Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2016.

 


Historisch: Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und Bestimmung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) RdErl. d. Innenministeriums - 15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO v. 22.2.2008

 

Historisch:

Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und Bestimmung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) RdErl. d. Innenministeriums - 15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO v. 22.2.2008

Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB)
und Bestimmung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA)

RdErl. d. Innenministeriums - 15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO
v. 22.2.2008

Im nachfolgenden „Abschnitt 1“ werden gem. §§ 4, 19 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) vom 15.2.2005 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch die Vierte Änderungsverordnung (GV. NRW. 2011 S. 376), die Einzelheiten der Abgrenzung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) festgelegt. „Abschnitt 2“ regelt die Zuständigkeit der ZAB Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW. für Flugabschiebungen (ZFA).

1
Abschnitt 1: Zentrale Ausländerbehörden (ZAB)

1.1
Originäre Zuständigkeiten der ZAB

1.1.1
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 1 ZustAVO „Beschaffung von Passersatzpapieren (PEP) für alle ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in Nordrhein-Westfalen“

Im Rahmen der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer in Nordrhein-Westfalen überträgt § 3 Abs. 1 ZustAVO die Zuständigkeit zur Beschaffung von PEP generell auf die ZAB.

Die Ausländerbehörden (ABH) haben, sofern sich die ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer nicht in Abschiebungshaft befinden, die Anträge auf Ausstellung von PEP vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Anlagen an die ZAB zu richten.

Die ZAB sind auch Ansprechpartner für die ABH in der sonstigen Zusammenarbeit mit den Auslandsvertretungen.

Soweit nicht eine besondere Zuständigkeit einzelner ZAB bestimmt ist, ist

- die ZAB Bielefeld
für alle ABH im Regierungsbezirk Detmold und alle ABH im Regierungsbezirk Münster außer den ABH der Städte Bottrop und Gelsenkirchen und des Kreises Recklinghausen,

- die ZAB Dortmund
für alle ABH im Regierungsbezirk Arnsberg, im Regierungsbezirk Düsseldorf für die ABH der Städte Duisburg, Essen, Mülheim/Ruhr und Oberhausen sowie im Regierungsbezirk Münster für die ABH der Städte Bottrop und Gelsenkirchen und des Kreises Recklinghausen,

- die ZAB Köln
für alle ABH im Regierungsbezirk Köln und alle ABH im Regierungsbezirk Düsseldorf außer den ABH der Städte Duisburg, Essen, Mülheim/Ruhr und Oberhausen

zuständig (siehe Skizze in Anlage 1).

Große kreisangehörige Gemeinden, die eine eigene ABH haben, sind in der Zuständigkeitsverteilung den Kreisen zugeordnet.

Für die PEP-Beschaffung werden die zielstaatsorientierten besonderen Zuständigkeiten, die sich aus Anlage 2 ergeben, festgelegt.

Auch in den Fällen, in denen die Bundespolizei im Rahmen der Amtshilfe für die in Anlage 2 (Fußnote 1) kenntlich gemachten Staaten die PEP-Beschaffung übernommen hat, sind Anträge auf Ausstellung von PEP über die jeweilige ZAB dorthin zu übersenden.

Im laufenden PEP-Beschaffungsverfahren bleibt die Zuständigkeit der beantragenden ZAB auch bei Wohnsitzwechsel der Ausländerin oder des Ausländers bestehen.

Die ZAB sind Clearingstellen für die PEP-Beschaffung des Landes und bringen die Probleme bei der PEP-Beschaffung und die damit in Zusammenhang stehenden Rückführungsfragen in das Clearingstellenverfahren der Länder ein (z.B. Verfahrensregelungen zu Verbalnoteninitiativen, länderübergreifende Beteiligung der Clearingstelle in Abschiebungshaftverfahren, Unterrichtung der ABH durch Praktikertreffen).

1.1.2
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 2 ZustAVO „Betreuung der ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in den Abschiebungshafteinrichtungen des Landes Nordhein-Westfalen“

Die Zuständigkeit zur Betreuung der in Abschiebungsgewahrsam genommenen ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer wird wie folgt geregelt:

- die ZAB Bielefeld     
ist zuständig für die Betreuung der in Abschiebungshaft genommenen ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer der ABH aus den unter Ziff. 1.1.1 genannten Zuständigkeitsbezirken sowie der ABH aus dem Regierungsbezirk Köln,

- die ZAB Dortmund   
ist zuständig für die Betreuung der in Abschiebungshaft genommenen ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer der ABH aus den unter Ziff. 1.1.1 genannten Zuständigkeitsbezirken sowie aller ABH aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf,

(Bezirke siehe Anlage 1 zu Ziff. 1.1.1)

Die ABH unterrichten die für die Betreuung zuständige ZAB unverzüglich über jeden Haftfall durch Übersendung einer Kopie des Haftantrages und des Haftbeschlusses.

1.1.3
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 3 ZustAVO „Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen in bestimmte Herkunftsstaaten“

Die ZAB Bielefeld ist zuständig für die Vorbereitung von Rückführungen und ggf. Begleitung von Sonderrückführungen nach Armenien, Aserbaidschan, Georgien und Nepal. Weiterhin ist die ZAB Bielefeld zuständig für die Abwicklung der Rückübernahmeabkommen mit den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien und die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Rückführungen.

Die ZAB Bielefeld ist auch zentraler Ansprechpartner für das Deutsche Verbindungsbüro in Pristina/Kosovo, die kosovarischen Regierungsstellen und die sonstigen mit Rückführungsfragen befassten Dienststellen.

Die ZAB Dortmund ist zuständig für die Vorbereitung und ggf. Begleitung von Sammelchartern in die Türkei.

Die ZAB Köln ist zentrale Stelle des Landes NRW gegenüber der für die Rückführung von vietnamesischen Staatsangehörigen auf der Grundlage des deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens vom 21.07.1995 zuständigen Bundespolizei. Darüber hinaus ist die ZAB Köln zuständig für die Anwendung des EU-Rückübernahmeabkommens mit Russland und für die Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen nach Kamerun.

Die ZAB Dortmund und Köln unterstützen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die ZAB Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen – ZFA - (siehe Abschnitt 2) bei der Durchführung der Abschiebungsmaßnahmen und stellen auf Anforderung der ZAB Bielefeld nach Absprache Begleiter für Flugabschiebungen zur Verfügung, die für diese Aufgabe besonders ausgebildet sind.

1.1.4
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 4 ZustAVO „Einrichtung von Informationsstellen und Führung von Datenbanken“

Zusätzlich unterstützen die ZAB die ABH in folgender Weise:

Die ZAB Bielefeld

- führt für NRW und zugleich bundesweit die Datenbank PEP-Beschaffung (PEPDAT),

- stellt den Ausländerbehörden und Clearingstellen im DOI-Netz über das `Portal ZAI-Port¿ verschiedene Informationsangebote, wie z. B. die „Datenbank Identitätsklärung“, zur Verfügung und

- führt die Abschiebungsstatistik NRW,

die ZAB Dortmund

- unterstützt und koordiniert hinsichtlich der als angeblich aus dem Libanon kommend eingereisten türkischen Staatsangehörigen die Ermittlungstätigkeit örtlicher ABH im gesamten Bundesgebiet, und

die ZAB Köln

- führt die Datenbank Landtransportkoordination (LTrako), mit deren Hilfe die von den ABH gemeldeten Transferfahrten (siehe 1.2.3) zu Botschaftsvorführungen, Vorführungen in Strafsachen aus der Abschiebungshaft heraus, Vorführungen beim Haftrichter im Rahmen der Haftverlängerungen und Abschiebungen zentral koordiniert werden und

- ist Ansprechpartnerin des Landes NRW für die nationale Kontaktstelle des Bundesministeriums des Innern im Zusammenhang mit dem Visa-Informationssystem (VIS).

Die ZAB erstellen jährliche Tätigkeitsberichte („Jahresberichte“), in die neben einem Erfahrungsbericht auch Statistiken über die in Anlage 3 dargestellten Fallzahlen einfließen. Bis Ende des ersten Quartals des folgenden Kalenderjahres ist der Jahresbericht elektronisch den Bezirksregierungen und an das Innenministerium zu übersenden.

