Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Dauerkleingärten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-5 - 2308.5.2 - v. 10.11.2004
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Dauerkleingärten RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-5 - 2308.5.2 - v. 10.11.2004
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Dauerkleingärten
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-5 - 2308.5.2 -
v. 10.11.2004
Zuwendungszweck
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG -
Zuwendungen für die Förderung von Kleingärten, soweit diese in einem
rechtswirksamen Bebauungsplan als Dauerkleingärten festgesetzt sind.
Ein Anspruch des Antragstellers
auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Grunderwerb zur Bestandssicherung von Dauerkleingärten /
Dauerkleingartenanlagen.
Grunderwerb zur Schaffung neuer oder Erweiterung bestehender
Dauerkleingartenanlagen.
Bau neuer sowie Erweiterung bestehender Dauerkleingartenanlagen; bei Bedarf mit
zeitgleichen Maßnahmen gem. Nummer 2.8.
Sanierung und Modernisierung, einschließlich Wasserversorgungsleitungen auf
öffentlichen Flächen bis zum Übergabepunkt privater Gartenparzellen, sowie
einer naturschutzfachlich sinnvollen Bepflanzung öffentlich zugänglicher
Bereiche bestehender Dauerkleingartenanlagen (z.B. Wege und Plätze, die
tagsüber für die Öffentlichkeit zugänglich sind, jedoch exklusive sanitärer
Anlagen); bei Bedarf mit zeitgleichen Maßnahmen gem. Nummer 2.8.
Maßnahmen zur besseren Eingliederung in das kommunale öffentliche Grünsystem,
z.B. die Zusammenfassung mehrerer Dauerkleingartenanlagen zu Kleingartenparks,
eine durchgehende Wegeführung und die Einrichtung von begleitenden Spielplätzen
und Erholungsflächen.
2.6
Schaffung und Einrichtung von gemeinschaftlich genutzten und öffentlich
zugänglichen Gartenparzellen für soziale, Bildungs- oder naturschutzfachliche
Zwecke, insbesondere Lehr- und Lerngärten, Tafel-, Schau- und Themengärten
sowie Biotopanlagen einschließlich der Errichtung und Einrichtung von Gewächs-
und Gartenhäusern in einfacher Ausführung.
2.7
Umfassende Änderung und Umgestaltung von Parzellenzuschnitt und Parzellengröße
in bestehenden Dauerkleingartenanlagen, die älter als 20 Jahre sind; bei Bedarf
mit zeitgleichen Maßnahmen gem. Nummer 2.8.
Neubau sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen (Erstausstattung) als separate
Einrichtungen oder Einbauten in Vereinsheime für die Pächter in
Dauerkleingartenanlagen sowie gegebenenfalls erforderlicher Kanalsysteme und
deren Anschluss. Soweit öffentliche Abwasseranlagen in vertretbarer Entfernung
nicht vorhanden sind, ist der Anschluss an abflusslose Abwassersammelgruben
nach LWA-Merkblatt Nr. 4 möglich. Dem Neubau steht die Sanierung oder
Nachrüstung, z.B. mit Behindertentoiletten, Waschgelegenheiten oder Ausgüssen
für Spülwasser, als separate Maßnahme gleich. Der Anschluss bestehender
sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen an öffentliche Abwasseranlagen wird nur
gefördert, sofern zum Zeitpunkt des Baus des Entsorgungssystems öffentliche
Abwasseranlagen in vertretbarer Entfernung noch nicht vorhanden waren und die
vorhandene Entsorgung den geltenden wasserwirtschaftlichen Vorgaben nicht
entspricht.
2.9
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.8 können nebeneinander gewährt
werden.
Nicht zuwendungsfähig sind
- der Erwerb und / oder der Ausbau von Grundstücken, die als Ersatzland für
anderweitig in Anspruch genommenes Dauerkleingartengelände erworben und / oder
ausgebaut werden sollen (Ersatzanlagen),
- Unterhaltungsmaßnahmen (Reparatur, Pflege, geringfügiger Ersatz,
Instandhaltung sanitärer Anlagen etc.),
- Installation elektrischer Versorgungsanlagen mit Ausnahme in sanitären
Gemeinschaftseinrichtungen,
- Bau und Unterhaltung von Vereinsheimen und Gartenlauben,
- Kanalsysteme für sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, soweit daran
Einzelgärten oder darin befindliche bauliche Anlagen direkt oder indirekt
angeschlossen werden,
- Grunderwerbssteuer, Gerichtskosten, Notargebühren, Vermessungskosten sowie
Entschädigungen im Sinne des § 11 BKleingG.
Zuwendungsempfängerin / Zuwendungsempfänger
Gemeinden (GV) als Träger der
Vorhaben.
Zuwendungsvoraussetzungen
Dauerkleingartenanlagen werden
nur gefördert, wenn die Größe der Dauerkleingärten höchstens 400 qm beträgt.
Abweichungen kann die Bewilligungsbehörde zulassen, wenn sieaus
planerischen Gründen gerechtfertigt sind.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart
5.2.1
Anteilfinanzierung
Förderungsrahmen: 60 v.H. bis 80
v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3
dürfen höchstens 4.500,-- Euro je Kleingarten als
zuwendungsfähige Ausgaben zugrunde gelegt werden.
- Bei Maßnahmen nach Nummer 2.8
dürfen bis zu 700,-- Euro je Kleingarten als
zuwendungsfähige Ausgaben zugrunde gelegt werden.
5.2.2
Bagatellgrenze der Zuwendung: 12.500,-- Euro.
In einer Kommune können Maßnahmen in mehreren Dauerkleingartenanlagen zusammengefasst werden.
5.2.3
Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen
Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden,
soweit es sich um handwerkliche Tätigkeiten nach Maßgabe der
Bemessungsgrundlage unter 5.4 handelt. Hierzu sind Stundenaufschreibungen zu
führen, aus denen Tag, Ort, Art und Dauer der Tätigkeit sowie die Anzahl der
eingesetzten Personen hervorgehen. Der Stundensatz ist mit einem Beitrag von
bis zu 24,-- Euro zuwendungsfähig.
Die Zuwendung darf die Summe der
Ist-Ausgabe nicht überschreiten.
Soweit im Haushaltsplan zugelassen, kann der erforderliche Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers durch monetäre Leistungen von dritter Seite erbracht werden.
5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage:
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.3 bis 2.8 sind die Ausgaben für folgende
Maßnahmen zuwendungsfähig: Geländevorbereitung (z.B. Rodearbeiten),
Aushebung von Gräben, Wegebau, Wasserversorgung der Parzellen,
Außeneinfriedung, Parkplätze, Spielplätze, Ruhezonen und öffentliches Grün, die
Anlage von Biotopen aller Art, ... .
Sonstige Nebenbestimmungen
Im Falle der Nummer 2.2 ist die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger zu verpflichten, mit den Maßnahmen nach Nummer 2.3
innerhalb von zwei Jahren zu beginnen.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen,
dass geförderte
- Dauerkleingärten vorrangig an solche Bewerber zu vergeben sind, deren
Einkommen gemäß Nachweis die für den öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbau jeweils festgelegten Grenzen nicht übersteigt. Dies gilt auch im
Falle des Pächterwechsels.
- Dauerkleingartenanlagen in ihrem öffentlichen Teil tagsüber für jedermann
zugänglich sind und damit zur Erholung der gesamten Bevölkerung zur Verfügung
stehen.
-Dauerkleingärten und darin befindliche bauliche Anlagen über keine
unzulässigen Einrichtungen zur Abwasserentsorgung verfügen.
Verfahren
Antragsverfahren
Anträge auf Bewilligung von
Zuwendungen sind für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.8 nach dem Grundmuster 1
(Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO) zu stellen. Dabei ist zu bestätigen, dass
7.1.1
vor Beginn der Maßnahme die als gemeinnützig anerkannte zuständige
Kleingärtnerorganisation beteiligt wurde,
7.1.2
die geförderte Dauerkleingartenanlage einem als gemeinnützig anerkannten
Kleingärtnerverband oder Kleingärtnerverein als Zwischenpächter zur weiteren
Verpachtung überlassen wird,
7.1.3
von den Kleingärtnern, deren Verbänden bzw. Vereinen die Erstattung des
Eigenanteils des Zuwendungsempfängers nicht, und zwar auch nicht mittelbar über
den Pachtzins, verlangt wird.
7.1.4
Einzelgärten oder darin befindliche bauliche Anlagen an Kanalsysteme gemäß
Nummer 2.6 nicht direkt oder indirekt angeschlossen werden.
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
7.2.2
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch Erteilung eines
Zuwendungsbescheides nach dem Grundmuster 2 (Anlage 3 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44
LHO).
7.2.3
Die Gartenanlagen sowie die baulichen Anlagen sind mindestens 20 Jahre von dem
Zeitpunkt der Fertigstellung (Gebrauchsabnahme / Übergabe) an für den
geförderten Zweck zu nutzen.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Der Antrag auf Auszahlung der bewilligten Zuwendung ist bei der
Bewilligungsbehörde einzureichen.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach
dem Grundmuster 3 (Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO) vom Träger des
Vorhabens als Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 zu führen.
In-Kraft-Treten
Die Richtlinien treten am
1.1.2005 in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Der RdErl.
des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 15.1.1999 (MBl. NRW. S. 189) wird aufgehoben.