaben für die Ermittlung des für die Wohnung
geltenden Miethöchstbetrages notwendig sind.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird empfohlen, die vom Vermieter zu
bestätigenden Erhebungsdaten in einem gesonderten Formular zu erfassen.
Zur Prüfung der Einkommensverhältnisse soll die Vorlage einer vollständig
ausgefüllten Einkommenserklärung angeregt werden; hierzu kann die zuständige
Stelle eigene Vordrucke oder die Vordrucke des Wohngeldrechts (vgl. RdErl. vom
03.08.2001 - IV A 1-4082-245/01; MBl. NRW. S. 1086/SMBl. NRW. 2374) in
abgewandelter Form verwenden. Sofern die Beibringung verwertbarer Angaben ohne
Vordrucke mit geringerem Verwaltungsaufwand geführt werden kann (z.B. durch separate
Bescheinigungen, Nachweise oder Belege), können die persönlichen und die
Einkommensverhältnisse auch auf sonstige Weise nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht werden. Eine rechtliche Verpflichtung der Wohnungsinhaberinnen oder
Wohnungsinhaber, die Auskunfts- und Nachweispflichten nur durch Verwendung
vorgegebener Formulare zu erfüllen, besteht nach der Rechtsprechung mangels
gesetzlicher Grundlage nicht. Werden also die erforderlichen Angaben in
sonstiger Weise belegt, so darf die zuständige Stelle eine Überprüfung nicht
ablehnen. Die zuständigen Stellen sind außerdem gehalten,
Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsinhaber auf noch fehlende Auskünfte/Nachweise
hinzuweisen und eine angemessene Frist zur Vervollständigung einzuräumen (vgl.
Nummer 6.1).
7
Zu Artikel 2 Nr. 7 2. AFWoG NRW: Herabsetzung
7.1
Antragszeitraum
Ein begründeter Herabsetzungsantrag kann innerhalb des laufenden
Leistungszeitraums gestellt werden, wenn die Änderung der
Einkommensverhältnisse seit oder für mindestens 6 Monate andauert und im Leistungszeitraum
zu einer geringeren Leistungspflicht oder zu ihrem Wegfall führt. Dies gilt
auch, wenn der 6-Monats-Zeitraum mindestens einen Monat in den laufenden
Leistungszeitraum hineinreicht oder über das Ende des laufenden
Leistungszeitraums hinausreicht. Eine „geringere Leistungspflicht“ liegt auch
vor, wenn aufgrund der Zwölftelung des Überschreitungsbetrages (Artikel 2 Nr. 1
Abs. 4 2. AFWoG NRW) nur noch ein verringerter Betrag zu leisten ist.
Nach Ablauf des Leistungszeitraumes ist eine Herabsetzung nur noch unter den
Voraussetzungen der Einsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG NRW) zulässig.
Die Ausgleichszahlung kann auf Antrag bereits bei der Festsetzung herabgesetzt
werden (vorgezogener Herabsetzungsantrag).
7.2
Dauer der Veränderung
Ist im Antragszeitpunkt die für eine berücksichtigungsfähige Änderung der
Einkommensverhältnisse geforderte Mindestdauer (6 Monate) noch nicht
verstrichen und auch nicht absehbar, so empfiehlt sich anstelle einer Ablehnung
des Antrages die vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung des
Leistungsbescheides und eine Entscheidung über den Antrag nach Ablauf von 6
Monaten seit Eintritt des antragsbegründenden Ereignisses. Der
Änderungsbescheid kann mit einem Überprüfungsvorbehalt versehen werden. Eine
separate Höherfestsetzung der geänderten Abgabepflicht darf jedoch nicht über
die ursprüngliche Höhe der Leistungspflicht laut erstmaligem Leistungsbescheid
hinausgehen.
Da durch die Ausgleichszahlung nur der nicht mehr berechtigte
Subventionsvorteil abgeschöpft werden darf, muss bei einer mindestens
sechsmonatigen Veränderung der Einkommensverhältnisse, während der tatsächlich
keine oder nur eine geringere Leistungspflicht fortbesteht, dieses Ergebnis bei
der Einkommensermittlung auch zum Ausdruck kommen. Bei Anwendung des
Einkommensprüfungserlasses ist es deshalb erforderlich, von der
Einkommensermittlungsmethode des § 22 WoFG abzuweichen und als Basis für die
Ermittlung eines verringerten, fiktiven Jahreseinkommens nur von den jeweils
verringerten Monatseinkommen auszugehen, die dem Herabsetzungsantrag zugrunde
liegen. Hierzu folgendes
Beispiel 1:
Ein 60-jähriger nichtselbstständig tätiger Wohnungsinhaber macht glaubhaft,
dass sein Arbeitgeber für die nächsten vier Monate Kurzarbeit angeordnet hat.
Für den anschließenden Zeitpunkt ist ihm das Beschäftigungsverhältnis
aufgekündigt worden. Aufgrund seines Lebensalters geht der Wohnungsinhaber von
anschließender Dauerarbeitslosigkeit aus. Er beantragt die Herabsetzung der
Ausgleichszahlung wegen der mindestens sechs Monate andauernden Änderung seiner
Einkommensverhältnisse.
Der innerhalb des Leistungszeitraumes gestellte Herabsetzungsantrag ist
begründet. Ihm ist in der Weise zu entsprechen, dass der Wohnungsinhaber
während der verschiedenen Phasen der Einkommensminderung jeweils nur in der
Höhe abgabenpflichtig bleibt, die dem jeweiligen - auf ein fiktives
Jahreseinkommen hochgerechneten - Gesamteinkommen gemäß Artikel 2 Nr. 1 2.
AFWoG NRW entspricht. Die Herabsetzung vollzieht sich im Beispielsfall in zwei
Schritten:
1. Die in der Phase der Kurzarbeit erzielten 4-Monats-Einkommen sind Basis für
die Ermittlung eines fiktiven Jahreseinkommens im Sinne des § 21 WoFG. Das
hieraus folgende anrechenbare Gesamteinkommen gemäß § 20 Satz 2 WoFG wird in
dem erforderlichen Änderungsbescheid zur Bemessung der für vier Monate
geminderten Leistungspflicht zugrunde gelegt.
2. Die ab fünftem Kalendermonat nach Antragstellung einsetzende
Dauerarbeitslosigkeit führt zu Einkünften aus anrechenbaren
Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld, vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1.6 WoFG).
Auf der Basis der Entgeltersatzleistungen ist wiederum ein fiktives
Jahreseinkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 WoFG zu ermitteln. Das hieraus
ableitbare anrechenbare Gesamteinkommen im Sinne des § 20 Satz 2 WoFG ist für die
erneute Herabsetzung der Leistungspflicht nach Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses zugrunde zu legen.
Liegt im Antragszeitpunkt das antragsbegründende Ereignis bereits schon nicht
mehr vor, so ist die für mindestens 6 Monate angetroffene Änderung der
Einkommensverhältnisse rückwirkend durch Änderung des Leistungsbescheides zu
berücksichtigen.
Hierzu folgendes
Beispiel 2:
Ein 60-jähriger arbeitsloser Wohnungsinhaber macht geltend, dass sich seine
Einkommensverhältnisse in den letzten sechs Monaten geändert und zu einer
geringeren Leistungspflicht geführt haben. Sein früheres Erwerbseinkommen
minderte sich zunächst während eines 4-Monats-Zeitraumes in Folge angeordneter
Kurzarbeit. Seitdem ist er arbeitslos und erhält Arbeitslosengeld. Er beantragt
die Herabsetzung der Ausgleichszahlung auf den Betrag, der den geänderten
Verhältnissen entspricht.
Dem innerhalb des Leistungszeitraumes gestellten begründeten
Herabsetzungsantrag ist durch Erlass eines rückwirkenden Änderungsbescheides zu
entsprechen. Während des 4-Monats-Zeitraumes der Kurzarbeit dient das erzielte
Einkommen zur Ermittlung eines fiktiven Jahreseinkommens. Dieses ist
Bestandteil des Gesamteinkommens, das zur Bemessung der verringerten
Leistungspflicht in dem betreffenden 4-Monats-Zeitraum den Schwellenwerten der
Ausgleichszahlung (Artikel 2 Nr. 1 Abs. 1 und 4 2. AFWoG NRW) gegenübergestellt
wird. Für die weiteren beiden Kalendermonate des verstrichenen
6-Monats-Zeitraumes bildet das erzielte Arbeitslosengeld die Basis zur
Ermittlung des fiktiven Jahreseinkommens im Sinne des § 21 Abs. 1 WoFG.
Das hiernach ableitbare Gesamteinkommen ist Grundlage für die weitergehende
Herabsetzung der Ausgleichszahlung nach Maßgabe der aktuellen
Einkommensverhältnisse.
7.3
Geburt
Wird der Herabsetzungsantrag mit der zu erwartenden Geburt eines Kindes
begründet, so kann die Leistungspflicht rückwirkend ab drittem
Schwangerschaftsmonat herabgesetzt werden. Denn nach Nummer 3.3 des
Einkommensprüfungserlasses ist auch bereits ein Kind haushaltsangehörig, dessen
Geburt nach ärztlicher Bescheinigung innerhalb von 6 Monaten erwartet wird.
7.4
Mieterhöhung
Erhöht sich im Verlaufe des Leistungszeitraumes das zulässige Entgelt (vgl.
Nummer 2.2), so ist auf Antrag die Ausgleichszahlung herabzusetzen auf den
Differenzbetrag zwischen dem Entgelt und dem geltenden Höchstbetrag. Zugrunde
zu legen ist der Höchstbetrag, der im Zeitpunkt der geänderten Verhältnisse
maßgebend ist.
Verringert sich der Höchstbetrag im Leistungszeitraum, so dass das zulässige
Entgelt zusammen mit der Ausgleichszahlung den neuen Höchstbetrag
überschreitet, so ist die Ausgleichszahlung entsprechend herabzusetzen.
8
Zu Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b 2. AFWoG NRW und § 9 AFWoG: Wohnungsfürsorge
8.1
Begriff der Wohnungsfürsorgemittel
Als Wohnungsfürsorgemittel im Sinne von §§ 87 a und 111 II. WoBauG (in der
bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) sind Mittel aus öffentlichen Haushalten
anzusehen, die mittelbar oder unmittelbar mit der Zweckbestimmung zur Verfügung
gestellt worden sind, Wohnraum durch Neubau, Wiederaufbau und
Wiederherstellung, Ausbau und Erweiterung oder Erwerb zugunsten von Angehörigen
des öffentlichen Dienstes oder diesen durch bundes-, landes- oder
kommunalrechtliche Regelung gleichgestellten Personengruppen zu schaffen.
Für die Zweckbestimmung der Wohnungsfürsorgemittel ist grundsätzlich die
Ausweisung im Haushaltsplan maßgebend. Sofern die Zweckbestimmung im
Haushaltsplan nicht oder nicht eindeutig angegeben ist, ist auf die der
Bewilligung zugrunde liegenden Förderungsbestimmungen oder allgemeinen
Richtlinien abzustellen. Wenn auch diese die Zweckbestimmung nicht hinreichend
erkennen lassen, ist auf die im Bewilligungsbescheid oder im Vertrag zum
Ausdruck gekommene Zweckbestimmung abzustellen. Der Begriff
„Wohnungsfürsorgemittel“ setzt nicht voraus, dass die Mittel für den Bau einer
steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnung und/ oder unter Vereinbarung
eines Wohnungsbesetzungsrechts gewährt worden sind. Zu den
Wohnungsfürsorgemitteln zählen daher auch sogenannte „Arbeitgeberdarlehen“ oder
„persönliche Darlehen“, sofern sie mit der vorgenannten Zweckbestimmung gewährt
wurden.
Als mittelbar zur Verfügung gestellte Wohnungsfürsorgemittel sind solche Mittel
anzusehen, die mit der vorgenannten Zweckbestimmung durch institutionelle
Zuwendungsempfänger, Sondervermögen, Kreditanstalten und sonstige juristische
Personen des öffentlichen Rechts, die keinen öffentlichen Haushalt haben,
eingesetzt worden sind, z. B. gemäß dem Wirtschaftsplan der
Darlehensgläubigerin oder des Darlehensgläubigers. Entscheidend ist, dass der
Darlehensgläubigerin/ dem Darlehensgläubiger Mittel (Zuschüsse) aus einem
öffentlichen Haushalt des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder
Gemeindeverbände zur Verfügung gestellt worden sind, und zwar auch allgemein
für Zwecke der Darlehensgläubigerin/ des Darlehensgläubigers, nicht notwendig
bestimmt zur Wohnungsbauförderung.