1.2
Amtshilfe durch die ZAB

1.2.1                                                         
Zu § 3 Abs. 2 Ziff. 1 ZustAVO „Ausländerrechtliche Behandlung von allen Fällen von Abschiebungshaft sowie von Fällen, in denen sich ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer in Strafhaft befinden“

Die ABH können für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, die sich in Haft befinden, die Amtshilfe der ZAB in Anspruch nehmen, wobei die originäre Zuständigkeit bei der ABH verbleibt.

Die Amtshilfe kann sich grundsätzlich im Rahmen der vom BVerfG gesetzten Grenzen (BVerfGE vom 13.07.2011 - 2 BvR 742/10) auf alle einzelnen Verfahrensschritte und punktuellen Unterstützungsmaßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung beziehen, die nach Eintritt der Vollziehbarkeit der diesen Maßnahmen zugrunde liegenden Verfügung anfallen

Die ABH sollen vor der ersten Beantragung von Abschiebungs- / Sicherungshaft im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Freiheitsentziehung in jedem Fall, in dem die Beschaffung eines Rückkehrdokumentes erforderlich ist, ein Votum der ZAB zur Dauer der Passbeschaffungsmaßnahme einholen (s. a. Runderlass vom 25.11.2004, Az. 15-39.10.04-1-), sofern aus der PEP-Datei keine ausreichenden Informationen zu entnehmen sind.

Zur Durchführung von Abschiebungen der in Abschiebungshaft befindlichen ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer soll die Amtshilfe der ZAB in Anspruch genommen werden, und zwar

- die ZAB Bielefeld für die im Regierungsbezirk Detmold oder in Teilen des Regierungsbezirks Münster festgenommenen Ausländerinnen und Ausländer,

- die ZAB Dortmund für die im Regierungsbezirk Arnsberg oder in Teilen der Regierungsbezirke Münster oder Düsseldorf festgenommenen Ausländerinnen und Ausländer, und

- die ZAB Köln für die im Regierungsbezirk Köln oder in Teilen des Regierungsbezirks Düsseldorf festgenommenen Ausländerinnen und Ausländer.

(Bezirke siehe Anlage 1 zu Ziff. 1.1.1)

Die Amtshilfe für eine im Einzelfall notwendig werdende Haftverlängerung durch das für den Abschiebungshaftort zuständige Amtsgericht soll mit der jeweils zuständigen ZAB abgesprochen werden.

Sofern Amtshilfe für in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer in Anspruch genommen wird, ist

- die ZAB Bielefeld für die Justizvollzugsanstalten im Regierungsbezirk Detmold und in Teilen des Regierungsbezirks Münster,

- die ZAB Dortmund für die Justizvollzugsanstalten im Regierungsbezirk Arnsberg und in Teilen der Regierungsbezirke Münster und Düsseldorf

- die ZAB Köln für die Justizvollzugsanstalten im Regierungsbezirk Köln und in Teilen des Regierungsbezirks Düsseldorf

(Bezirke siehe Anlage 1 zu Ziff. 1.1.1)

zuständig.

Die ABH unterrichten die zuständigen ZAB in diesen Fällen durch Übersendung des Amtshilfebegehrens und der den Aufenthalt beendenden Verfügung.

1.2.2
Zu § 3 Abs. 2 Ziff. 2 ZustAVO „Organisatorische Durchführung von Ausreisen“

Die ABH sollen die in 1.1.3 für die Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen in bestimmte Herkunftsstaaten bzw. die in 1.1.1 für die Beschaffung von PEP bestimmte ZAB auch für die Organisation und Durchführung von sonstigen Ausreisen im Rahmen der Amtshilfe in Anspruch nehmen.

Um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten, ist seitens der zuständigen ABH darauf zu achten, dass die notwendigen Reisedokumente vorliegen, der/die Rückzuführende zum Flugtermin auch tatsächlich zugeführt werden kann und inländische Vollzugshindernisse nicht bestehen, insbesondere die (Flug)Reisefähigkeit der Betroffenen gewährleistet und erforderlichenfalls aktuell nachgewiesen ist.

