Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Förderung von Übergangsheimen zur Unterbringung von Aussiedlern und ausländischen Flüchtlingen hier: Vereinfachung des Zuwendungsverfahrens RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 14. 5.1993 -IIC4-9053 ¹)

 

Historisch:

Förderung von Übergangsheimen zur Unterbringung von Aussiedlern und ausländischen Flüchtlingen hier: Vereinfachung des Zuwendungsverfahrens RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 14. 5.1993 -IIC4-9053 ¹)

2422

14. 5. 93 (1) 216. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 7.1993 = MB1. NW. Nr. 44 einschl.)


Förderung von Übergangsheimen

zur Unterbringung von Aussiedlern

und ausländischen Flüchtlingen

hier: Vereinfachung des Zuwendungsverfahrens

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 14. 5.1993 -IIC4-9053 ¹)

Im Interesse einer Beschleunigung und Erleichterung der Bewilligungsverfahren beim Regierungspräsidenten ist hinsichtlich der Bearbeitung der Anträge auf Förderung von Übergangsheimen zur Unterbringung des o. g. Personenkreises ab sofort wie folgt zu verfahren:

Gemäß § 5 Abs. l des Landesaufnahmegesetzes -LAufnG - vom 21. März 1972 (GV. NW. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 1990 (GV. NW. 208/SGV. NW. 24) in Verbindung mit Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 9 des Landesaufnahmegesetzes (SMB1. NW. 2422) und § 4 Abs. l des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

- FlüAG - vom 27. März 1984 (GV. NW. S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1993 (GV. NW. S. 102/ SGV. NW. 24), in Verbindung mit Nummer 1.4 der Verwal- ' tungsvorschriften zu § 6 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

- (SMB1. NW. 2410) können Zuwendungen gewährt werden, wenn die Übergangsheime für die vorläufige Unter- . bringung geeignet sind.

Die Beurteilung der Eignung eines Objektes als Übergangsheim ist im Rahmen der unten genannten Teilprüfungen durch die antragstellenden Kommunen selbst vorzunehmen. Damit erübrigt sich eine aufwendige Eignungsprüfung durch den Regierungspräsidenten.

Folgende Teilprüfungen obliegen den Kommunen:

1. Baufachliche Prüfung

Gemäß Nummer 6.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - WG - ist bei Zuwendungen für Baumaßnahmen die zuständige staatliche Bauverwaltung zu beteiligen.

Gemäß Nummer 6.2 a.a.O. ist von der baufachlichen Prüfung abzusehen, wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von 500 000 DM nicht übersteigt. Gemäß Nummer 6.32 a.a.O. soll von einer baufachlichen Prüfung durch den Regierungspräsidenten abgesehen werden, wenn die zuständigen bautechnischen Dienststellen der Gemeinden die Bauunterlagen geprüft haben.

Jeder Antrag ist daher von der Kommune mit einem Prüfvermerk ihrer,zuständigen bautechnischen Dienststelle dem Regierungspräsidenten vorzulegen.

Der Prüfvermerk ist in Form der Nummer 10 des • ( Grundmusters - Antrag - zur Gewährung einer Zuwendung an Gemeinden - gemäß Nummer 3.1 und 6.8 WG. zu erstellen und muß die zuständige bautechnische Dienststelle der Gemeinde erkennen lassen.

2. Baugenehmigung

Die Antragsteller haben diese Genehmigung bei der zuständigen Behörde einzuholen. Dem Regierungspräsidenten sind mit dem Förderantrag mindestens der bau-planungsrechtliche Vorbescheid und spätestens im Zeitpunkt des ersten Mittelabrufes die Baugenehmi-' gung vorzulegen.

3. Infrastrukturanbindung -

Zur Prüfung dieser Frage reicht es aus, wenn die Gemeinde erklärt, daß von dem beabsichtigten Standort die notwendigen Versorgungseinrichtungen in zumutbarer Weise erreicht werden können.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß der Regierungspräsident in Zweifelsfällen berechtigt ist, die jeweiligen Prüfungen selber durchzuführen.

') MBl. NW. 1993 S. 1113.