8.2
Mietpreisbindung
Bei Wohnungsfürsorgewohnungen ist die Ausgleichszahlung zu erheben, solange
die bei der Bewilligung begründete Mietpreisbindung besteht. Eine solche
Mietpreisbindung kann auch im Darlehensvertrag vereinbart worden sein.
Die bei Bewilligung vereinbarten vertraglichen Mietpreisbindungen gelten nach
Ablauf des 20-jährigen Besetzungsrechts weiter bis zum Zeitpunkt der
planmäßigen Tilgung oder vorzeitigen, vollständigen Rückzahlung des Darlehens.
Mit der Beendigung der Mietpreisbindung erlischt die Leistungspflicht.
Weder eine zwischen den Mietparteien im Mietvertrag noch die bei Bewilligung
von Modernisierungsmitteln vereinbarte Mietpreisbindung ist Grundlage für die
Erhebung der Ausgleichszahlung.
8.3
Zusammenarbeit, Datenaustausch
Um wechselseitig zwischen den kommunalen zuständigen Stellen und den
zuständigen Stellen im Wohnungsfürsorgebereich einen ordnungsgemäßen
Gesetzesvollzug sicherzustellen, ist auf Dauer ein Informationsaustausch über
bestimmte Eigenschaften der überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten
Wohnungen aller Jahrgangsgruppen erforderlich. Die für Sozialwohnungen
zuständigen Stellen teilen deshalb den mit dem Vollzug des 2. AFWoG NRW
befassten Wohnungsfürsorgebehörden bei gemischt geförderten Wohnungen mit, zu
welchem Zeitpunkt im Einzelfall die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ aufgrund
vorangegangener vorzeitiger freiwilliger und vollständiger Mittelrückzahlung
enden wird oder das Bindungsende bereits eingetreten ist. Die
Wohnungsfürsorgebehörden informieren die kommunalen zuständigen Stellen, wenn
ihr Besetzungsrecht abgelaufen ist und die Bindung an die Kostenmiete nicht
mehr besteht, weil die Wohnungsfürsorgedarlehen vorzeitig vollständig
zurückgezahlt oder planmäßig getilgt worden sind. Die jeweils aktenführende
Stelle, deren Zuständigkeit für die Erhebung der Ausgleichszahlung endet,
übersendet jeweils die dort geführten Akten an die neue zuständige Stelle.
Diese erlässt einen neuen Leistungsbescheid.
Sind gemischt geförderte Wohnungen im Übrigen sowohl mit öffentlichen Mitteln
als auch mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes oder des Landes gefördert
worden, so sind die kommunalen zuständigen Stellen für den Gesetzesvollzug
zuständig. Absatz 1 gilt entsprechend.
9
Zu Artikel 2 Nr. 8 2. AFWoG NRW und § 10 AFWoG:
Zweckbestimmung der Ausgleichszahlung
9.1
Abführung des Aufkommens der Ausgleichszahlung
9.11
Das Aufkommen der von den zuständigen Stellen (§ 11 Satz 1 AFWoG in Verbindung
mit Art. 2 Nr. 8 2. AFWoG NRW) festgesetzten Ausgleichszahlung bei öffentlich
geförderten Wohnungen zählt zu den durchlaufenden Geldern, die nicht im
kommunalen Haushalt zu veranschlagen sind (§ 13 Gemeindehaushaltsverordnung).
Das Aufkommen ist wie folgt abzuführen:
9.111
bei öffentlich geförderten Wohnungen, die nicht mit Bundestreuhandmitteln und
nicht überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert sind:
an das Land (Art. 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 2. AFWoG NRW) gemäß den geltenden
AFWoG-Kassenvorschriften.
9.112
bei Bergarbeiterwohnungen, die mit Treuhandmitteln des Bundes gefördert sind:
an die Wohnungsbauförderungsanstalt NRW - Bundestreuhandstelle für den
Bergarbeiterwohnungsbau in Münster (§ 10 Abs. 2 AFWoG) - und zwar durch
Überweisung bis zum 10. jeden Monats auf das Konto 188821 bei der WestLB
Münster (BLZ 400 500 00) mit dem Vermerk „Ausgleichszahlungen AFWoG-Konto
6320190952“,
9.113
bei öffentlich geförderten Wohnungen, die zusätzlich mit
Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind (sog. gemischt-geförderte
Sozialwohnungen), wenn von den für die Wohnung gewährten Baudarlehen dem
Betrage nach die Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln überwiegen und zwar die
Darlehen
a) des Landes
an das Land gemäß den geltenden AFWoG-Kassenvorschriften,
b) der Gemeinde
an die Gemeinde; sie sind im kommunalen Haushalt zu veranschlagen,
c) sonstiger Darlehens- oder Zuschussgeber
an den jeweiligen Darlehens- oder Zuschussgeber.
Die Wohnungsfürsorgebehörden übermitteln den zuständigen Stellen eine Liste
der gemischt geförderten Wohnungen zur Abstimmung. Sie kennzeichnen hierbei
diejenigen Wohnungen mit der überwiegenden Förderung durch
Wohnungsfürsorgemittel und geben hierbei den empfangsberechtigten Darlehens-
oder Zuschussgeber an, an den die Ausgleichszahlungen bis zum 10. jeden Monats
abzuführen sind.
9.114
bei öffentlich geförderten Wohnungen, die zusätzlich mit
Wohnungsfürsorgemitteln (z.B. der Gemeinde, des Landes oder des Bundes) gefördert
worden sind, bei denen aber der Anteil der öffentlichen Mittel überwiegt:
an das Land gemäß den geltenden AFWoG-Kassenvorschriften.
9.12
Das Aufkommen der Ausgleichszahlung für Wohnungen, die ausschließlich mit
öffentlichen Mitteln oder mit Wohnungsfürsorgemitteln der Gemeinde oder
Gemeindeverbände gefördert worden sind, steht unmittelbar den Darlehens- oder
Zuschussgebern zu. Dieses Aufkommen der Ausgleichszahlung darf daher nicht mehr
in den Landeshaushalt gebucht werden; die Einnahmen sind unmittelbar im
kommunalen Haushalt auszuweisen.
9.2
Verwaltungskostenbeträge
Die Gemeinden und Kreise legen der Wohnungsbauförderungsanstalt NRW über
die Bezirksregierungen bis spätestens zum 1. Juni eines jeden Jahres
- die Abrechnung der Verwaltungskostenbeiträge,
- die Statistik für das vorangegangene Jahr gemäß Nummer 9.4 und
- eine Übersicht über den im Vorjahr zum Soll gestellten Betrag der
Ausgleichszahlung nach Nummer 6 AFWoG-Kassenvorschriften
nach Vordrucken vor, die die Wohnungsbauförderungsanstalt NRW bekannt gibt.
9.3
Verwendung des Aufkommens
Die Verwendung des Aufkommens richtet sich nach Artikel 2 Nr. 8 Abs. l
Sätze 2, 4 und 5 2. AFWoG NRW und § 34 Abs. 6 WoFG in Verbindung mit der Anlage
2 zu den WFB und der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum
vom 27.03.2001 (SMBl. NRW. 2375) in den jeweils geltenden Fassungen.
9.4
Statistik
9.41
Zur Kontrolle sowie zur Berechnung der Verwaltungskostenbeiträge haben die
zuständigen Stellen in einer Statistik festzuhalten:
1. Zahl der Miet- und Genossenschaftswohnungen der einzelnen
Jahrgangsgruppen, Angaben über die Zusammensetzung von neuen Jahrgangsgruppen
1, 2 oder 3 (Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a) Sätze 3 und 4 2. AFWoG NRW),
2. Zahl der Wohnungen der einzelnen Jahrgangsgruppen, deren Inhaber/innen
zur Ausgleichszahlung herangezogen worden sind, unterschieden nach den Beträgen
der Abgabenstaffelung gemäß Artikel 2 Nr. 1 2. AFWoG NRW, sowie gesondert
diejenigen ohne Einkommensnachweis nach Artikel 2 Nr. 5 Abs. 2 2. AFWoG NRW,
3. Zahl der Fälle - unterschieden nach Jahrgangsgruppen -,
3.1 Beschränkungen der Ausgleichszahlung wegen der Miethöhe,
3.2 Wegfall der Leistungspflicht wegen Beendigung der Eigenschaft
„öffentlich gefördert“ nach Artikel 2 Nr. 7 Abs. 1 2. AFWoG NRW,
3.3 Wegfall der Leistungspflicht wegen Aufgabe der Wohnung nach Artikel 2
Nr. 7 2. AFWoG NRW,
3.4 Herabsetzung der Ausgleichszahlung wegen veränderter Verhältnisse nach
Artikel 2 Nr. 7 Abs. 2 2. AFWoG NRW,
4. Jahresbetrag der festgesetzten Ausgleichszahlungen, unterschieden nach
Jahrgangsgruppen,
5. Summe der eingezogenen Ausgleichszahlungen eines Jahres, unterschieden
nach den in Nummer 9.1 aufgeführten Empfängern der Ausgleichszahlungen.
Die Kreise erfassen als zuständige Stellen diese Daten gesondert für jede
kreisangehörige Gemeinde.
9.42
Die Bezirksregierungen und Oberfinanzdirektionen erfassen die Daten
entsprechend für die steuerbegünstigten und freifinanzierten Wohnungen, die mit
Wohnungsfürsorgemitteln des Landes gefördert worden sind.
10
Zu Artikel 2 Nr. 9 2. AFWoG NRW und § 11 AFWoG: Zuständige Stellen
Die Aufgaben der zuständigen Stellen obliegen den kreisfreien Städten, den
Großen und Mittleren kreisangehöriges Städten sowie für die übrigen Gemeinden
den Kreisen (§ 2 Nr. 6 der Verordnung für Zuständigkeiten im Wohnungs- und
Kleinsiedlungswesen vom 2. Juni 1992 (GV. NRW. S. 190/SGV. NRW. 237).
Macht eine Gemeinde oder ein Kreis Gebrauch von Artikel II Nr. 1 Buchstabe b)
oder Nr. 2 oder Artikel III Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der regionalen und
interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in
Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), sind über die
gemeinsame Wahrnehmung der Erhebung der Ausgleichszahlung unverzüglich das
Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport auf dem Dienstweg sowie
die Wohnungsbauförderungsanstalt NRW und die Wohnungsfürsorgestellen zu
unterrichten.
10.1
Wohnungsfürsorgewohnungen des Bundes
Für die Erhebung der Ausgleichszahlung bei Inhaberinnen/Inhabern von
Wohnungen, die ausschließlich oder überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln des
Bundes gefördert worden sind, haben das Bundesministerium der Finanzen und der
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens dem Land Nordrhein-Westfalen Behörden
ihres Geschäftsbereichs im Wege der Organleihe zur Verfügung gestellt. Sofern
es sich um ausschließlich oder überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln der
Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bundespost POSTDIENST geförderte
Wohnungen handelt, ist die Deutsche Post Wohnen GmbH (vormals POSTDIENST
Wohnbau GmbH) als mit dem Vollzug des AFWoG NRW /2. AFWoG NRW Beliehene die
zuständige Stelle.
Rechtliche Grundlagen sind
- das Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land
Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar/23. Februar 1990 (GV. NRW. S. 242/SGV. NRW. 237),
- die Beleihungsvereinbarung mit der POSTDIENST Wohnbau GmbH vom 15. Februar 1995 (GV. NRW. S. 471/SGV. NRW. 237) und
- das Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens und dem Land
Nordrhein-Westfalen, vom 14. August 1996 (GV. NRW. S. 349/SGV. NRW. 237).
Die beliehene und die entliehenen Behörden sind damit zuständige Stellen im
Sinne des § 11 AFWoG.
10.2
Steuerbegünstigte Wohnungsfürsorgewohnungen
Für die steuerbegünstigten oder freifinanzierten, mit
Wohnungsfürsorgemitteln des Landes geförderten Wohnungen obliegen die Aufgaben
der zuständigen Stelle derjenigen Stelle, die das Besetzungsrecht ausübt
(Wohnungsfürsorgebehörde) oder die vom Darlehens- oder Zuschussgeber bestimmt
ist (§ 11 Satz 2 AFWoG), also den Bezirksregierungen und den
Oberfinanzdirektionen.
11
In-Kraft-Treten
Die Verwaltungsvorschriften treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.
MBl. NRW. 1993 S. 1016