Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61). Erlassdatum: 28.4.1993.

 


Historisch: Gliederungsnummer 24: Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häftlinge Erstattung der Sozialhilfe für sog. De-facto-Flüchtlinge RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 28. 4. 1993 - II C 5-9060/9064¹)

 

Historisch:

Gliederungsnummer 24: Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häftlinge Erstattung der Sozialhilfe für sog. De-facto-Flüchtlinge RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 28. 4. 1993 - II C 5-9060/9064¹)

216. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 7.1993 = MB1. NW. Nr. 44 einschl.)

24. 4. 93 (1)


Gliederungsnummer 24: Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häftlinge

Erstattung der Sozialhilfe für sog. De-facto-Flüchtlinge

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit,

Gesundheit und Soziales v. 28. 4. 1993 -

II C 5-9060/9064¹)

Im Landeshaushalt für 1993 wurden insgesamt 30 Millionen DM für die anteilige Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen für sog. De-facto-Flüchtlinge bereitgestellt. Von dieser Summe sind 15 Millionen DM für die Restabwicklung der Sozialhilfeaufwendungen der Kommunen aus dem Haushaltsjahr 1992 vorgesehen.

Mit den verbleibenden Landesmitteln soll auf freiwilliger Basis eine 50°/oige Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen für die Gruppen ausländischer Flüchtlinge erfolgen, denen die Landesregierung vor dem 31. 12. 1991 unter Bezugnahme auf §§ 9,10 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) generell eine Bleibemöglichkeit eingeräumt hat.

Für die Erstattung von Sozialhilfeleistungen für De-facto-Flüchtlinge durch das Land Nordrhein-Westfalen im Haushaltsjahr 1993 gelten im einzelnen folgende Maßgaben: N

1. Das Land erstattet den Trägern der Sozialhilfe die Aufwendungen bis zur Höhe von 50 v. H., die ihnen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für De-facto-Flüchtlinge i. S. des früheren § 9 FlüAG entstehen. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, vielmehr entscheiden die Regierungspräsidenten aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2. Die Erstattung der Aufwendungen gilt für die Personengruppen der De-facto-Flüchtlinge, denen die Landesregierung vor dem 31. 12. 1991 unter Bezugnahme auf die damaligen §§ 9, 10 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes generell eine Bleibemöglichkeit eingeräumt hat, sofern die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung erstmals nach dem 31. 12. 1990 erteilt wurde.

Für die nachstehend genannten Erlasse des Innenmini-. steriums liegen Entscheidungen der Landesregierung nach den §§ 9 und 10 FlüAG vor. Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß nicht für alle Personen, die von diesen Erlassen im ausländerrechtlichen Sinne begünstigt sind, ein Erstattungsanspruch besteht, da die Entscheidungen der Landesregierung sich teilweise nur auf bestimmte Regelungen in den Erlassen beziehen.

Eine Erstattungsfähigkeit im Sinne der Nummer 3 dieses Erlasses liegt in folgenden Fällen vor:

a) RdErl. v. 26.2.1991 - (SMB1. NW. 26)

- Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte gem. § 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG -

-Kostenerstattung lt. Kabinettbeschluß vom 26. 2. 1991 für die in Nummer 2.3 des Erlasses genannten Ausländer

b) RdErl. v. 26. 2.1991 - (SMB1. NW. 26) 24

- Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber ^^ (§ 100 AuslG) -

- Kostenerstattung lt. Kabinettbeschluß vom 26. 2. 1991 für die in Nummer 5.1 des Erlasses genannten Ausländer -

c) RdErl. v. 26. 2.1991 - (MB1. NW. S. 290)

- Sonderregelung über die Aussetzung von Abschiebungen bestimmter Personengruppen gem. § 54 AuslG -

- Kostenerstattung lt. Kabinettbeschluß vom 26. 2. 1991 für die Ausländer, deren Aufenthalt gem. § 54 AuslG bis zum 30. 6.1991 geduldet wurde.

d) RdErl. v. 25.6.1991 - (SMB1. NW. 26)

- Erteilung von Aüfenthaftsbefugnissennach den §§ 30 und 31 Abs. l AuslG (Anordnung nach § 32 AuslG) -

- Kostenerstattung lt. Kabinettbeschlüssen vom 25. 6. und 17. 12. 1991 für die Ausländer, denen aufgrund der Erlasse eine Aufenthaltsbefugnis oder Duldung erteilt wurde.

e) RdErl. v. 25. 10.1991 (n. v.) - I B 5/44.41 -

- Ausländerrechtliche Verfahrensweise bei Staatsangehörigen osteuropäischer Staaten -

- Kostenerstattung lt. Kabinettbeschluß vom 17. 12. 1991 für die Ausländer, denen nach Maßgabe der Nummer l des Erlasses eine Aufenthaltsbefugnis bzw. Duldung erteilt wird.

f) RdErl. v. 6.11.1991 (n. v.) -1 B 5/44.386 - I 14 -

- Abschiebungen nach Jugoslawien -

- Kostenerstattung lt. Kabinettbeschluß vom 17.12.1991 bis zur Stationierung von UN-Sicherheitskräften in Jugoslawien für die jugoslawischen Staatsangehörigen, denen nach Maßgabe des Erlasses (Nrn. l und 2) Duldungen erteilt worden sind.

3. Erstattungsfähig sind Aufwendungen ab dem Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung auf der Grundlage des § 9 FlüAG i. V. m. den unter Nummer 2. genannten Erlassen.

4. Eine Erstattung der Sozialhilfeleistungen kommt nicht in Betracht, sofern Erstattungsmöglichkeiten nach § 108 BSHG oder auf andere Weise bestehen.

5. Die zuständige Ausländerbehörde unterrichtet das jeweils zuständige Sozialamt unverzüglich über den Wegfall der Voraussetzungen des maßgeblichen Aufenthalts- bzw. Bleiberechts.

6. Die Anträge sind nach dem beigefügten Muster der An- Anlage läge beim Regierungspräsidenten vierteljährlich zum 15. 4., 15. 7. und 15. 10. 1993 sowie 15. 2. 1994 einzureichen.

7. Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.

') MBl. NW. 1993 S. 1190.


Anlagen: