Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zu § 6 des F1üchtlingsaufnahmegesetzes(VVFlüAG) RdErL d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 15.9.1986 - IIC 4 - 9060 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zu § 6 des F1üchtlingsaufnahmegesetzes(VVFlüAG) RdErL d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 15.9.1986 - IIC 4 - 9060 ¹)

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176. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.12.1986 = MB1. NW. Nr. 89 einschl.)

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Verwaltungsvorschriften zu § 6 des

F1üchtlingsaufnahmegesetzes(VVFlüAG)

RdErL d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 15.9.1986 - IIC 4 - 9060 ¹)

Zur Durchführung des § 6 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes - FlüAG - vom 27. März 1984 (GV. NW. S. 214/SGV. NW. 24) wird auf folgendes hingewiesen:

1 Zu §6 Abs. l FlüAG:

1.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe des §6 Abs. l FlüAG, dieser W und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV)

- WG - Zuwendungen für die Errichtung von Übergangsheimen für die vorläufige Unterbringung der in § 2 Abs. l FlüAG genannten Personen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

12 Gegenstand der Förderung

12.1 Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Übergangsheimen,

122 Erwerb von Gebäuden für die Nutzung als Übergangsheime,

12.3 Erstmalige Herrichtung gemeindeeigener oder angemieteter Gebäude als Übergangsheime, bei denen der Mietvertrag mindestens auf die Dauer von fünf Jahren unkündbar abgeschlossen wurde,

12.4 Grundlegende Zustandsverbesserungen bereits bestehender Übergangsheime für folgende Vorhaben:

- Verbesserung der sanitären Verhältnisse, insbesondere der Einbau von Bade- und Duscheinrichtungen,

- Einbau von Heizungsanlagen,

- Maßnahmen zur Substanzerhaltung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit

- Maßnahmen zur Wärmedämmung in Übergangsheimen

12.5 Erstausstattung von Maßnahmen nach den Nrn. 12.1 bis 12.3

13 Zuwendungsempfänger Gemeinden (GV)

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen können gewährt werden, wenn die Übergangsheime nach Lage und Zustand für die vorläufige Unterbringung der in § 2 Abs. l FlüAG genannten Personen geeignet sind.

1.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

1.52 Finanzierungsart:

Anteilfinanzierung: 40-80 v. H.

Bagatellgrenze der Zuwendung: 5000DM 1J53 Form der Zuwendung:

Zuweisung 1.5.4 Bemessungsgrundlage:

Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben

sind folgende Kostengruppen der DIN 276 - Teil II

-Ausgabe April 1981 zugrunde zu legen:

1.5.4.1 Erstellung von Bauten:

1.4 Herrichten des'Baugrundstücks 2.0 Erschließungskosten

3.0 Bauwerkskosten (mit Ausnahme der Kostengruppe 3.5.5) 4.1 Allgemeines Gerät

4.5 Beleuchtung

5.0 Außenanlagen (mit Ausnahme der Kostengruppe 5.5)

6.0 Zusätzliche Maßnahmen (mit Ausnahme der Kostengruppe. 6.1)

7.0 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Kosten-gruppen 7.2.5,7.3.5,7.4). • ,

1.5.4.2 Beschaffung von Einrichtungsgegenständen (Erstausstattung):

42 Möbel

43 Textilien

4.4 Arbeitsgerät 4.9 Sonstiges Gerät

1.5.4.3 Erwerb Von Gebäuden: '

Beim Erwerb von Gebäuden ist nur der Gebäudeanteil an den Erwerbskosten (ohne Gründstücks-' anteil und Erschließung) zuwendungsfähig.

1.6 Verfahren

1.6.1 Antragsverfahren

1.6.1.1 Dem Antrag ist das Grundmuster l zu Nr. 3.1 WG nebst Anlage zu diesem Antrag zugrunde zu legen.

1.62 Bewilligungsverfahren

1.62.1 Bewilligungsbehörde ist der Regierungspräsident

1.622 Als Zuwendungsbescheid ist das Grundmuster 2 WG zu verwenden. In den Zuwendungsbescheid sind folgende Zweckbindungsfristen aufzunehmen:

- bei Erstellung von Bauten und bei Erwerb: 25 Jahre

- bei Zustandsverbesserungen: 15 Jahre

- bei der Erstausstattung mindestens 3 Jahre

1.6.3 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach dem Grundmuster 3 WG zu verlangen.

1.6.4 Sonstige zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die WG zu §44 LHO, soweit nicht in den Verwaltungsvorschriften Abweichungen zugelassen worden sind.

2 Zu §6 Abs. 2 FlüAG:

2.1 Gegenstand der Erstattungen

2.1.1 Den Gemeinden sind die Aufwendungen für solche Einrichtungen zu erstatten, die als Übergangsheime für die vorläufige Unterbringung der in §2 Abs. l FlüAG genannten Personen anerkannt sind. Dabei gelten die Übergangsheime bereits als anerkannt, die mit Landesmitteln für Übergangsheime gefördert worden sind.

2.12 Soweit eine solche Förderung nicht gewährt wurde, sind die Einrichtungen als Übergangsheime anzuerkennen, wenn sie der vorstehenden Nr. 1.4 entsprechen.

2.1.3 Für die Anerkennung dieser Übergangsheime ist der Regierungspräsident zuständig, der über den Umfang und die Dauer der Unterhaltung zu entscheiden hat

22 Erstattungsrahmen

22.1 Den Gemeinden werden die Aufwendungen für die Unterhaltung der Übergangsheime erstattet, soweit sie die Einnahmen aus Benutzungsgebühren übersteigen. Die Aufwendungen für die Unterhaltung sind nach der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zu ermitteln. Dabei ist folgendes zu beachten:

22.1.1 Bei der Kapitalverzinsung und Abschreibung sind Zuweisungen des Landes für Errichtung (Erstellung, Erwerb, Herrichtung) des Übergangsheimea außer Ansatz zu lassen. Der Abschreibungsdauer für Einrichtungsgegenstände sind die Zweckbin-

') MBL NW. 1988 S. 1522.

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dungsfristen der Erstausstattung zugrunde zu legen.

22.12 Ein Mietausfallwagnis nach § 29 II. BV darf nicht angesetzt werden.

22.1.3 Bei den Verwaltungskosten ist der in § 26 II. BV bezeichnete Pauschalbetrag statt je Wohnung grundsätzlich je angefangene 50 qm Wohnfläche der Räume anzusetzen, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Benutzung der Bewohner bestimmt sind.

22.1.4 Die in § 28 Abs. 2 und 4 II. BV festgesetzten Höchstsätze können bis zu 50 v. H. überschritten werden.

22.1.5 Verbrauchskosten sind bei der Berechnung der Betriebskosten nicht in Ansatz zu bringen.

222 Soweit nach Art und Umfang des Übergangsheims der Einsatz von Hausmeistern erforderlich ist können bei einer Richtzahl von 30 Personen die Kosten eines Hausmeisters in die Berechnung der Benutzungsgebühren einbezogen werden.

22.3 Bei der Festsetzung der Benutzungsgebühren ist von folgenden Höchstbeträgen auszugehen:

22.3.1 In Gemeinden unter 100000 Einwohnern von 6,50 DM monatlich je qm,

22.32 in Gemeinden von 100000 Einwohnern bis unter 500000 Einwohnern von 7,00 DM monatlich je qm,

22.3.3 in Gemeinden von 500000 Einwohnern und mehr von 7,50 DM monatlich je qm.

22.3.4 Der Ausfall an Benutzungsgebühren ist zu berücksichtigen, falls er. auf eine Minderbelegung oder auf uneinbringliche Außenstände zurückzuführen ist

2.3 Nachweis- und Auszahlungsverfahren

2.3.1 Die Erstattung der Aufwendungen für die Unterhaltung der Übergangsheime ist von den Gemeinden bis zum 1. 3. eines jeden Jahres für das vorausgegangene Haushaltsjahr nach dem beigefügten Antragsmuster zu beantragen.

2.32 Kreisangehörige Gemeinden haben den Antrag über den zuständigen Oberkreisdirektor vorzulegen.

2.3.3 Die Gemeinden erhalten zum 1. 5. eines jeden Jahres Abschläge in Höhe von 60 v. H. der für das vorausgegangene Haushaltsjahr erstatteten Ausgaben.

2.3.4 Nach Abschluß des Erstattungsverfahrens ist mir

von den Regierungspräsidenten bis zum 1. 10. eines

jeden Jahres eine Aufstellung über die für die ein-

zelnen Übergangsheime geleisteten Zahlungen vor-

. zulegen. Die Höhe der Benutzungsgebühren ist je-

. weils anzugeben.

2.4 Zuständigkeit für die Erstattung

Die Regierungspräsidenten sind für die Erstattung der Aufwendungen nach diesen Richtlinien zuständig.

3 Zu § 6 Abs. 3 FlüAG

3.1 Art und Umfang der Erstattung

3.1.1 Für die in Übergangsheimen untergebrachten ausländischen Flüchtlinge werden die für die Betreuung notwendigen Aufwendungen mit einem monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 30,- DM je Person erstattet Dabei ist von der Personenzahl am letzten Tag eines Kalendermonats auszugehen.

3.12 Erfolgt die Unterbringung nicht in einem Übergangsheim, ist die Erstattungsdauer auf höchstens ein Jahr begrenzt

3.1.3 Der Erstattungszeitraum beginnt mit dem Aufnahmemonat und endet für die in Übergangsheimen untergebrachten Personen mit dem Abschluß des Asylverfahrens.

3.1.4 Der Erstattungszeitraum von höchstens l Jahr für ausländische Flüchtlinge, die nicht in Übergangsheimen untergebracht sind, verlängert sich durch berechtigten Aufenthaltswechsel nicht

32 Nachweis- und Auszahlungsverfahren

Die Erstattung der Aufwendungen für die Betreuung der ausländischen Flüchtlinge erfolgt entsprechend der vorstehenden Nr. 23.

4 Zu § 6 Abs. 4

4.1 Erstattungsrahmen

4.1.1 Die Erstattung der Aufwendungen für den Personenkreis nach § 6 Abs. 4 FlüAG beginnt mit dem Tag der Einweisung in die Gemeinde/der Meldung als asylbegehrender Ausländer. Als rechtswirksamer Abschluß des Asylverfahrens im Sinne dieses Gesetzes gilt der Zeitpunkt zu dem die endgültige Entscheidung über den Asylantrag unanfechtbar wird.

Die zuständige Ausländerbehörde unterrichtet das jeweils zuständige Sozialamt unverzüglich über den Abschluß des Verfahrens. Bei Folgeanträgen beginnt die erneute Erstattung mit der Antragstellung.

4.12 Erstattet werden auch die Aufwendungen für ein notwendiges Gesundheitszeugnis, soweit sie nicht anderweitig erstattet werden. .

4.1.3 Die Vorrangigkeit der Verpflichtung anderer Leistungsträger ist in jedem Fall durch den Träger der Sozialhilfe zu prüfen und ggf.zu berücksichtigen.

42 Nachweis und Auszahlungsverfahren

Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt für das abgelaufene Kalenderhalbjahr. Zum 1. 8. und 1. 3. jeden Jahres sind von den Trägern der Sozialhilfe die Erstattungsbeträge bei den Regierungspräsidenten nach anliegendem Muster anzufordern. Der Landschaftsverband Rheinland fordert die Erstattungsbeträge beim Regierungspräsidenten Köln, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe beim Regierungspräsidenten Münster an. Gleichzeitig ist über Anzahl und Höhe der Erstattungsanträge zu berichten. Die Regierungspräsidenten fordern danach unverzüglich die für die Bewirtschaftung notwendigen Mittel bei mir an. Dabei ist Anzahl und Höhe der Erstattungsanträge nach Land-schaftsverbänden, Kreisen und kreisfreien Städten mitzuteilen.

Führen örtliche Träger für die Landschaftsverbän-de Aufgaben durch, fordern die örtlichen Träger die Erstattungsbeträge jeweils bei dem für sie zuständigen Regierungspräsidenten an. Die Träger der Sozialhilfe erhalten zum 1. 10. und 1. 5. Abschläge in Höhe von 90 v. H. - aufgerundet auf 1000- DM-Beträge - der für das vorausgegangene Kalenderhalbjahr erstatteten Aufwendungen.

5 Zu §6 Abs. 5

5.1 Erstattungsrahmen

5.1.1 Erstattungsfähig sind die den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe entstehenden Aufwendungen für weiterführende erzieherische Hilfen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG). Bei minderjährigen ausländischen Flüchtlingen im Sinne des § 2 Abs. l Nr. 2 FlüAG sind die Leistungen zur Eingliederung nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit über die Gewährung von Beihilfen zur Eingliederung junger Aussiedler, junger Zuwanderer aus der DDR und Berlin (Ost) sowie junger ausländischer Flüchtlinge - sog. Garantiefonds - (AW-GF) vorrangig, da von einem generellen erzieherischen Defizit nicht ausgegangen werden kann. Notwendige Aufwendungen können nur erstattet werden, wenn der Anspruch nach den .AW-GF ausgeschöpft oder, abgelehnt worden ist und im Einzelfall eine Erziehungshilfe benötigt wird. Bei minderjährigen ausländischen Flüchtungen im Sinne des § 2 Abs. l Nr. 3 FlüAG kommt als vorrangige Eingliederungshilfe nach .den AW-GF nur die Förderung von Sprachkursen in Betracht

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5.12 Erstattungsfähige Maßnahmen

' Erstattet werden können die Aufwendungen für die Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses und zwar

5.12.1 in einer anderen Familie

5.122 in Heimen oder sonstigen Einrichtungen der Jugendhilfe.

5.13 Es werden nach dem JWG erstattet

5.1.3.1 der notwendige Lebensunterhalt (Pflegegeld) gemäß § 6 Abs. 2 JWG

5.1.32 der von der Pflegesatzkommission anerkannte Pflegesatz.

5.1.3.3 Erstattet werden die Aufwendungen nach dem JWG vom Tage des Eintreffens in der Gemeinde.

52 Nachweis- und Auszahlungsverfahren

Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt für das abgelaufene Kalenderhalbjahr. Zum 1. 8. und 1. 3. jeden Jahres melden die Träger der Jugendhilfe die bei ihnen angefallenen erstattungsfähigen Aufwendungen den überörtlichen Trägern der Jugendhilfe (Landesjugendämter).

Die Landesjugendämter fordern die Erstattungsbeträge zum 1.9. und 1.4. jeden Jahres nach anliegen-dem Muster an, und zwar der Landschaftsverband Rheinland beim Regierungspräsidenten Köln und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe beim Regierungspräsidenten in Münster. Die Regierungspräsidenten Köm und Münster fordern danach unverzüglich die für die Bewirtschaftung notwendigen Mittel bei mir an. Die Träger der Jugendhilfe erhalten zum 1. 9. und 1. 5. Abschläge in Höhe von 90 v. H. - aufgerundet auf 1000,- DM-Beträge - der für das vorausgegangene Kalenderhalbjahr erstatteten Aufwehdungen.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Innenminister, dem Landesrechnungshof und tritt am 1. Januar 1987 in Kraft


Anlagen: