Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31. Dezember 2017.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - INT - 5.9400.2 - v. 20.11.2012

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - INT - 5.9400.2 - v. 20.11.2012

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen
mit Zuwanderungsgeschichte

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales - INT - 5.9400.2 -
v. 20.11.2012

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert wird die Arbeit der Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte.

Diese Arbeit bewegt sich innerhalb der folgenden  Eckpunkte.

1. Bürgerschaftliches Engagement von und für Menschen mit Zuwanderungsgeschichte - Potenzialerschließung für die Integrationsarbeit

2. Interkulturelle Öffnung - Förderung der Öffnungsprozesse und der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur

3. Sozialraumorientierte Arbeit - Systematische und bedarfsorientierte Arbeit im Lebensumfeld von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte

4. Antidiskriminierungsarbeit

Die Integrationsagenturen wählen die Eckpunkte, nach denen gearbeitet wird, und die Aufgabenfelder im Einzelnen auf der Basis einer Sozialraum- bzw. Bedarfsanalyse aus.

Die Förderung umfasst die Ausgaben für

-           den Einsatz von Integrationsfachkräften und Koordinatoren, die auf Regional- oder Landesebene tätig sind,

-           spezifische Maßnahmen, die der Umsetzung der Ziele und Aufgaben der Integrationsagenturen dienen.

2.2
Jeder Dienstsitz, an dem mindestens eine Integrationsfachkraft tätig ist, ist eine Integrationsagentur. Diesbezügliche Änderungen bedürfen der vorherigen Genehmigung des für Integration zuständigen Ministeriums.

2.3
Aufgaben der Integrationsfachkräfte

Zu Eckpunkt 1:

-           Systematische Erkundung von Einsatzfeldern für Ehrenamtliche und Multiplikatoren mit und ohne Zuwanderungsgeschichte,

-           Systematische Erkundung der Potenziale von Migrantenselbstorganisationen,

-           Motivierung und Aktivierung von Ehrenamtlichen, Multiplikatoren und Migrantenselbstorganisationen für die Integrationsarbeit und Selbsthilfe,

-          Qualifizierung von Ehrenamtlichen, Multiplikatoren und Migrantenselbstorganisationen;

-          Begleitung und Organisation des Einsatzes von Ehrenamtlichen,

-          Mobilisierung und Unterstützung von Selbsthilfe, 

-          Kooperation mit thematisch relevanten Netzwerken und Netzwerkpartnern,

-          Bestimmung des eigenen Beitrags zu vorhandenen Netzwerken.

Zu Eckpunkt 2:

-          Sensibilisierung, Motivierung und Aktivierung zur interkulturellen Orientierung und Öffnung,

-          Beratung und Begleitung von Öffnungsprozessen,

-          Konzeption, Organisation und ggf. Durchführung von Fortbildungen zur interkulturellen Öffnung; Einbringen von Praxisanteilen in Fortbildungen,

-          Co-Beratung, qualifizierte Vermittlung, Beratung von Institutionen,

-          Heranführung von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte an die Einrichtungen und Dienste,

-          Kooperation mit thematisch relevanten Netzwerken,

-          Bestimmung des eigenen Beitrags zu vorhandenen Netzwerken.

Zu Eckpunkt 3:

-          Systematische Konzipierung von sozialraumbezogenen Angeboten auf der Basis einer Sozialraum-Analyse,

-          Einbezug der Menschen mit Zuwanderungsgeschichte in die Planung von Angeboten im Sozialraum,

-          Kooperationen mit den im Sozialraum agierenden Institutionen, Migrantenselbstorganisationen, Netzwerken und Projekten,

-          Bestimmung des eigenen Beitrags zu vorhandenen Netzwerken,

-          Erschließung vorhandener Netzwerke für Integrationsthemen und ggf. Aufbau neuer thematischer Netzwerke,

-          Kooperationen mit im Integrationsfeld aktiv tätigen Einrichtungen und Projekten zur Ergänzung der vorhandenen Angebote,

-          Übernahme einer Brückenfunktion zwischen vorhandenen Angeboten im Stadtteil und Menschen mit Zuwanderungsgeschichte,

-          Heranführung von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte an die Angebote der sozialen Infrastruktur ,

-          Konfliktmanagement, Mediation,

-          Heranführung von desintegrierten Gruppen an bestehende Angebote.

Zu Eckpunkt 4:

a)      Aufgabenfelder der Antidiskriminierungsarbeit:

-            Sensibilisierung und Information zum Thema  „Diskriminierung“

-            Bildungsarbeit mit unterschiedlichen Zielgruppen

-            Antidiskriminierungsarbeit im Rahmen von sozialraumorientierter Arbeit

-            Kooperation in thematisch relevanten Netzwerken vor Ort

b)      Spezielle Servicefunktionen:

-          Qualifizierte Antidiskriminierungsberatung

-          Überregionale Gremienarbeit, Zusammenarbeit in landes-, bundesweiten und internationalen Netzwerken

-          Entwicklung und Umsetzung von Antidiskriminierungskonzepten in Institutionen, Kommunen, Projekten, Ausbildungsstätten, Verbänden

-          Analyse von Diskriminierung

-          Entwicklung, Bereitstellung, Vertrieb und Ausleihe von Materialien, Konzepten etc.

Mit der Funktion der Integrationsfachkraft ist nicht vereinbar, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Fachaufgaben und Spezialdienste wahrnimmt, die vorhandenen allgemeinen öffentlichen oder freien Versorgungsinstanzen obliegen oder auf Grund gesetzlicher Vorgaben einzurichten sind.

2.4
Aufgaben der Koordinierung

Die Koordinatoren werden von den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege benannt. Sie haben eine kontinuierliche Praxisbegleitung sowie Überprüfung und Weiterentwicklung der Integrationsagenturen zu gewährleisten. Sie setzen sich für die Vernetzung mit den anderen Diensten der sozialen Versorgung sowie im Rahmen ihrer Kompetenzen und Möglichkeiten dafür ein, dass die interkulturelle Öffnung in diesen Diensten intensiviert wird.

2.5
Spezifische Maßnahmen

Spezifische Maßnahmen sind Einzelprojekte, die die Integrationsagenturen bei der Umsetzung ihrer Ziele und Aufgaben im Rahmen der Eckpunkte unterstützen. Sie dienen auch dazu, auf besondere Herausforderungen vor Ort, die z. B. durch verstärkte Neuzuwanderung in den Kommunen entstehen können, zu reagieren.

Inhaltlich-konzeptionell zeichnen sich spezifische Maßnahmen dadurch aus, dass ihre Durchführung zwingend Personal mit speziellen beruflichen Qualifikationen erforderlich macht (analog den Berufsabschlüssen der Integrationsfachkräfte, siehe hierzu 4.1). Personen ohne die entsprechenden Qualifikationen können daher nur zur Unterstützung  innerhalb dieser Maßnahmen eingesetzt werden.

Es ist nicht zulässig, Fachkräfte eines Trägers, die als Integrationsfachkraft gefördert werden, zusätzlich als Honorarkraft in einer spezifischen Maßnahme einzusetzen und abzurechnen.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalens vertretenen Mitgliedsverbände. Diese sind berechtigt, die Landesmittel an ihre Untergliederungen und Mitgliedsorganisationen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung weiter zu geben (Weiterleitungsvertrag).

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Qualifikation

Die in den Integrationsagenturen beschäftigten Integrationsfachkräfte müssen grundsätzlich über eine der Aufgabenstellung entsprechende Qualifikation verfügen. Dies kann ein Berufsabschluss als Diplom-Sozialarbeiterin/Diplom-Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogin/Diplom-Sozialpädagoge, Diplom-Pädagogin/Diplom-Pädagoge, Diplom-Psychologin/Diplom- Psychologe oder ein entsprechender Bachelor- oder Master- Abschluss bzw. ein vergleichbarer Abschluss sein. Über Ausnahmen entscheidet das für Integration zuständige Ministerium im Einzelfall.

Ergänzt werden soll diese fachliche Kompetenz um Sprachkompetenz in mindestens einer für die Arbeit vor Ort relevanten Sprache.

Für vor dem 1.1.2007 beschäftigte Integrationsfachkräfte, die diesen Anforderungen an die berufliche Qualifikation nicht entsprechen, gilt diese Regelung nicht.

Für die Übernahme spezieller Servicefunktionen im Rahmen der Antidiskriminierungsarbeit gelten besondere Qualifikationsvoraussetzungen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Anteilsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Integrationsfachkräfte / Koordinatoren

Personalausgaben

Zuwendungsfähig sind die voraussichtlich anfallenden Personalausgaben max. Entgeltgruppe 11, Stufe 5 TV-L.

Sachausgaben

Für die Bemessung der Sachausgaben wird ein fester Betrag in Höhe von 10.000 € je voller besetzter Stelle zugrunde gelegt.

5.4.2
Spezifische Maßnahmen

Bei den spezifischen Maßnahmen werden – soweit die Integrationsfachkräfte sie nicht selbst durchführen - Ausgaben für Personal-, Honorar- und Sachausgaben gefördert.

5.5
Förderhöhe

Die Zuwendung beträgt max. 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gemäß Ziff. 5.4.

5.6
Sonstige Bestimmungen

Stellenausstattung der Integrationsagenturen

Grundsätzlich ist eine Integrationsagentur mit mindestens einer Vollzeitstelle zu betreiben. Als Mindeststellenanteil für eine Integrationsagentur wird eine 0,5 Stelle festgelegt.

Integrationsfachkräfte

Die Fördersumme für eine volle Stelle kann aufgeteilt werden. Dabei ist zu beachten:

-          Stellenanteile unter 0,5 je Integrationsfachkraft sind grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet das für Integration zuständige Ministerium.

-          Stellenanteile unter 0,25 werden generell nicht zugelassen.

-          Veränderungen bestehender Stellenanteile sind nur mit vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig.

Sofern innerhalb einer Integrationsagentur mehrere Integrationsfachkräfte beschäftigt sind, ist bei Über- bzw. Unterschreitungen der Höchstgrenze der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben je voller besetzter Stelle ein Ausgleich zwischen ausgabenintensiveren und günstigeren Stellen zulässig.

Sofern ein Träger (Anstellungsträger der Integrationsfachkräfte) mehrere Integrationsagenturen unterhält, ist bei Über- bzw. Unterschreitungen der Höchstgrenze der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben je besetzter voller Stelle ein Ausgleich zwischen ausgabenintensiveren und günstigeren Stellen zulässig.

Spezifische Maßnahmen

Integrationsagenturen in Kommunen, die verstärkt von Neuzuwanderung betroffen sind, sind gehalten, vorwiegend spezifische Maßnahmen durchzuführen, die dazu dienen, den damit verbundenen besonderen Herausforderungen zu begegnen.

Bürgerschaftliches Engagement

Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann gemäß der Mantelrichtlinie (RdErl. d. Ministeriums für  Arbeit, Integration und Soziales v.  18.6.2012 – I 1 (BdH) 2602) als fiktive Ausgabe bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Personalausgaben (vorrangig bei den spezifischen Maßnahmen) und der Bemessung der Zuwendung einbezogen werden.  Der zulässige Anteil der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wird auf maximal 10% begrenzt.

Eine Tätigkeit von Integrationsfachkräften im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements für denselben Träger ist gemäß Mantelrichtlinie nicht zulässig. Fiktive Ausgaben für eine solche Tätigkeit können nicht geltend gemacht werden.

Stellensplitting

Ein Stellensplitting in Bezug auf Migrationsberatung für Erwachsene, Jugendmigrationsdienste und Integrationsagentur ist nicht zulässig. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet das für Integration zuständige Ministerium.

Einwerbung von EU- und Bundesmitteln

Die für die Integrationsfachkräfte und spezifischen Maßnahmen gewährten Landesmittel können mit Zustimmung des für Integration zuständigen Ministeriums auch anteilig für die Einwerbung von EU- und Bundesmitteln eingesetzt werden.

Kooperation mit anderen Einrichtungen

Die Integrationsagenturen kooperieren insbesondere mit den vom Land geförderten Kommunalen Integrationszentren und Migrantenselbstorganisationen. Sie sind angehalten, sich an Maßnahmen der Kommunalen Integrationszentren zu beteiligen, die auf die Steigerung der Transparenz der Integrationsangebote und die Vernetzung der kommunalen Akteure abzielen.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Zuwendungen sind bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Der Antrag ist jeweils bis zum 15.10. für das Folgejahr einzureichen. Die Aufgabenplanung ist jeweils bis zum 15.12. vorzulegen.

6.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. (Kompetenzzentrum für Integration).

6.3
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung in vier gleich hohen Teilbeträgen zum 1.3., 1.6., 1.9. und 1.12. des Haushaltsjahres. Ziff. 7.2 VV zu § 44 LHO wird insoweit ausgenommen.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Bewilligungsbehörde ist ein vereinfachter Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser muss im Sachbericht die für das Berichtswesen und das Förderprogramm-Controlling notwendigen Angaben umfassen. Die Personal- und Sachausgaben sind in Form einer Auflistung nachzuweisen.

7
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1.1.2013 in Kraft und mit Ablauf des 31.12. 2017 außer Kraft.

MBl. NRW. 2013 S. 82.