Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration v. 22.1.2007 - 512 - 5330.01 -

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration v. 22.1.2007 - 512 - 5330.01 -

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen
mit Zuwanderungsgeschichte

RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration
v. 22.1.2007
- 512 - 5330.01 -

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert wird die Arbeit der Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte.

Diese Arbeit bewegt sich innerhalb der folgenden Eckpunkte:

1. Bürgerschaftliches Engagement von / für Menschen mit Zuwanderungsgeschichte - Potenzialerschließung für die Integrationsarbeit

2. Interkulturelle Öffnung - Förderung der Öffnungsprozesse und der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur

3. Sozialraumorientierte Arbeit - Systematische und bedarfsorientierte Arbeit im Lebensumfeld von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte

4. Antidiskriminierungsarbeit.

Die Integrationsagenturen wählen die Eckpunkte, in denen gearbeitet wird, und die Aufgabenfelder im Einzelnen auf der Basis einer Sozialraum- bzw. Bedarfsanalyse aus.

Die Förderung umfasst die Ausgaben für

- den Einsatz von Integrationsfachkräften und Koordinatorinnen und Koordinatoren, die auf Regional- oder Landesebene tätig sind,

- spezifische Maßnahmen, die der Umsetzung der Ziele und Aufgaben der Integrationsagenturen dienen.

2.2
Aufgaben der Integrationsfachkräfte

Zu Eckpunkt 1:

- Systematische Erkundung von Einsatzfeldern für Ehrenamtliche und Multiplikatoren mit und ohne Zuwanderungsgeschichte,

- Systematische Erkundung der Potenziale von Migrantenselbstorganisationen,

- Motivierung/Aktivierung von Ehrenamtlichen, Multiplikatoren und Migrantenselbstorganisationen für die Integrationsarbeit und Selbsthilfe,

- Qualifizierung von Ehrenamtlichen, Multiplikatoren und Migrantenselbstorganisationen;

- Begleitung und Organisation des Einsatzes von Ehrenamtlichen,

- Mobilisierung und Unterstützung von Selbsthilfe,

- Kooperation mit thematisch relevanten Netzwerken und Netzwerkpartnern,

- Bestimmung des eigenen Beitrags zu vorhandenen Netzwerken.

Zu Eckpunkt 2:

- Sensibilisierung/Motivierung/Aktivierung zur interkulturellen Orientierung/Öffnung,

- Beratung und Begleitung von Öffnungsprozessen,

- Konzeptualisierung, Organisation und ggf. Durchführung von Fortbildungen zur interkulturellen Öffnung; Einbringen von Praxisanteilen in Fortbildungen,

- Co-Beratung, qualifizierte Vermittlung, Beratung von Institutionen,

- Heranführung von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte an die Einrichtungen und Dienste,

- Kooperation mit thematisch relevanten Netzwerken und Netzwerkpartnern,

- Bestimmung des eigenen Beitrags zu vorhandenen Netzwerken.

Zu Eckpunkt 3:

- Systematische Konzipierung von sozialraumbezogenen Angeboten auf der Basis einer Sozialraum-Analyse,

- Einbezug der Menschen mit Zuwanderungsgeschichte in die Planung von Angeboten im Sozialraum,

- Kooperationen mit den im Sozialraum agierenden Institutionen, Migrantenselbstorganisationen, Netzwerken und Projekten,

- Bestimmung des eigenen Beitrags zu vorhandenen Netzwerken,

- Erschließung vorhandener Netzwerke für Integrationsthemen und ggf. Aufbau neuer thematischer Netzwerke,

- Kooperationen mit im Integrationsfeld aktiv tätigen Einrichtungen und Projekten zur Ergänzung der vorhandenen Angebote,

- Übernahme einer Brückenfunktion zwischen vorhandenen Angeboten im Stadtteil und Menschen mit Zuwanderungsgeschichte,

- Heranführung von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte an die Angebote der sozialen Infrastruktur ,

- Konfliktmanagement, Mediation,

- Heranführung von desintegrierten Gruppen an bestehende Angebote.

Mit der Funktion der Integrationsfachkräfte ist nicht vereinbar, dass sie/er im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit Fachaufgaben und Spezialdienste wahrnimmt, die vorhandenen allgemeinen öffentlichen oder freien Versorgungsinstanzen obliegen oder auf Grund gesetzlicher Vorgaben einzurichten sind.

2.3
Aufgaben der Koordinatorinnen/Koordinatoren

Die Koordinatorinnen und Koordinatoren haben eine kontinuierliche Praxisbegleitung sowie Überprüfung und Weiterentwicklung der Integrationsagenturen zu gewährleisten. Sie setzen sich für die Vernetzung mit den anderen Diensten der sozialen Versorgung sowie im Rahmen ihrer Kompetenzen und Möglichkeiten dafür ein, dass die interkulturelle Öffnung in diesen Diensten intensiviert wird.

2.4
Spezifische Maßnahmen

Spezifische Maßnahmen sind Einzelprojekte, die die Integrationsagenturen bei der Umsetzung ihrer Ziele und Aufgaben im Rahmen der Eckpunkte unterstützen.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalens vertretenen Verbände.

Zu Eckpunkt 4:

a) Aufgabenfelder der Antidiskriminierungsarbeit:

- Sensibilisierung und Information zum Thema „Diskriminierung“

- Bildungsarbeit mit unterschiedlichen Zielgruppen

- Antidiskriminierungsarbeit im Rahmen von sozialraumorientierter Arbeit

- Kooperation in thematisch relevanten Netzwerken vor Ort

b) Spezielle Servicefunktionen:

- Qualifizierte Antidiskriminierungsberatung

- Überregionale Gremienarbeit, Zusammenarbeit in landes-, bundesweiten und internationalen Netzwerken

- Entwicklung und Umsetzung von Antidiskriminierungskonzepten in Institutionen, Kommunen, Projekten, Ausbildungsstätten, Verbänden

- Analyse von Diskriminierung

- Entwicklung, Bereitstellung, Vertrieb/Ausleihe von Materialien, Konzepten etc.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Qualifikation

Die in den Integrationsagenturen beschäftigten Integrationsfachkräfte müssen über eine der Aufgabenstellung entsprechende Qualifikation verfügen. Dies kann ein Berufsabschluss als Diplom-Sozialarbeiterin/Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogin/Diplom-Sozialpädagoge, Diplom-Pädagogin/Diplom-Pädagoge, Diplom-Psychologin/Diplom-Psychologe oder ein vergleichbarer Abschluss bzw. entsprechende Bachelor- und Master-Abschlüsse und vergleichbare Abschlüsse sein.

Ergänzt werden soll diese fachliche Kompetenz um Sprachkompetenz in mindestens einer für die Arbeit vor Ort relevanten Sprache.

Für vor dem 1.1.2007 beschäftigte Integrationsfachkräfte, die diesen Anforderungen an die berufliche Qualifikation nicht entsprechen, gilt diese Regelung nicht.

Für die Übernahme spezieller Servicefunktionen im Rahmen der Antidiskriminierungsarbeit gelten gesonderte Qualifikationsvoraussetzungen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Anteilsfinanzierung (max. 90 v. H. der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben)

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Integrationsfachkräfte

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuwendung sind die voraussichtlich anfallenden Personal- und Sachausgaben (Sachkostenpauschale bis zu 20 v. H. einschl. Personalgemeinkosten) der besetzten Stellen. Pro Stelle können höchsten Ausgaben bis zur Höhe von 65.000 € pro Jahr als zuwendungsfähig anerkannt werden. Die Fördersumme für eine Stelle kann auf mehrere Stellenanteile verteilt werden.

5.4.2
Spezifische Maßnahmen

Bei den spezifischen Maßnahmen werden – soweit die Integrationsfachkräfte sie nicht selbst durchführen - Ausgaben für Personal-, Honorar- und Sachkosten gefördert.

5.4.3
Besonderheiten

Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und der Bemessung der Zuwendung einbezogen werden.

Der zu erbringende Eigenanteil kann auch durch sonstige Mittel (private Finanzierungsbeiträge Dritter, Spenden) nachgewiesen werden.

Ein Stellensplitting in Bezug auf Migrationserstberatung und Integrationsagentur ist nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet das für Integration zuständige Ministerium auf Antrag.

Die für die Integrationsfachkräfte und spezifischen Maßnahmen gewährten Landesmittel können auch anteilig für die Einwerbung von EU-Mitteln eingesetzt werden.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Zuwendungen sind bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Der Antrag ist zusammen mit der Aufgabenplanung bis zum 15.10. für das Folgejahr einzureichen.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg (Dezernat 36, Kompetenzzentrum für Integration).

6.2.2
Für das Förderjahr 2007 findet Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO (Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns) keine Anwendung.

6.3
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt ohne Anforderung in vier gleich hohen Teilbeträgen zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. des Haushaltsjahres.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Bewilligungsbehörde ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser muss im Sachbericht die für das Berichtswesen und das Förderprogramm-Controlling notwendigen Angaben umfassen.

6.5
Sonstiges Verfahren

6.5.1
Die Bewilligungsbehörde hat dem für Integration zuständigen Ministerium je eine Ausfertigung der geprüften Anträge sowie der Zuwendungsbescheide und Prüfvermerke zum Verwendungsnachweis zuzuleiten.

7
In-Kraft-Treten

Die Geltungsdauer dieser Richtlinien wird bis zum 31.12.2012 verlängert. Die Richtlinien treten mit Ablauf dieses Datums außer Kraft.

MBl. NRW. 2007 S. 99, geändert d. RdErl. v. 12.3.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 167); 25.8.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 423).