Die ZAB achten bei der Durchführung der Amtshilfe auf die Einhaltung der für die ABH verbindlichen Best.-Rück Luft und der für NRW geltenden Standards (siehe hierzu auch die mit Erlass vom 20.02.2009, Az. 15-39.22.03-5-Checkliste, übermittelte „Checkliste“).

Scheitert eine Rückführungsmaßnahme (Einzel-/Sammelrückführung) und sind deshalb an den Flughäfen zurückkehrende Ausländerinnen und Ausländer kurzfristig zu versorgen, ist die Zentrale ABH nach § 1 Ziffer 3 ZustAVO zuständig, die die Rückführungsmaßnahme eingeleitet hat. Hat eine ABH im Sinne des § 1 Ziffern 1 oder 2 ZustAVO die Rückführungsmaßnahme eingeleitet, so ist sie zuständig.

1.2.3
Zu § 3 Abs. 2 Ziff. 3 ZustAVO „Transport und Transportkoordination für alle Fahrten zur Vorbereitung und zum Vollzug der Ausreisen“

Zum Zwecke eines effektiven und sparsamen Einsatzes von Personal- und Sachmitteln melden die ABH alle notwendig werdenden Transfers zu Botschaftsvorführungen, Haftverlängerungen und Abschiebungen bei der ZAB Köln an, die zentral die Landtransportkoordination –LTrako- (siehe 1.1.4) übernimmt. Die ZAB Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen –ZFA- (siehe 2.) unterrichtet die ZAB Köln über alle erfolgten Flugbuchungen (Abschiebungstermine), damit diese im Rahmen von LTrako frühzeitig mit der Planung der Transfers beginnen kann.

Entsprechend § 3 Abs. 2 Ziff. 3 ZustAVO können die ZAB auch für Transporte in die Abschiebungshaftanstalten in Anspruch genommen werden.

Umfängliche Transporte anlässlich von Sammelvorführungen in Berlin führt die ZAB Bielefeld durch. Im Übrigen werden Vorführungen durch

- die ZAB Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold und Teile des Regierungsbezirkes Münster

- die ZAB Dortmund für den Regierungsbezirk Arnsberg und Teile der Regierungsbezirke Münster und Düsseldorf und

- die ZAB Köln für den Regierungsbezirk Köln und Teile des Regierungsbezirkes Düsseldorf

(Bezirke siehe Anlage 1 zu Ziff. 1.1.1)

durchgeführt.

2
Abschnitt 2: Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen bei der ZAB Bielefeld (ZFA)

2.1
Rückführungen auf dem Luftweg werden in Nordrhein-Westfalen zentral über die ZAB Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) abgewickelt. Daneben kann die ZAB Bielefeld in Amtshilfe auch Rückführungen für andere Länder und für andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union abwickeln. Dabei sind die Bestimmungen des Bundesministeriums des Inneren über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg (Best.-Rück Luft) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Zur Durchführung der Rückführungen, die als Einzel- oder Sammelrückführungen erfolgen kann, veranlasst die ZAB Bielefeld als ZFA im Rahmen der bestehenden Absprachen grundsätzlich alle Flugbuchungen durch das Bundespolizeipräsidium Referat 25 - Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten - bzw. dessen vertragsgebundenen Reisedienstleisters. Bei gegebenem Anlass kann die ZAB Bielefeld als ZFA auch einen eigenen Reisedienstleister beauftragen. Zur Unterstützung des Buchungsgeschäftes setzt die ZAB Bielefeld als ZFA entsprechende Software ein.

2.2
Die ZAB Bielefeld als ZFA entscheidet über die Durchführung der Rückführung der gemeldeten Ausländerinnen und Ausländer in eigener Zuständigkeit. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit den ABH und anderen beteiligten Dienststellen.

2.3
Die ZAB Bielefeld als ZFA ist insbesondere zuständig für

a) die Festlegung der näheren Einzelheiten der Rückführung, d.h. insbesondere die Wahl des Rückführungsmittels, die Routenfestlegung, die Festlegung der Flugdaten und die Buchung der Flüge, soweit diese nicht durch das Bundespolizeipräsidium Referat 25 - Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten - und dessen vertragsgebundenen Reisedienstleisters vorgenommen wurde (siehe 2.1),

b) die Beachtung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Best.-Rück Luft und der für NRW geltenden Standards (siehe hierzu auch die mit Erlass vom 20.02.2009, Az. 15-39.22.03-5-Checkliste, übermittelte „Checkliste“),

c) die Einhaltung aller bilateralen Vereinbarungen, soweit sie nicht anderen Behörden zugewiesen ist, und der Gepflogenheiten mit dem Herkunftsstaat,

d) das Vorliegen aller erforderlichen ordnungsgemäßen Papiere für die Ausreise und den ggf. notwendigen Transit durch Drittstaaten sowie die Einreise in den Zielstaat, mit Ausnahme der PEP-Beschaffung (siehe Ziff. 1.1.1),

e) die Vorgaben für die Überstellung der rückzuführenden Ausländerinnen und Ausländer zum Flughafen und während des Fluges in Bezug auf die Art des Transportes, der Sicherheitsbegleitung, der ärztlichen oder sonstigen Begleitung,

f) den Abbruch einer Rückführungsmaßnahme aus Gründen der lit. a) – e).

2.4
Die ZAB Bielefeld als ZFA ist nicht zuständig für materielle Entscheidungen der ABH. Aufsichtliche Befugnisse der Bezirksregierungen (Dezernat 21) gegenüber den ABH bleiben unberührt.

2.5
Die ABH melden der ZAB Bielefeld als ZFA alle Ausländerinnen und Ausländer, die auf dem Luftweg rückgeführt werden sollen. Die näheren Einzelheiten zum Verfahren regelt die ZAB Bielefeld als ZFA in Abstimmung mit dem Innenministerium.

Scheitert ein über die ZAB Bielefeld als ZFA durch das Bundespolizeipräsidium - Referat 25 - Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten -  organisierter Sammelcharter, unterrichtet diese die zuständigen ABH in NRW, die an der Sammelrückführung beteiligten Behörden der anderen Länder und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU und unterstützt die nach Ziffer 1.2.2 zuständige Zentrale ABH bei der Koordinierung der notwendigen Maßnahmen zur Versorgung, Unterbringung und Weiterleitung der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer.

2.6
Die Bezirksregierung Düsseldorf rechnet als mittelbewirtschaftende Stelle alle Flugkostenrechnungen des Bundespolizeipräsidiums - Referat 25 - Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten bzw. dessen Reisedienstleisters für die von der ZAB Bielefeld als ZFA veranlassten Einzelflugabschiebungen sowie Sammelchartermaßnahmen ab.

Die Bezirksregierung Düsseldorf stellt die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Rückführung auf dem Luftweg entstandenen Abschiebungskosten i.S.v. § 67 AufenthG i. V. m. § 45 Abs. 2 OBG NRW fest und teilt diese den ABH mit. Die ABH beziehen diese Abschiebungskosten in den Leistungsbescheid gegenüber der Ausländerin/dem Ausländer oder einer sonstigen Kostenschuldnerin/einem sonstigen Kostenschuldner mit ein.

2.7
Die ZAB Bielefeld als ZFA erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht („Jahresbericht“), in den neben einem Erfahrungsbericht auch Statistiken über die in Anlage 4 dargestellten Zahlen im Zusammenhang mit den Rückführungen auf dem Luftweg einfließen. Bis Ende des ersten Quartals des folgenden Kalenderjahres ist der Jahresbericht elektronisch an das Innenministerium und nachrichtlich an die Bezirksregierung Düsseldorf als Abrechnungsstelle zu übersenden.

2.8
Die ZAB Bielefeld als ZFA wird zur Clearingstelle für die Flugrückführungen des Landes bestimmt und bringt die Probleme bei den Flugrückführungen und den damit in Zusammenhang stehenden Rückführungsfragen in das Clearingstellenverfahren der Länder ein.

Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.

MBl. NRW. 2008 S. 99, geändert d. RdErl. v. 28.6.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 656), 12.4.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 129), 6.12.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 624).


Anlagen: