Historische SMBl. NRW.
Historisch: Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und Bestimmung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) RdErl. d. Innenministeriums - 15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO v. 22.2.2008
Historisch:
Besondere Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und Bestimmung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA) RdErl. d. Innenministeriums - 15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO v. 22.2.2008
Besondere
Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB)
und Bestimmung der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Zentrale Stelle des
Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA)
RdErl. d. Innenministeriums - 15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO
v. 22.2.2008
Im nachfolgenden „Abschnitt 1“
werden gem. §§ 4, 19 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen
(ZustAVO) vom 15.2.2005 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch die Vierte
Änderungsverordnung (GV. NRW. 2011 S. 376), die Einzelheiten der Abgrenzung der
örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB)
festgelegt. „Abschnitt 2“ regelt die Zuständigkeit der ZAB Bielefeld als
Zentrale Stelle des Landes NRW. für Flugabschiebungen (ZFA).
1
Abschnitt 1: Zentrale Ausländerbehörden (ZAB)
1.1
Originäre Zuständigkeiten der ZAB
1.1.1
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 1 ZustAVO „Beschaffung von Passersatzpapieren (PEP) für
alle ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer in Nordrhein-Westfalen“
Im Rahmen der Rückführung
ausreisepflichtiger Ausländerinnen und Ausländer in Nordrhein-Westfalen
überträgt § 3 Abs. 1 ZustAVO die Zuständigkeit zur Beschaffung von PEP generell
auf die ZAB.
Die Ausländerbehörden (ABH)
haben, sofern sich die ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer nicht
in Abschiebungshaft befinden, die Anträge auf Ausstellung von PEP vollständig
ausgefüllt und mit den erforderlichen Anlagen an die ZAB zu richten.
Die ZAB sind auch Ansprechpartner
für die ABH in der sonstigen Zusammenarbeit mit den Auslandsvertretungen.
Soweit nicht eine besondere Zuständigkeit einzelner ZAB
bestimmt ist, ist
- die ZAB Bielefeld
für alle ABH im Regierungsbezirk Detmold und alle ABH im Regierungsbezirk Münster
außer den ABH der Städte Bottrop und Gelsenkirchen und des Kreises
Recklinghausen,
- die ZAB Dortmund
für alle ABH im Regierungsbezirk Arnsberg, im Regierungsbezirk Düsseldorf für
die ABH der Städte Duisburg, Essen, Mülheim/Ruhr und Oberhausen sowie im
Regierungsbezirk Münster für die ABH der Städte Bottrop und Gelsenkirchen und
des Kreises Recklinghausen,
- die ZAB Köln
für alle ABH im Regierungsbezirk Köln und alle ABH im Regierungsbezirk
Düsseldorf außer den ABH der Städte Duisburg, Essen, Mülheim/Ruhr und Oberhausen
zuständig (siehe Skizze in Anlage 1).
Große kreisangehörige Gemeinden,
die eine eigene ABH haben, sind in der Zuständigkeitsverteilung den Kreisen
zugeordnet.
Für die PEP-Beschaffung werden
die zielstaatsorientierten besonderen Zuständigkeiten, die sich aus Anlage 2
ergeben, festgelegt.
Auch in den Fällen, in denen die Bundespolizei im Rahmen der Amtshilfe für die in Anlage 2 (Fußnote 1) kenntlich gemachten Staaten die PEP-Beschaffung übernommen hat, sind Anträge auf Ausstellung von PEP über die jeweilige ZAB dorthin zu übersenden.
Im laufenden
PEP-Beschaffungsverfahren bleibt die Zuständigkeit der beantragenden ZAB auch
bei Wohnsitzwechsel der Ausländerin oder des Ausländers bestehen.
Die ZAB sind Clearingstellen für die PEP-Beschaffung des Landes und bringen die Probleme bei der PEP-Beschaffung und die damit in Zusammenhang stehenden Rückführungsfragen in das Clearingstellenverfahren der Länder ein (z.B. Verfahrensregelungen zu Verbalnoteninitiativen, länderübergreifende Beteiligung der Clearingstelle in Abschiebungshaftverfahren, Unterrichtung der ABH durch Praktikertreffen).
1.1.2
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 2 ZustAVO „Betreuung der ausreisepflichtigen Ausländerinnen
und Ausländer in den Abschiebungshafteinrichtungen des Landes Nordhein-Westfalen“
Die Zuständigkeit zur Betreuung der
in Abschiebungsgewahrsam genommenen ausreisepflichtigen Ausländerinnen und
Ausländer wird wie folgt geregelt:
- die ZAB
Bielefeld
ist zuständig für die Betreuung der in Abschiebungshaft genommenen ausreisepflichtigen
Ausländerinnen und Ausländer der ABH aus den unter Ziff. 1.1.1 genannten
Zuständigkeitsbezirken sowie der ABH aus dem Regierungsbezirk Köln,
- die ZAB
Dortmund
ist zuständig für die Betreuung der in Abschiebungshaft genommenen
ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer der ABH aus den unter Ziff.
1.1.1 genannten Zuständigkeitsbezirken sowie aller ABH aus dem Regierungsbezirk
Düsseldorf,
(Bezirke siehe Anlage 1 zu Ziff.
1.1.1)
Die ABH unterrichten die für die
Betreuung zuständige ZAB unverzüglich über jeden Haftfall durch Übersendung
einer Kopie des Haftantrages und des Haftbeschlusses.
1.1.3
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 3 ZustAVO „Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen
in bestimmte Herkunftsstaaten“
Die ZAB Bielefeld ist zuständig für
die Vorbereitung von Rückführungen und ggf. Begleitung von Sonderrückführungen
nach Armenien, Aserbaidschan, Georgien und Nepal. Weiterhin ist die ZAB
Bielefeld zuständig für die Abwicklung der Rückübernahmeabkommen mit den
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien und die organisatorische
Vorbereitung und Durchführung der Rückführungen.
Die ZAB Bielefeld ist auch zentraler Ansprechpartner für das Deutsche Verbindungsbüro in Pristina/Kosovo, die kosovarischen Regierungsstellen und die sonstigen mit Rückführungsfragen befassten Dienststellen.
Die ZAB Dortmund ist zuständig
für die Vorbereitung und ggf. Begleitung von Sammelchartern in die Türkei.
Die ZAB Köln ist zentrale Stelle
des Landes NRW gegenüber der für die Rückführung von vietnamesischen Staatsangehörigen
auf der Grundlage des deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens vom
21.07.1995 zuständigen Bundespolizei. Darüber hinaus ist die ZAB Köln zuständig
für die Anwendung des EU-Rückübernahmeabkommens mit Russland und für die
Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen nach Kamerun.
Die ZAB Dortmund und Köln unterstützen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die ZAB Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen – ZFA - (siehe Abschnitt 2) bei der Durchführung der Abschiebungsmaßnahmen und stellen auf Anforderung der ZAB Bielefeld nach Absprache Begleiter für Flugabschiebungen zur Verfügung, die für diese Aufgabe besonders ausgebildet sind.
1.1.4
Zu § 3 Abs. 1 Ziff. 4 ZustAVO „Einrichtung von Informationsstellen und Führung
von Datenbanken“
Zusätzlich unterstützen die
ZAB die ABH in folgender Weise:
Die ZAB Bielefeld
- führt für NRW und zugleich bundesweit die Datenbank
PEP-Beschaffung (PEPDAT),
- ist Ansprechpartnerin des Landes NRW für die nationale Kontaktstelle des Bundesministeriums des Innern im Zusammenhang mit dem Visa-Informationssystem (VIS).
Die ZAB erstellen jährliche
Tätigkeitsberichte („Jahresberichte“), in die neben einem Erfahrungsbericht
auch Statistiken über die in Anlage 3 dargestellten Fallzahlen einfließen. Bis
Ende des ersten Quartals des folgenden Kalenderjahres ist der Jahresbericht
elektronisch den Bezirksregierungen und an das Innenministerium zu übersenden.
1.2
Amtshilfe durch die ZAB
1.2.1
Zu § 3 Abs. 2 Ziff. 1 ZustAVO „Ausländerrechtliche Behandlung von allen Fällen
von Abschiebungshaft sowie von Fällen, in denen sich ausreisepflichtige
Ausländerinnen und Ausländer in Strafhaft befinden“
Die ABH können für
ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, die sich in Haft befinden, die
Amtshilfe der ZAB in Anspruch nehmen, wobei die originäre Zuständigkeit bei der
ABH verbleibt.
Die Amtshilfe kann sich grundsätzlich im Rahmen der vom BVerfG gesetzten Grenzen (BVerfGE vom 13.07.2011 - 2 BvR 742/10) auf alle einzelnen Verfahrensschritte und punktuellen Unterstützungsmaßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung beziehen, die nach Eintritt der Vollziehbarkeit der diesen Maßnahmen zugrunde liegenden Verfügung anfallen
Die ABH sollen vor der ersten
Beantragung von Abschiebungs- / Sicherungshaft im Hinblick auf die
Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Freiheitsentziehung in jedem Fall, in
dem die Beschaffung eines Rückkehrdokumentes erforderlich ist, ein Votum der
ZAB zur Dauer der Passbeschaffungsmaßnahme einholen (s. a. Runderlass vom
25.11.2004, Az. 15-39.10.04-1-), sofern aus der PEP-Datei keine ausreichenden
Informationen zu entnehmen sind.
Zur Durchführung von Abschiebungen
der in Abschiebungshaft befindlichen ausreisepflichtigen Ausländerinnen und
Ausländer soll die Amtshilfe der ZAB in Anspruch genommen werden, und zwar
- die ZAB Bielefeld für die im
Regierungsbezirk Detmold oder in Teilen des Regierungsbezirks Münster
festgenommenen Ausländerinnen und Ausländer,
- die ZAB Dortmund für die im Regierungsbezirk
Arnsberg oder in Teilen der Regierungsbezirke Münster oder Düsseldorf
festgenommenen Ausländerinnen und Ausländer, und
- die ZAB Köln für die im
Regierungsbezirk Köln oder in Teilen des Regierungsbezirks Düsseldorf
festgenommenen Ausländerinnen und Ausländer.
(Bezirke siehe Anlage 1 zu Ziff.
1.1.1)
Die Amtshilfe für eine im Einzelfall
notwendig werdende Haftverlängerung durch das für den Abschiebungshaftort
zuständige Amtsgericht soll mit der jeweils zuständigen ZAB abgesprochen werden.
Sofern Amtshilfe für in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer in Anspruch genommen wird, ist
- die ZAB Bielefeld für die
Justizvollzugsanstalten im Regierungsbezirk Detmold und in Teilen des
Regierungsbezirks Münster,
- die ZAB Dortmund für die
Justizvollzugsanstalten im Regierungsbezirk Arnsberg und in Teilen der
Regierungsbezirke Münster und Düsseldorf
- die ZAB Köln für die
Justizvollzugsanstalten im Regierungsbezirk Köln und in Teilen des
Regierungsbezirks Düsseldorf
(Bezirke siehe Anlage 1 zu Ziff.
1.1.1)
zuständig.
Die ABH unterrichten die
zuständigen ZAB in diesen Fällen durch Übersendung des Amtshilfebegehrens und
der den Aufenthalt beendenden Verfügung.
1.2.2
Zu § 3 Abs. 2 Ziff. 2 ZustAVO „Organisatorische Durchführung von Ausreisen“
Die ABH sollen die in 1.1.3 für
die Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen in bestimmte
Herkunftsstaaten bzw. die in 1.1.1 für die Beschaffung von PEP bestimmte ZAB
auch für die Organisation und Durchführung von sonstigen Ausreisen im Rahmen
der Amtshilfe in Anspruch nehmen.
Um eine reibungslose Abwicklung
zu gewährleisten, ist seitens der zuständigen ABH darauf zu achten, dass die
notwendigen Reisedokumente vorliegen, der/die Rückzuführende zum Flugtermin
auch tatsächlich zugeführt werden kann und inländische Vollzugshindernisse
nicht bestehen, insbesondere die (Flug)Reisefähigkeit der Betroffenen
gewährleistet und erforderlichenfalls aktuell nachgewiesen ist.
Die ZAB achten bei der
Durchführung der Amtshilfe auf die Einhaltung der für die ABH verbindlichen
Best.-Rück Luft und der für NRW geltenden Standards (siehe hierzu auch die mit
Erlass vom 20.02.2009, Az. 15-39.22.03-5-Checkliste, übermittelte
„Checkliste“).
Scheitert eine
Rückführungsmaßnahme (Einzel-/Sammelrückführung) und sind deshalb an den
Flughäfen zurückkehrende Ausländerinnen und Ausländer kurzfristig zu versorgen,
ist die Zentrale ABH nach § 1 Ziffer 3 ZustAVO zuständig, die die
Rückführungsmaßnahme eingeleitet hat. Hat eine ABH im Sinne des § 1 Ziffern 1
oder 2 ZustAVO die Rückführungsmaßnahme eingeleitet, so ist sie zuständig.
1.2.3
Zu § 3 Abs. 2 Ziff. 3 ZustAVO „Transport und Transportkoordination für alle
Fahrten zur Vorbereitung und zum Vollzug der Ausreisen“
Zum Zwecke eines effektiven und
sparsamen Einsatzes von Personal- und Sachmitteln melden die ABH alle notwendig
werdenden Transfers zu Botschaftsvorführungen, Haftverlängerungen und
Abschiebungen bei der ZAB Köln an, die zentral die Landtransportkoordination
–LTrako- (siehe 1.1.4) übernimmt. Die ZAB Bielefeld als Zentrale Stelle des
Landes NRW für Flugabschiebungen –ZFA- (siehe 2.) unterrichtet die ZAB Köln
über alle erfolgten Flugbuchungen (Abschiebungstermine), damit diese im Rahmen
von LTrako frühzeitig mit der Planung der Transfers beginnen kann.
Entsprechend § 3 Abs. 2 Ziff. 3
ZustAVO können die ZAB auch für Transporte in die Abschiebungshaftanstalten in
Anspruch genommen werden.
Umfängliche Transporte
anlässlich von Sammelvorführungen in Berlin führt die ZAB Bielefeld durch. Im
Übrigen werden Vorführungen durch
- die ZAB Bielefeld für den
Regierungsbezirk Detmold und Teile des Regierungsbezirkes Münster
- die ZAB Dortmund für den
Regierungsbezirk Arnsberg und Teile der Regierungsbezirke Münster und
Düsseldorf und
- die ZAB Köln für den
Regierungsbezirk Köln und Teile des Regierungsbezirkes Düsseldorf
(Bezirke siehe Anlage 1 zu Ziff.
1.1.1)
durchgeführt.
2
Abschnitt 2: Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen bei der ZAB
Bielefeld (ZFA)
2.1
Rückführungen auf dem Luftweg werden in Nordrhein-Westfalen zentral über die
ZAB Bielefeld als Zentrale Stelle des Landes NRW für Flugabschiebungen (ZFA)
abgewickelt. Daneben kann die ZAB Bielefeld in Amtshilfe auch Rückführungen für
andere Länder und für andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union abwickeln.
Dabei sind die Bestimmungen des Bundesministeriums des Inneren über die
Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg (Best.-Rück Luft)
in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Zur Durchführung der
Rückführungen, die als Einzel- oder Sammelrückführungen erfolgen kann,
veranlasst die ZAB Bielefeld als ZFA im Rahmen der bestehenden Absprachen
grundsätzlich alle Flugbuchungen durch das Bundespolizeipräsidium Referat 25 -
Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten - bzw. dessen
vertragsgebundenen Reisedienstleisters. Bei gegebenem Anlass kann die ZAB
Bielefeld als ZFA auch einen eigenen Reisedienstleister beauftragen. Zur
Unterstützung des Buchungsgeschäftes setzt die ZAB Bielefeld als ZFA entsprechende
Software ein.
2.2
Die ZAB Bielefeld als ZFA entscheidet über die Durchführung der Rückführung der
gemeldeten Ausländerinnen und Ausländer in eigener Zuständigkeit. Dies
geschieht in enger Zusammenarbeit mit den ABH und anderen beteiligten Dienststellen.
2.3
Die ZAB Bielefeld als ZFA ist insbesondere zuständig für
a) die Festlegung der näheren
Einzelheiten der Rückführung, d.h. insbesondere die Wahl des
Rückführungsmittels, die Routenfestlegung, die Festlegung der Flugdaten und die
Buchung der Flüge, soweit diese nicht durch das Bundespolizeipräsidium Referat
25 - Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten - und
dessen vertragsgebundenen Reisedienstleisters vorgenommen wurde (siehe 2.1),
b) die Beachtung der Einhaltung
der einschlägigen Bestimmungen der Best.-Rück Luft und der für NRW geltenden
Standards (siehe hierzu auch die mit Erlass vom 20.02.2009, Az.
15-39.22.03-5-Checkliste, übermittelte „Checkliste“),
c) die Einhaltung aller
bilateralen Vereinbarungen, soweit sie nicht anderen Behörden zugewiesen ist,
und der Gepflogenheiten mit dem Herkunftsstaat,
d) das Vorliegen aller
erforderlichen ordnungsgemäßen Papiere für die Ausreise und den ggf.
notwendigen Transit durch Drittstaaten sowie die Einreise in den Zielstaat, mit
Ausnahme der PEP-Beschaffung (siehe Ziff. 1.1.1),
e) die Vorgaben für die
Überstellung der rückzuführenden Ausländerinnen und Ausländer zum Flughafen und
während des Fluges in Bezug auf die Art des Transportes, der
Sicherheitsbegleitung, der ärztlichen oder sonstigen Begleitung,
f) den Abbruch einer
Rückführungsmaßnahme aus Gründen der lit. a) – e).
2.4
Die ZAB Bielefeld als ZFA ist nicht zuständig für materielle Entscheidungen der
ABH. Aufsichtliche Befugnisse der Bezirksregierungen (Dezernat 21) gegenüber
den ABH bleiben unberührt.
2.5
Die ABH melden der ZAB Bielefeld als ZFA alle Ausländerinnen und Ausländer, die
auf dem Luftweg rückgeführt werden sollen. Die näheren Einzelheiten zum
Verfahren regelt die ZAB Bielefeld als ZFA in Abstimmung mit dem Innenministerium.
Scheitert ein über die ZAB
Bielefeld als ZFA durch das Bundespolizeipräsidium - Referat 25 -
Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten -
organisierter Sammelcharter, unterrichtet diese die zuständigen ABH in
NRW, die an der Sammelrückführung beteiligten Behörden der anderen Länder und
die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU und unterstützt die
nach Ziffer 1.2.2 zuständige Zentrale ABH bei der Koordinierung der notwendigen
Maßnahmen zur Versorgung, Unterbringung und Weiterleitung der betroffenen
Ausländerinnen und Ausländer.
2.6
Die Bezirksregierung Düsseldorf rechnet als
mittelbewirtschaftende Stelle alle Flugkostenrechnungen des
Bundespolizeipräsidiums - Referat 25 - Koordinierungsstelle des Bundes für Rückführungsangelegenheiten
bzw. dessen Reisedienstleisters für die von der ZAB Bielefeld als ZFA
veranlassten Einzelflugabschiebungen sowie Sammelchartermaßnahmen ab.
Die Bezirksregierung Düsseldorf stellt die im Zusammenhang
mit der Abwicklung der Rückführung auf dem Luftweg entstandenen
Abschiebungskosten i.S.v. § 67 AufenthG i. V. m. § 45 Abs. 2 OBG NRW fest und
teilt diese den ABH mit. Die ABH beziehen diese Abschiebungskosten in den
Leistungsbescheid gegenüber der Ausländerin/dem Ausländer oder einer sonstigen
Kostenschuldnerin/einem sonstigen Kostenschuldner mit ein.
2.7
Die ZAB Bielefeld als ZFA erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht
(„Jahresbericht“), in den neben einem Erfahrungsbericht auch Statistiken über
die in Anlage 4 dargestellten Zahlen im Zusammenhang mit den Rückführungen auf
dem Luftweg einfließen. Bis Ende des ersten Quartals des folgenden
Kalenderjahres ist der Jahresbericht elektronisch an das Innenministerium und
nachrichtlich an die Bezirksregierung Düsseldorf als Abrechnungsstelle zu
übersenden.
2.8
Die ZAB Bielefeld als ZFA wird zur Clearingstelle für die Flugrückführungen des
Landes bestimmt und bringt die Probleme bei den Flugrückführungen und den damit
in Zusammenhang stehenden Rückführungsfragen in das Clearingstellenverfahren
der Länder ein.
Dieser Erlass tritt mit Ablauf
des 31.12.2016 außer Kraft.
MBl. NRW. 2008 S. 99,
geändert d. RdErl. v. 28.6.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 656), 12.4.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 129), 6.12.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 624).
Anlagen: