Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.1961).

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zu § 9 des Landesaufnahmegesetzes (W LAufnG) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19. 6. 91 -II C 4 - 9050 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zu § 9 des Landesaufnahmegesetzes (W LAufnG) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19. 6. 91 -II C 4 - 9050 ¹)

19. 6. 91 (1)

204.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.8.l'991 = MB1. NW. Nr. 54 einschl.)


Verwaltungsvorschriften

zu § 9 des Landesaufnahmegesetzes

(W LAufnG)

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19. 6. 91 -II C 4 - 9050 ¹)

Zur Durchführung des § 9 des Landesaufnahmegesetzes vom 21. März 1972 (GV. NW. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 1990 (GV. NW. S. 208) - SGV. NW. 24 -LAufnG -, wird auf folgendes hingewiesen:

l Zu §9 Abs. 2 LAufnG

1.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 LAufnG, dieser W und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG - Zuwendungen für die Erstellung, den Erwerb und die Herrichtung von Übergangshei^-, men zur vorläufigen Unterbringung der in § 2 LAufnG genannten Personen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf-", grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren' Haushaltsmittel.

12 Gegenstand der Förderung

1.2.1 Neu- und Erweiterungsbau von Übergangsheimen,

122 Erwerb von Gebäuden für die Nutzung als Übergangsheime,

12.3 Erstmalige Herrichtung von Gebäuden als Übergangsheime, auch bei angemieteten Gebäuden,

1.2.4 Umbau bereits bestehender Übergangsheime bei Schaffung zusätzlicher Plätze,

12.5 Grundlegende' Verbesserung der sanitären Verhältnisse, insbesondere der Einbau von Bade- und Duscheinrichtungen, Maßnahmen zur Wärmedämmung, Einbau von energiesparenden Heizungsanlagen in bereits bestehenden Übergangsheimen, einschließlich notwendiger unmittelbar dadurch bedingter Instandsetzungsmaßnahmen.

12.6 Erstausstattung für Übergangsheime

Dies gilt auch, wenn die Erstausstattung im Vorgriff auf die Durchführung einer Maßnahme nach Nummern 12.1 bis 12A vorübergehend in provisorischen Einrichtungen, die nicht als Übergangsheime anerkannt werden können, genutzt wird, wenn sichergestellt ist, daß sie später im Übergangsheim genutzt wird.

1.3 Zuwendungsempfänger

1.3.1 Gemeinden

1.3.2 Die Gemeinden können von der Bewilligungsbehörde ermächtigt werden, den Landeszuschuß für Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 an geeignete Dritte mit Sitz in NRW weiterzuleiten (Nr. 12 WG). Die Weiterleitung ist nur zulässig, wenn die Gemeinde unter Darlegung der Gründe versichert, daß sie nicht in der Lage ist, die Maßnahme selbst durchzuführen.

132.1 Dritte sind

- Wohnungsbaugesellschaften, deren Mehrheitsanteile von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (einschließlich kirchlicher Träger) oder einem Verband der Freien Wohlfahrtspflege, der einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege in NRW angehört, gehalten werden,

- Kirchen und Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege in NRW angehören.

1.3.2.2 In begründeten Einzelfällen kann von der Bewilligungsbehörde auch die Weiterleitung an sonstige private Investoren zugelassen werden, wenn 'die Gemeinde unter Darlegung der Gründe versichert,

daß auch kein Dritter i.S.d. Nummer 1.3.2.1 bereit oder in der Lage ist, die Maßnahme durchzuführen.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen können bei Bedarf gewährt werden, wenn das Objekt für die vorläufige Unterbringung der in § 2 LAufnG genannten Personen geeignet ist

1.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

1.52 Finanzierungsart:

Anteilfinanzierung: 40 bis 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 2.4 WG). Bagatellgrenze der Zuwendung: 10000 DM (Nr. 1.1 Satz2WG)

1.5.2.1 Der im Einzelfall festzulegende Fördersatz bestimmt sich nach der Nummer 2.4 WG. Bei der Weiterleitung an Dritte i.S.d. Nummer 1322 ist der Fördersatz um 20 Prozentpunkte zu senken.

. 1.5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung

1.5.4 Bemessungsgrundlage:

Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind, auch wenn ein Dritter i.S.d. Nummer 1.3.2 die Maßnahme durchführt, folgende Kostengruppen der DIN 276 - Teil II - in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen:

1.5.4.1 Baumaßnahmen:

1.4 Herrichtung des Baugrundstücks 2.0 Erschließungskosten (ohne öffentliche Erschließungskosten)

3.0 Bauwerkskosten (mit Ausnahme der Kostengruppe 3.5.5) . 4.1 Allgemeines Gerät 4.5 Beleuchtung

5.0 Außenanlagen (mit Ausnahme der Kostengruppe 5.5)

6.0 Zusätzliche Maßnahmen

7.0 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Kostengruppen 7.2.5,7.3.5,7.4).

Trägereigene Leistungen können entsprechend den Nummern 4252 und 426 meines RdErl. v. 2. 3. 1990 (SMB1. NW. 2129) berücksichtigt werden. Ausgaben für Betreuer, Beauftragte und für Unternehmen mit betreuungsähnlichem Charakter sind nicht zuwendungsfähig.

1.5.42 Erwerb von Gebäuden:

. Beim Erwerb von Gebäuden ist nur der Gebäudeanteil an den Erwerbskosten (ohne Grundstücks-' anteil und ohne öffentliche Erschließung) zuwendungsfähig. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung der mit dem Erwerb anfallenden Kosten der Grunderwerbsteuer und der Notariatsgebühren.

1.5.4.3 Beschaffung der Erstausstattung (Einrichtungsgegenstände):

42 Möbel .

4.3 Textilien

4.4 Arbeitsgeräte 4.9 Sonstige Geräte

1.5.5 Ausgaben nach den Nummern 1.5.4.1 und 1.5.42 können nur bis zu einem Betrag von höchstens 15000 DM pro Unterbringungsplatz berücksichtigt werden.

Ausgaben nach Nummer 1.5.4.3 können bis zu einem Betrag von 1000 DM pro Unterbringungsplatz berücksichtigt werden; in begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde eine Ausnahme zulassen.

1.5.6 Bei der Weiterleitung des Lahdeszuschusses an Dritte sind die Ausgaben nach Nummer 1.5.4.3 (Erstausstattung) grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Diese Ausgaben können von der Bewilli-

') MBl. NW. 1991 S. 985.

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gungsbehörde nur dann als zuwendungsfähig berücksichtigt werden, wenn die Gemeinde einen Eigenanteil in Form eines Baukostenzuschusses in Höhe der Erstausstattung erbringt oder das Grundstück zur Verfügung stellt, auf dem das Projekt errichtet wird.

1.6 Verfahren

1.6.1 Antragsverfahren

1.6.1.1 Als Antrag ist das Grundmuster l zu Nummer 3.1 WG nebst Anlage (Anlage 1) zu diesem Antrag zu verwenden.

Kann bei der Förderung des Erwerbs (Nr. 1.5.42) im Antragsverfahren der notariell beglaubigte Vertrag noch nicht vorgelegt werden, ist ein Vertragsentwurf und unmittelbar nach Vertragsabschluß die notarielle Kaufvertragsurkunde vorzulegen. Entsprechendes gilt für Mietverträge.

1.62 Bewilligungsverfahren

1.62.1 Bewilligungsbehörde ist der Regierungspräsident

1.622 Als Zuwendungsbescheid ist das Grundmuster 2 WG zu verwenden. Insbesondere sind bei Weiterleitung der Landesmittel an Dritte ergänzende besondere Nebenbestimmungen aufzunehmen.

1.62.3 In dem Zuwendungsbescheid sind folgende Zweckbindungsfristen vorzusehen: • - bei Neu- und Erweiterungsbauten und bei Erwerb 25 Jahre

bei Herrichtung, Umbau und Zustandsverbesserungen

bei der Erstausstattung

15 Jahre 3 Jahre

1.62.4 Mietverträge sind für die Dauer von mindestens fünf Jahren unkündbar abzuschließen. In begründeten Einzelfällen kann die Mindestmietdauer von der Bewilligungsbehörde auf bis zu drei Jahre verkürzt werden.

Bei angemieteten Objekten ist die Zweckbindungsfrist an den Mietvertrag anzupassen. Zu diesen Fällen ist für die an das Mietobjekt gebundenen Investitionen ein angemessener Ausgleich auf der Grundlage der allgemeinen Zweckbindungsfristen zu fordern, wenn das Wegnahmerecht nach § 547 a BGB ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht, wenn die Anschlußnutzung einem aus öffentlichen Mitteln förderungsfähigen Zweck dient

1.62.5 In den Fällen der Nummer 1.32 ist die Zweckbindung durch die Eintragung einer Grunddienstbar-keit zu sichern, soweit nicht die Gemeinde Eigentümer des Grundstücks bleibt

1.6.3 Verwendungsnachweisverfahren

Vom Zuwendungsempfänger ist ein Verwendungsnachweis nach dem Grundmuster 3 WG zu verlangen.

1.6.4 Sonstige zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die WG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Verwaltungsvorschriften Abweichungen zugelassen worden sind.

2 Zu §9 Abs. 3 LAufnG:

2.1 Gegenstand der-Erstattungen

2.1.1 Den Gemeinden sind die Aufwendungen für solche Einrichtungen zu erstatten, die als Übergangshei-me für die vorläufige Unterbringung der in § 2 LAufnG genannten Personen anerkannt sind. Dabei gelten die Übergangsheime bereits als anerkannt die mit Landesmitteln aus diesem Programm gefördert worden sind. i

2.12 Soweit eine solche Förderung nicht gewährt wurde, können die Einrichtungen als Übergangsheim anerkannt werden, wenn sie der Nummer 1.4 entsprechen.

2.1.3 Für die Anerkennung der Übergangsheime ist der Regierungspräsident zuständig, der über den Umfang und die Dauer der Unterhaltung zu entscheiden hat Dabei sind die festgelegten Zweckbindungsfristen zu beachten.

22 Erstattungsrahmen

22.1 Den Gemeinden werden die Aufwendungen für die Unterhaltung der Übergangsheime erstattet soweit die Fremdkapital- und Bewirtschaftungskosten, die nach der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGB1. I S. 553) in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln sind, die Einnahmen aus Benutzungsgebühren übersteigen. Dabei ist folgendes zu beachten:

22.1.1 Bei der Kapitalverzinsung und Abschreibung sind die Anteile außer Ansatz zu lassen, die durch Zuweisungen des Landes für Errichtung (Erstellung, Erwerb, Herrichtung) des Übergangsheimes finanziert sind. Der Abschreibungsdauer für Einrichtungsgegenstände sind die Zweckbindungsfristen der Erstausstattung zugrunde zu legen. Im übrigen gilt § 25 Abs. 2 II. BV. Dabei dürfen nur die tatsächlichen Baukosten, nicht jedoch ein Wiederbeschaf-fuhgswert berücksichtigt werden.

22.12 Ein Mietausfallwagnis nach § 29 II. BV darf nicht angesetzt werden.

22.1.3 Bei den Verwaltungskosten ist der in § 26 II. BV bezeichnete Pauschalbetrag statt je Wohnung grundsätzlich je angefangene 50 qm Wohn- und- Verkehrsfläche anzusetzen.

22.1.4 Instandhaltungskosten für Wohn- und Verkehrsflächen berechnen sich nach § 28 Abs. 2 Satz l und Abs. 4 II. BV.

22.1.5 Bei der Berechnung der Betriebskosten sind verbrauchsabhängige Kosten wie Strom-, Wasser- und Heizkosten nicht in Ansatz zu bringen.

2.2.1.6 Soweit nach Art und Umfang des Übergangsheims der Einsatz von Hausmeistern erforderlich ist können bei je 90 untergebrachten Personen die Kosten eines Hausmeisters in die Berechnung der Benutzungsgebühren einbezogen werden. Wenn die Aufnahmekapazitäten einzelner Übergangsheime einer Gemeinde niedriger sind, kann ein Hausmeister für jeweils 90 Übergangsheimplätze anerkannt werden. Die Kosten sind anteilig im Verhältnis zur Aufnahmekapazität der jeweiligen Übergangsheime bei der Berechnung der Benutzungsgebühren zu berücksichtigen

222 Der Ausfall an Benutzungsgebühren ist zu berücksichtigen, falls er auf eine Minderbelegung zurückzuführen ist Ein Gebührenausfall wegen Minderbelegung kann nicht geltend gemacht werden, wenn berechtigte Personen noch in Notunterkünften untergebracht sind. Der Ausfall an Benutzungsgebühren durch den Leerstand während der notwendigen Umbauphase zur Anschlußnutzung darf nicht berücksichtigt werden.

22.3 Bei angemieteten Objekten ist folgendes zu beachten:

- Die Miete (ohne Nebenkosten) ist bis zur Höhe des l,5fachen der ortsüblichen Vergleichsmiete für Wohnraum anerkennungsfähig. Übersteigt die Miete diesen Faktor, wird zusätzlich der übersteigende Betrag zur Hälfte berücksichtigt

- Die Mietnebenkosten können nur bis zu der Höhe berücksichtigt werden, wie sie sich nach der II. BV errechnen.

- Sofern nach dem Mietvertrag die Instandhaltung und/oder Schönheitsreparaturen dem Vermieter obliegen, sind diese Kosten mit dem Mietpreis abgegolten; im Erstattungsverfahren können hierfür keine Pauschalen nach § 28 Abs. 2 und/ oder 4 II. BV geltend gemacht werden.

2.3 Benutzungsgebühren

Von den Benutzern sind Benutzungsgebühren nach den Bestimmungen des § 6 Kommunalabga-

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bengesetz für das Land Nördrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NW. S. 342) - SGV. NW. 610 -, zu erheben.

Der Höchstbetrag der als angemessen angesehenen Benutzungsgebühr gemäß § 6 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes beträgt monatlich 9.50 DM/ qm. • •

Bei der Berechnung der Benutzungsgebühren ist die Wohnfläche gemäß § 42 II. BV zugrunde zu legen.

2.4 Nachweis- und Auszahlungsverfahren

2.4.1 Die Erstattung der Aufwendungen für die Unterhaltung der Übergangsheime ist•- getrennt für jede Einrichtung - von den Gemeinden bis zum 1. 3. eines jeden Jahres für das vorausgegangene Haushaltsjahr nach dem beigefügten Antragsmuster Anlage 2 (Anlage 2) zu beantragen.

2.42 Kreisangehörige Gemeinden haben den Antrag über den Oberkreisdirektor vorzulegen.

2.4.3 Die Gemeinden erhalten zum 1. 5. eines jeden Jahres Abschläge in Höhe von 60 v. H. der für das vorausgegangene Haushaltsjahr erstatteten Ausgaben.

2.4.4 Nach Abschluß des Erstattungsverfahrens ist mir T. von den Regierungspräsidenten bis zum 1.10. eines jeden Jahres eine Aufstellung über die für die einzelnen Übergangsheime geleisteten Zahlungen vorzulegen. Die Höhe der Benutzungsgebühren ist jeweils anzugeben. '

2.5 Zuständigkeit für die Erstattung

Die Regierungspräsidenten sind für die Erstattung . der Aufwendungen nach diesen Richtlinien zuständig.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und tritt am 1. August 1991 in Kraft


Anlagen: