Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Fristablauf

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Schulgärten (Schulgartenförderrichtlinie) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II B 3 – 2308.3.1 v. 3.3.2000

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Schulgärten (Schulgartenförderrichtlinie) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – II B 3 – 2308.3.1 v. 3.3.2000

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für Schulgärten
(Schulgartenförderrichtlinie)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
– II B 3 – 2308.3.1 v. 3.3.2000

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt im Interesse einer verstärkten, praxisbezogenen Natur- und Umwelterziehung an Schulen im Sinne des Schulverwaltungsgesetzes nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung von Schulgärten. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Schaffung neuer Schulgärten für die praxis- und anwendungsbezogene Natur- und Umwelterziehung sowie zur naturkundlichen und naturwissenschaftlichen Unterrichtsbegleitung.

2.2
Errichtung und Erweiterung schulbiologischer Zentren / Zentralschulgärten.

2.3
Kauf von Gartengeräten als gärtnerische Erstausstattung.

2.4
Errichtung und Einrichtung von Gewächshäusern und Geräteräumen in einfacher Ausstattung.

Die Gartenanlagen sowie die baulichen Anlagen (Gewächshäuser, Geräteräume) sind mindestens 10 Jahre von dem Zeitpunkt der Fertigstellung (Gebrauchsabnahme / Übergabe) an, Gartengeräte mindestens 5 Jahre von dem Zeitpunkt der Lieferung an oder bei Einbauten von dem Zeitpunkt der Fertigstellung an für den geförderten Zweck zu nutzen.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Gemeinden und Gemeindeverbände als Schulträger

3.2
Private Schulträger

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Schulgärten werden nur gefördert, wenn ihre Fläche mindestens 250 m², bei schulbiologischen Zentren / Zentralschulgärten mindestens 2.000 m² umfasst.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

5.2.1
Festbetragsfinanzierung

Die Zuwendung errechnet sich:
- bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1 gem. Nr. 2.4 VVG
- bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.2 mit einem Prozentsatz von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Finanzielle Beiträge Dritter sowie bare und unbare Eigenleistungen sind von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben abzusetzen.

5.2.2
Bagatellgrenze:
1.500 Euro kommunaler Bereich

Mehrere Maßnahmen können zu einem Zuwendungsantrag zusammengefasst werden.

500 Euro außerkommunaler Bereich.

5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung / Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Für Maßnahmen nach Nr. 2.1 und 2.2 sind zuwendungsfähig die Ausgaben für:
- Geländevorbereitung (Räumung, Einplanieren, Tiefenlockerung, Mutterbodenauftrag u.ä.),
- Erschließung und Einrichtung (Bewässerung, Wegebau, Einfriedung, Pergolen u.ä.),
- Erstbepflanzung, Erstansaaten,
- Schaffung von Feucht- und Trockenbiotopen, Vogelschutzgehölzen, Obstwiesen.

5.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für
- Grunderwerb,
- Unterhaltungsmaßnahmen,
- Gestaltung von sonstigen Außenanlagen an Schulgebäuden,
- Beschaffung von unterrichtsbegleitendem Lehrmaterial und Lernmitteln.
6
Sonstige Nebenbestimmungen

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Der schriftliche Antrag ist unter Verwendung bzw. in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nr. 3.1 VVG bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

Der Zuwendungsbescheid ist unter Verwendung bzw. in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nr.4.1 VVG zu erteilen.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist in unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG gegenüber der Bewilligungsbehörde zu führen.

7.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV / VVG zu § 44 LHO, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8
In-Kraft-Treten

8.1
Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und gelten bis zum 31.12.2005.

8.2
Mein RdErl. v. 30.5.1986 (MBl. NRW. S. 846 / SMBl. NRW. 239) wird aufgehoben.

MBl. NRW 2000 S. 420, geändert durch RdErl. v 25.1.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 430).