Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für berufsorientierte Sprachkurse Deutsch für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, deren Familienangehörige, Kontingentflüchtlinge sowie anerkannte Asylberechtigte RdErl. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie v. 21. 5. 2001 - 322 - 9426 4¹) Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für berufsorientierte Sprachkurse Deutsch für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, deren Familienangehörige, Kontingentflüchtlinge sowie anerkannte Asylberechtigte RdErl. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie v. 21. 5. 2001 - 322 - 9426 4¹) Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

254. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 30. 9. 2001 = MB1. NRW. Nr. 51/01 einschl.)

21. 5. 01 (1)


Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
für berufsorientierte Sprachkurse Deutsch
für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler,
deren Familienangehörige, Kontingentflüchtlinge
sowie anerkannte Asylberechtigte

RdErl. d. Ministeriums
für Arbeit und Soziales, Qualifikation
und Technologie v. 21. 5. 2001 - 322 - 9426 4¹)
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1

Das Land gewährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften - W - zu § 44 LHO sowie der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) -WG - Zuwendungen für die Durchführung arbeits-marktorientierter Hilfen als individuelle Verlängerungsphasen von Sprachkursen mit berufspraktischem Inhalt für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, deren Familienangehörige, Kontingentflüchtlinge sowie anerkannte Asylberechtigte.

1.2

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3

Möglichkeiten der Vernetzung und Kofinanzierung mit dem zukünftigen Gesamtsprachkonzept des Bundes und/ oder einschlägiger Förderprogramme des ESF - Europäischen Sozialfonds - sind vor Bewilligung einer Maßnahme zu prüfen und ggf. auszuschöpfen. Soweit eine Maßnahme nach Bundesprogrammen oder auf Grund von Rechtsvorschriften, insbesondere des Sozialgesetzbuches III (SGB III) gefördert wird, ist die Gewährung einer Landeszuwendung nach diesen Richtlinien bis zur Höhe der nach o.a. Vorschriften gewährten Leistungen ausgeschlossen.

Gegenstand der Förderung

2.1

Berufsorientierte Sprachkurse mit einem berufspraktischen Teil für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, deren Familienangehörige, Kontingentflüchtlinge sowie anerkannte Asylberechtigte mit dem Ziel, kommunikative und soziale Kompetenz in der deutschen Sprache sowie fachsprachliche Fertigkeiten zu vermitteln oder zu optimieren, um für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Möglichkeiten der Berufsausbildung, der Arbeitsaufnahme bzw. der Um- oder Weiterqualifizierung im Berufsleben zu verbessern.

2.2

Frauen sollen dabei entsprechend ihrem Anteil an der

Zielgruppe der Maßnahme berücksichtigt werden.

2.3

Die Kursinhalte müssen für die Zielgruppen mindestens

aus.den folgenden Komponenten bestehen

- berufsbezogener Unterricht,

- berufsorientierter Unterricht,

- Bewerbungstraining.

2.3.1

Entsprechend sollen die Kurse aufgegliedert sein in eine Orientierungsphase, in der die individuellen Voraussetzungen erfasst und individuelle Lernziele und Schwerpunkte der berufsorientierten Phase geklärt werden sowie allgemeiner Sprachunterricht mit berufsrelevantem Themenbezug und Unterricht in berufsfeldübergrei-fender Fachsprache erteilt wird (Dauer ca. 3 Wochen),

eine Vorbereitungsphase, in der schwerpunktmäßig Un-terricht in berufsfeldübergreifender Fachsprache erteilt sowie die berufsbrientierte Phase vorbereitet wird (Dauer: ca. 5 Wochen),

eine berufsorientierte Phase, die aus einem Betriebspraktikum und an einem Tag .aus fachsprachlicher Unterweisung oder individueller Beratung besteht (Dauer: ca. 3 Wochen),

eine Schlussphase, die arbeitsmarktbezogenes Bewerbungsverfahren bzw. Bevverbungstraining und fachsprachlichen Sprachunterricht zum Inhalt hat und mit einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung abschließt (Dauer: ca. l Woche).

2.3.2

Der Sprachunterricht soll die vorhandenen Sprachkenntnisse intensiv weiterentwickeln und die Selbstlerntätig-keit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer fördern.

2.3.3

Der fachsprachliche Unterricht soll zunächst berufsfeld-übergreifend gestaltet und in der berufsorientierten . Phase spezifiziert werden.

2.3.4

Die berufsorientierte Phase soll je nach den örtlichen Gegebenheiten in Form betrieblicher Praktika oder als überbetriebliche berufspraktische Unterweisung durchgeführt werden. An einem Tag findet fachsprachlicher • Unterricht statt.

2.3.5

Eine sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmerinnen

und Teilnehmer ist für die Dauer der Unterrichtsstunden

sicherzustellen.

2.3.6

Für die Zeiten der berufsorientierten Phase, in denen kein

fachsprachlicher Unterricht aber eine Betreuung der

Teilnehmerinnen und Teilnehmer stattfindet, kann eine

Betreuung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer

erfolgen.

2.4

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

2.4.1

Die notwendigen Ausgaben für den Personal- und Sachaufwand, . •

2.4.2

die notwendigen Ausgaben für die Erstattung der Fahrtkosten der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer, die bei diesen im Rahmen der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) anfallen,

2.4.3

die Ausgaben für eine notwendige Betreuung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer.

Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind

3.1

Juristische Personen des privaten Rechts,

3.2

Gemeinden (GV),

3.3

andere juristische Personen des öffentlichen Rechts.

4 , ' ' Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 •

Zuwendungen dürfen nur gewährt werden für

4.1.1

Sprachkurse für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), deren Angehörige nach § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 BVFG, Kontingent-

') MBl. NHW. 2001 S. 878.

21. 5. 01 (1)

254. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 30. 9. 2001 = MBl. NRW. Nr. 51/01 einschl.)

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flüchtlinge sowie anerkannte Asylberechtigte, die bereits einen Sprachkurs nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) oder aus den Mitteln des Garantiefonds des Bundes (RL - GF- H und RL - GF- SB) absolviert haben oder an einer sonstigen, vergleichbaren Vollzeitsprachmaßnahme teilgenommen haben und im Anschluss daran keinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz erhalten haben. Zugleich muss die Maßnahme arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein.

4.1.2

Bei der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer soll ebenso die persönliche Motivation und die individuelle Problemlage Berücksichtigung finden. Auf eine möglichst homogene Zusammensetzung der Gruppen hinsichtlich Leistungsstand und/oder Berufsziel ist zu achten.

Kurse, die wegen der Notwendigkeit der Differenzierung aus zwei Lerngruppen - mit mindestens je 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und maximal je 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern - bestehen müssen.

4.1.3

In jeder Lerngruppe müssen für die Dauer der Unterrichtsstunden eine Sprachlehrkraft und in der Hälfte der Zeit eine sozialpädagbgische Fachkraft zum Einsatz kommen. Als Lehrkräfte kommen bevorzugt Personen in Frage, die über ein abgeschlossenes Lehramtsstudium für Deutsch bzw. eine Fremdsprache verfügen oder die ein abgeschlossenes Studium für Sozialpädagogik oder Sozialarbeit (Sozialwissenschaften) nachweisen können.

4.2

Der Unterricht kann an jedem Werktag der Woche stattfinden. Es sind wöchentlich grundsätzlich 40 Unterrichtsstunden ä 45 Minuten zu erteilen Die Gesamtdauer der Kurse beträgt 3 Monate.'

4.3

In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde

Ausnahmen von der Ziffer 4.1.2 zulassen.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung • 5.1

Zuwendungsart: Projektförderung 5.2.

Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3

Form der Zuwendung:

Zuweisung/Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

Grundlage für die Bemessung der Zuwendung sind die notwendigen Teilnehmerstunden, die notwendigen Ausgaben für die Erstattung der Fahrtkosten der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer, die bei diesen im Rahmen der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) anfallen sowie die Ausgaben für eine notwendige Betreuung der Kursteilnehmerinnen und

Kursteilnehmer in Zeiten der berufsorientierten Phase, in denen kein fachsprachlicher Unterricht stattfindet.

5.5

Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Festbeträge zu Nummer 2.4.1 und 2.4.3 wird von mir durch gesonderten Erlass bekannt gegeben.

5.6

Fahrtkosten nach Nummer 2.4.2 werden höchstens bis zu dem Preis einer ortsüblichen Monatskarte des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erstattet..

Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind nach

dem Muster der Anlage l bei der Bewilligungsbehörde zu Anlage i

stellen.

6.2 Bewilligungsverfahren

6.2.1

Bewilligungsbehörde ist die Landesstelle für Aussiedler,

Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-

Westfalen.

6.2.2

Die Bewilligungsbehörde erteilt den Zuwendungs-

bescheid nach dem Muster der Anlage 2.

6.3

Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist nur unter den Voraussetzungen der Nummer 1.3.3 W bzw. der Nummer 1.3.3 WG zu § 44 LHO möglich.

6.4 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlungen erfolgen nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.5 Verwendungsnachweisverfahren

Die Bewilligungsbehörde hat einen Verwendungsnach-weis nach Muster der Anlage 3 zu verlangen.

6.6 • •

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der yerwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung oder Änderung des Zuwendungsbescheides und die Rückfor-derung der gewährten Zuwendung gelten die W bzw. WG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind, außerdem gelten die Vorschriften des VwVfG NW.

Anlage 3

Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2005 außer Kraft.


Anlagen: